331-097

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Horn bei Siefersheim“

 

 Landkreis Alzey-Worms

vom 15. Juni 1987

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 1987, Nr. 27, S. 706)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Horn bei Siefersheim“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 15,6 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Siefersheim, Verbandsgemeinde Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:

 

    Vom westlichsten gemeinsamen Grenzpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 75 und Weg Flurstück-Nr. 224 (Regierungsbezirksgrenze) entlang dieses Weges ca. 240 Meter in östlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 61, von hier dessen östlicher Grenze nach Norden folgend, weiter entlang einer gedachten Linie in gleicher Richtung wie vorher den Weg Flurstück-Nr. 225 überspringend, sodann der Grenze der Wege Flurstück-Nr. 225 und 232/1 in allgemein östlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 243 folgend, entlang dessen Grenze in gleicher Richtung bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 86/2, von hier der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flurstück-Nr. 86/2 und 87 folgend bis zum Weg Flurstück-Nr. 25, diesen und die Kehre des Weges Flurstück-Nr. 253 in der Verlängerung der östlichen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 115 überquerend und dieser Grenze ca. 28 Meter bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der südlichen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 111 folgend.

 

    Die Grenze verläuft sodann auf dieser Linie weiter, den Weg Flurstück-Nr. 253 überquerend, entlang der östlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 115, 116 und 117 in nördlicher Richtung bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 117, von hier aus in der Verlängerung der eben genannten Grenze die Kehre des Weges Flurstück-Nr. 253 und den Weg Flurstück-Nr. 257 überspringend, sodann der Grenze dieses Weges in östlicher, später nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 270 folgend, weiter entlang dessen Grenzen in zunächst nordwestlicher, später nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung in den Weg Flurstück-Nr. 269.

 

    Von hier entlang der südlichen Grenze des Weges Flurstück-Nr. 269 ca. 7 m in südwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flurstück-Nrn. 186 und 187/1, den Weg Flurstück-Nr. 269 in dieser Verlängerung überquerend und der vorgenannten Grenze bis zum nördlichen Eckpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 186 folgend, sodann entlang der Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 186 in südwestlicher Richtung und in deren Verlängerung die Kehre des Weges Flurstück-Nr. 268 und den Weg Flurstück-Nr. 267 überquerend, von hier aus der Grenze des Weges Flurstück-Nr. 267 in allgemein nördlicher Richtung bis zur Einmündung in den Weg Flurstück-Nr. 265 folgend, sodann der östlichen Grenze des Weges Flurstück-Nr. 265 in allgemein südlicher Richtung entlang bis zur Einmündung in den Weg Flurstück-Nr. 257, weiter der in östlicher Richtung verlaufenden gemeinsamen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 161 und des Weges Flurstück-Nr. 257 folgend und denselben in Verlängerung der letztgenannten Grenze überquerend bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 119.

 

    Von hier verläuft die Schutzgebietsgrenze weiter entlang der Grenze des Weges Flurstück-Nr. 257 in allgemein südlicher Richtung bis zur südlichsten gemeinsamen Grenze des Weges Flurstück-Nr. 225 mit dem Grundstück Flurstück-Nr. 83, hier den Weg Flurstück-Nr. 257 in gedachter Linie bis zum südlichen Schnittpunkt der Wege Flurstück-Nrn. 256 und 257 überspringend, entlang der Grenzlinie zwischen dem Weg Flurstück-Nr. 256 und dem Grundstück Flurstück-Nr. 82 bis zum südlichen Grenzpunkt beider Flurstücke in südlicher Richtung folgend, von hier in gedachter Linie den Weg Flurstück-Nr. 230 bis zum östlichen Schnittpunkt der Wege Flurstück-Nrn. 230 und 226/2 überspringend, dann entlang der Grenzlinie des Weges Flurstück-Nr. 226/2 und dem Grundstück Flurstück-Nr. 126 in südwestlicher Richtung bis zum südlichsten Schnittpunkt der Wege Flurstück-Nrn. 226/2 und 227 folgend, nun in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Wege Flurstück-Nrn. 226/2, 229 und 227, von diesem in südwestlicher Richtung der Grenze des Weges Flurstück-Nr. 229 bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der östlichsten gemeinsamen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 128/1 und dem Weg Flurstück-Nr. 229 folgend, die Kehre des Weges Flurstück-Nr. 229 auf dieser Linie überquerend und dem Grenzverlauf des Grundstückes Flurstück-Nr. 128/1 zunächst in allgemein nordwestlicher, später südwestlicher Richtung folgend.

 

    Von hier aus weiter entlang der Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 127/1 bis zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Weg Flurstück-Nr. 227, diesen auf einer gedachten kürzesten Geraden überquerend und um der Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 76/1 zuerst in westlicher, dann in allgemein südlicher Richtung folgend, weiter entlang der westlichen Grenzen der Grundstücke Weg Flurstück-Nr. 225, Flurstück-Nr. 74 und Flurstück-Nr. 75 bis zurück zum Ausgangspunkt.

 

(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung artenreicher Steppenrasen und Heideflächen sowie der sie umgebenden Gebüsche als Lebens- und Teillebensräume seltener, teils gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

6.  Brachland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

7.  Hochsitze zu errichten sowie Wildfütterungsstellen anzulegen und zu unterhalten;

 

8.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

9.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

11. Biozide anzuwenden;

 

12. mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

13. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

14. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

15. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

16. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

17. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

18. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

19. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

20. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

21. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu Land oder zu Luft zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

22. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

23. die Wege zu verlassen;

 

24. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise;

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 7, ausgenommen die Bestimmungen des § 24 LJG sowie die Errichtung von Ansitzleitern aus landschaftsangepasstem Material, deren Standorte im Bedarfsfall von der unteren Jagd- und unteren Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen sind;

 

    3.  die Unterhaltung der Wirtschaftswege einschließlich des Rückschnitts von Gehölzen in den Wegerandbereichen im jeweils erforderlichen Umfang sowie während der Vegetationsruhe,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

6.  § 4 Nr. 6 Brachland in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Hochsitze errichtet sowie Wildfütterungsstellen anlegt und unterhält;

 

8.  § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

10. § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

11. § 4 Nr. 11 Biozide anwendet;

 

12. § 4 Nr. 12 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

13. § 4 Nr. 13 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

14. § 4 Nr. 14 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

15. § 4 Nr. 15 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

16. § 4 Nr. 16 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

17. § 4 Nr. 17 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

18. § 4 Nr. 18 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

19. § 4 Nr. 19 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

20. § 4 Nr. 20 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

21. § 4 Nr. 21 lärmt, Modellfahrzeuge zu Land oder zu Luft betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

22. § 4 Nr. 22 Feuer anzündet oder unterhält;

 

23. § 4 Nr. 23 die Wege verlässt;

 

24. § 4 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a. d. Weinstraße, den 15. Juni 1987

 

- 553 - 232 –

- 44 – 237 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler