331-097
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis
Alzey-Worms
vom 15. Juni 1987
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 13. Juli
1987, Nr. 27, S. 706)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), i.V.m. § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Horn bei Siefersheim“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 15,6 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Siefersheim, Verbandsgemeinde Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten
beginnend, wie folgt:
Vom
westlichsten gemeinsamen Grenzpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 75 und Weg
Flurstück-Nr. 224 (Regierungsbezirksgrenze) entlang dieses Weges ca. 240 Meter
in östlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes
Flurstück-Nr. 61, von hier dessen östlicher Grenze nach Norden folgend, weiter
entlang einer gedachten Linie in gleicher Richtung wie vorher den Weg
Flurstück-Nr. 225 überspringend, sodann der Grenze der Wege Flurstück-Nr. 225
und 232/1 in allgemein östlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges
Flurstück-Nr. 243 folgend, entlang dessen Grenze in gleicher Richtung bis zum
südöstlichen Grenzpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 86/2, von hier der
gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flurstück-Nr. 86/2 und 87 folgend bis zum
Weg Flurstück-Nr. 25, diesen und die Kehre des Weges Flurstück-Nr. 253 in der
Verlängerung der östlichen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 115
überquerend und dieser Grenze ca. 28 Meter bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung
der südlichen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 111 folgend.
Die Grenze
verläuft sodann auf dieser Linie weiter, den Weg Flurstück-Nr. 253 überquerend,
entlang der östlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 115, 116 und 117
in nördlicher Richtung bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Grundstückes
Flurstück-Nr. 117, von hier aus in der Verlängerung der eben genannten Grenze
die Kehre des Weges Flurstück-Nr. 253 und den Weg Flurstück-Nr. 257
überspringend, sodann der Grenze dieses Weges in östlicher, später
nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 270 folgend,
weiter entlang dessen Grenzen in zunächst nordwestlicher, später nordöstlicher
Richtung bis zur Einmündung in den Weg Flurstück-Nr. 269.
Von hier
entlang der südlichen Grenze des Weges Flurstück-Nr. 269 ca. 7 m in
südwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der
gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flurstück-Nrn. 186 und 187/1, den Weg
Flurstück-Nr. 269 in dieser Verlängerung überquerend und der vorgenannten
Grenze bis zum nördlichen Eckpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 186 folgend,
sodann entlang der Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 186 in südwestlicher
Richtung und in deren Verlängerung die Kehre des Weges Flurstück-Nr. 268 und
den Weg Flurstück-Nr. 267 überquerend, von hier aus der Grenze des Weges
Flurstück-Nr. 267 in allgemein nördlicher Richtung bis zur Einmündung in den
Weg Flurstück-Nr. 265 folgend, sodann der östlichen Grenze des Weges
Flurstück-Nr. 265 in allgemein südlicher Richtung entlang bis zur Einmündung in
den Weg Flurstück-Nr. 257, weiter der in östlicher Richtung verlaufenden
gemeinsamen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 161 und des Weges
Flurstück-Nr. 257 folgend und denselben in Verlängerung der letztgenannten Grenze
überquerend bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Grundstückes
Flurstück-Nr. 119.
Von hier
verläuft die Schutzgebietsgrenze weiter entlang der Grenze des Weges
Flurstück-Nr. 257 in allgemein südlicher Richtung bis zur südlichsten gemeinsamen
Grenze des Weges Flurstück-Nr. 225 mit dem Grundstück Flurstück-Nr. 83, hier
den Weg Flurstück-Nr. 257 in gedachter Linie bis zum südlichen Schnittpunkt der
Wege Flurstück-Nrn. 256 und 257 überspringend, entlang der Grenzlinie zwischen
dem Weg Flurstück-Nr. 256 und dem Grundstück Flurstück-Nr. 82 bis zum südlichen
Grenzpunkt beider Flurstücke in südlicher Richtung folgend, von hier in
gedachter Linie den Weg Flurstück-Nr. 230 bis zum östlichen Schnittpunkt der
Wege Flurstück-Nrn. 230 und 226/2 überspringend, dann entlang der Grenzlinie
des Weges Flurstück-Nr. 226/2 und dem Grundstück Flurstück-Nr. 126 in
südwestlicher Richtung bis zum südlichsten Schnittpunkt der Wege Flurstück-Nrn.
226/2 und 227 folgend, nun in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der
Wege Flurstück-Nrn. 226/2, 229 und 227, von diesem in südwestlicher Richtung
der Grenze des Weges Flurstück-Nr. 229 bis zum Schnittpunkt mit der
Verlängerung der östlichsten gemeinsamen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr.
128/1 und dem Weg Flurstück-Nr. 229 folgend, die Kehre des Weges Flurstück-Nr.
229 auf dieser Linie überquerend und dem Grenzverlauf des Grundstückes
Flurstück-Nr. 128/1 zunächst in allgemein nordwestlicher, später südwestlicher
Richtung folgend.
Von hier
aus weiter entlang der Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 127/1 bis zum
ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Weg Flurstück-Nr. 227, diesen auf einer
gedachten kürzesten Geraden überquerend und um der Grenze des Grundstückes
Flurstück-Nr. 76/1 zuerst in westlicher, dann in allgemein südlicher Richtung
folgend, weiter entlang der westlichen Grenzen der Grundstücke Weg
Flurstück-Nr. 225, Flurstück-Nr. 74 und Flurstück-Nr. 75 bis zurück zum
Ausgangspunkt.
(3) Die das
Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser
Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung artenreicher Steppenrasen und Heideflächen sowie der sie umgebenden
Gebüsche als Lebens- und Teillebensräume seltener, teils gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften sowie aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
6. Brachland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
7. Hochsitze
zu errichten sowie Wildfütterungsstellen anzulegen und zu unterhalten;
8. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Biozide
anzuwenden;
12. mineralische
oder organische Düngemittel anzuwenden;
13. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
14. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
15. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
16. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
17. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
18. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
19. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
20. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
21. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu Land oder zu Luft zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
22. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
23. die Wege
zu verlassen;
24. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Einschränkung des § 4 Nr. 7, ausgenommen die Bestimmungen des
§ 24 LJG sowie die Errichtung von Ansitzleitern aus landschaftsangepasstem
Material, deren Standorte im Bedarfsfall von der unteren Jagd- und unteren
Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen sind;
3. die Unterhaltung der Wirtschaftswege
einschließlich des Rückschnitts von Gehölzen in den Wegerandbereichen im
jeweils erforderlichen Umfang sowie während der Vegetationsruhe,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5
Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
6. § 4 Nr. 6
Brachland in andere Nutzungsarten umwandelt;
7. § 4 Nr. 7
Hochsitze errichtet sowie Wildfütterungsstellen anlegt und unterhält;
8. § 4 Nr. 8
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4 Nr. 9
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
10. § 4 Nr. 10
gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
11. § 4 Nr. 11
Biozide anwendet;
12. § 4 Nr. 12
mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
13. § 4 Nr. 13
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
14. § 4 Nr. 14
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
15. § 4 Nr. 15
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
16. § 4 Nr. 16
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
17. § 4 Nr. 17
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
18. § 4 Nr. 18
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
19. § 4 Nr. 19
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
20. § 4 Nr. 20
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
21. § 4 Nr. 21
lärmt, Modellfahrzeuge zu Land oder zu Luft betreibt oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
22. § 4 Nr. 22
Feuer anzündet oder unterhält;
23. § 4 Nr. 23
die Wege verlässt;
24. § 4 Nr. 24
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a. d. Weinstraße, den 15. Juni 1987
- 553 - 232 –
- 44 – 237 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler