331-102

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 „Haarberg-Höllberg“

 

Landkreis Alzey-Worms

vom 21. Juli 1988

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 8. August 1988, Nr. 29, S. 823)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haarberg-Höllberg“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 38 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Siefersheim und Wöllstein, Verbandsgemeinde Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, nördlich der Junkermühle an der K 2 beginnend, wie folgt:

In der Gemarkung Wöllstein, Flur 21, vom südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstr.Nr. 39/2 an der Kreisstraße 89 die Grenzen des genannten Grundstücks gegen den Uhrzeigersinn bis zum Zusammentreffen mit dem Weg Flurst.Nr. 114 umfahrend, sodann der gedachten Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 39/2 in südwestlicher Richtung bis zur Regierungsbezirksgrenze folgend, weiter entlang der letztgenannten Grenze in zunächst nordwestlicher, später nordöstlicher Richtung entlang der Regierungsbezirksgrenze bis zum Weg Flurst.Nr. 113/1, diesem in allgemein südöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurst.Nr. 118, dann von hier ca. 80 Meter in nordöstlicher Richtung entlang des letztgenannten Weges bis zur Einmündung eines Weges (ohne Plannummer) und diesem in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.Nr. 113/1 folgend.

Von hier verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang des Weges Flurst.Nr. 113/1, später Flurst.Nr. 112/1 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.Nr. 104/1 und 103 und folgt diesem in zunächst nordöstlicher, später nördlicher Richtung bis zum Weg Flurst.Nr. 122, weiter entlang dem letztgenannten Weg in östlicher Richtung bis zum Berührpunkt mit der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 97 (Kreisstraße 2), sodann dieser Grenze sowie der südwestlichen Grenze dieses Grundstücks in allgemein südwestlicher Richtung bis zum Berührpunkt mit dem Weg Flurst.Nr. 208 folgend.

Von diesem Punkt folgt die Grenze dem vorgenannten Weg 65 Meter nach Süden, überquert dann auf kürzester gedachter Linie diesen Weg und verläuft von hier aus entlang des südlichen Ufers des Appelbachs nach Osten bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 93/1, weiter entlang dieser Grenze nach Südosten bis zum Weg Flurst.Nr. 235, folgt diesem Weg 45 Meter nach Südwesten, überquert sodann den Weg auf kürzester gedachter Linie in südöstlicher Richtung, folgt nun dem Weg Flurst.Nr. 233 in südöstlicher, später nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurst.Nr. 232, verläuft weiter entlang des Weges Flurst.Nr. 232 in zunächst allgemein südlicher, im weiteren Verlauf nordöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.Nr. 228 und folgt diesem in gleicher Richtung wie vorher bis zum Weg Flurst.Nr. 225/1.

Von diesem Punkt verläuft die Schutzgebietsgrenze weiter entlang des Weges Flurst.Nr. 225/1 nach Südosten bis zum Weg Flurst.Nr. 225/2, folgt diesem Weg in nordöstlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 63/4, führt dann entlang dieser Grenze 65 Meter nach Südosten bis zu dem hier vorhandenen Weg (ohne Plannummer), folgt diesem Weg nach Nordosten bis in Höhe der südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 63/3, überquert hier den letztgenannten Weg auf kürzester, gedachter Linie und folgt dann den Grenzen des Grundstücks Flurst.Nr. 63/3 entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Berührpunkt mit dem Weg Flurst.Nr. 219.

Die Grenze des Gebietes folgt nun dem Weg Flurst.Nr. 219 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.Nr. 226, verläuft entlang dieses Weges nach Südwesten bis in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 60, überquert hier den Weg Flurst.Nr. 226 auf kürzester, gedachter Linie, folgt der letztgenannten Grundstücksgrenze nach Südosten bis zum Weg Flurst.Nr. 124, verläuft entlang dieses Weges nach Südwesten bis zum Weg Flurst.Nr. 227, folgt weiter diesem Weg nach Nordwesten bis zum Weg Flurst.Nr. 226, überquert auf der gedachten Verlängerung der vorgenannten Grenze diesen Weg und verläuft schließlich entlang des Weges Flurst.Nr. 226 in zunächst südwestlicher, später südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.Nr. 124.

An dieser Stelle überquert die Gebietsgrenze den vorgenannten Weg auf kürzester, gedachter Linie in südöstlicher Richtung, umfährt sodann die Grenzen des Grundstücks Flurst.Nr. 46 im Uhrzeigersinn bis zum Berührpunkt mit der südlichen Grenze des Weges Flurst.Nr. 124, überquert diesen auf kürzester gedachter Linie und folgt dann der nördlichen Wegegrenze Flurst.Nr. 124 in westlicher Richtung bis in Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 118, überquert von diesem Punkt den Weg Flurst.Nr. 124 auf kürzester, gedachter Linie in südlicher Richtung und folgt nun der östlichen und südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 118, überquert dann den Weg Flurst.Nr. 159 auf kürzester, gedachter Linie, folgt diesem Weg nach Südwesten sowie dem sich daran anschließenden Weg Flurst.Nr. 160 nach Südosten bis zur Wegegabel, die von den Wegen Flurst.Nrn. 160, 120, 162 und 158 gebildet wird.

Von dieser Stelle verläuft die Grenze entlang des Weges Flurst.Nr. 158, nach Nordwesten bis in Höhe des Weges Flurst.Nr. 157, überquert den Weg Flurst.Nr. 158 auf kürzester, gedachter Linie und folgt der westlichen Grenze des Weges Flurst.Nr. 157 nach Südwesten bis zum Weg Flurst.Nr. 156, folgt diesem Weg 25 Meter nach Nordwesten, überquert diesen dann auf kürzester, gedachter Linie und folgt den Grenzen des Grundstücks Flurst.Nr. 110 im Uhrzeigersinn bis zum Weg Flurst.Nr. 155; von hier verläuft die Grenze dann entlang des vorgenannten Weges nach Nordosten, überquert auf kürzester, gedachter Linie den Weg Flurst.Nr. 158, um von dieser Stelle aus dem Weg Flurst.Nr. 158 sowie dem Weg Flurst.Nr. 153, dabei das Grundstück Flurst.Nr. 135 auf einer gedachten Linie überquerend in nordwestlicher Richtung zu folgen und schließlich in gleicher Richtung wie vorher den Appelbach auf einer gedachten Linie zu überqueren, sodann den östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.Nrn. 152 und 169 (Mühlgraben) bis zur K 2 zu folgen und diese auf einer gedachten Linie und in gleicher Richtung wie vorher zu überqueren.

Von diesem Punkt führt die Schutzgebietsgrenze sodann entlang der nördlichen Straßenseite der Kreisstraße 2 in allgemein westlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3)  Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes, insbesondere seiner artenreichen Steppenrasen und Heideflächen, der mit Nieder- und Mittelwald bestockten Bereiche, der Felspartien und Geröllhaldenflächen, der Gebüsch- und Saumzonen sowie des Talbereiches mit seinem Gewässer als Lebens- und Teillebensräume seltener, teils gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

6.   Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.   Wald zu roden;

 

8.   Hochsitze zu errichten sowie Wildfütterungsanlagen einzurichten und zu unterhalten;

 

9.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

10.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

11.  gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

12.  Biozide anzuwenden;

 

13.  mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

14.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

15.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

16.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

17.  Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

18.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

19.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

20.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

21.  Wettangeln durchzuführen;

 

22.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

23.  zu lärmen, Modellfahrzeuge zu Land, zu Luft oder zu Wasser zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

24.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

25.  die Wege zu verlassen;

 

26.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

     1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den wein- und ackerbaulich genutzten Flächen im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise;

 

     2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 8, ausgenommen die Bestimmungen des § 24 LJG sowie die Errichtung von Ansitzleitern aus landschaftsangepasstem Material, deren Standorte im Bedarfsfall zwischen der unteren Jagd- und unteren Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen sind;

 

     3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Einschränkung des § 4 Nr. 21;

 

     4. die Unterhaltung der Kreisstraße 2 sowie der Wirtschaftswege einschließlich des Rückschnitts von Gehölzen in den Straßen- bzw. Wegerandbereichen in bisheriger Art und Weise außerhalb der Vegetationszeit;

 

     5. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Appelbaches in der Zeit vom 15. August bis 28. Februar mit der Einschränkung des § 4 Nr. 12, ausgenommen die Entfernung von Treibgut sowie sonstigen, den Hochwasserabfluss störenden Hindernissen;

 

     6. die gelegentliche Nutzung des Grundstücks Flurst.Nr. 63/4 (Gemarkung Wöllstein) durch die Gemeinde sowie durch örtliche Vereine, Institutionen und andere Personengruppen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kreisverwaltung – Untere Landespflegebehörde -,

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung der vorhandenen Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost sowie für ggf. erforderliche Überwachungs-, Kontroll- oder Sanierungsarbeiten an der ehemaligen Deponie notwendig sind.

 

(3)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.   § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.   § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.   § 4 Nr. 7 Wald rodet;

 

8.   § 4 Nr. 8 Hochsitze errichtet sowie Wildfütterungsanlagen einrichtet und unterhält;

 

9.   § 4 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

10.  § 4 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

11.  § 4 Nr. 11 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

12.  § 4 Nr. 12 Biozide anwendet;

 

13.  § 4 Nr. 13 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

14.  § 4 Nr. 14 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

15.  § 4 Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

16.  § 4 Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

17.  § 4 Nr. 17 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

18.  § 4 Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

19.  § 4 Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

20.  § 4 Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

21.  § 4 Nr. 21 Wettangeln durchführt;

 

22.  § 4 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

23.  § 4 Nr. 23 lärmt, Modellfahrzeuge zu Land, zu Luft oder zu Wasser betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

24.  § 4 Nr. 24 Feuer anzündet oder unterhält;

 

25.  § 4 Nr. 25 die Wege verlässt;

 

26.  § 4 Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 21. Juli 1988

Az.:- 553-232 – 44-237/88

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

 

Dr. Kaja