331-102
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Haarberg-Höllberg“
Landkreis Alzey-Worms
vom 21. Juli 1988
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 8. August 1988,
Nr. 29, S. 823)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haarberg-Höllberg“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 38 ha
groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Siefersheim und Wöllstein,
Verbandsgemeinde Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, nördlich der Junkermühle an der K 2
beginnend, wie folgt:
In der Gemarkung Wöllstein, Flur 21, vom südöstlichen Eckpunkt des
Grundstücks Flurstr.Nr. 39/2 an der Kreisstraße 89 die Grenzen des
genannten Grundstücks gegen den Uhrzeigersinn bis zum Zusammentreffen mit dem
Weg Flurst.Nr. 114 umfahrend, sodann der gedachten Verlängerung der
nordwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 39/2 in südwestlicher
Richtung bis zur Regierungsbezirksgrenze folgend, weiter entlang der
letztgenannten Grenze in zunächst nordwestlicher, später nordöstlicher Richtung
entlang der Regierungsbezirksgrenze bis zum Weg Flurst.Nr. 113/1, diesem
in allgemein südöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges
Flurst.Nr. 118, dann von hier ca. 80 Meter in nordöstlicher Richtung
entlang des letztgenannten Weges bis zur Einmündung eines Weges (ohne
Plannummer) und diesem in südöstlicher Richtung bis zum Weg
Flurst.Nr. 113/1 folgend.
Von hier verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang des Weges
Flurst.Nr. 113/1, später Flurst.Nr. 112/1 in südöstlicher Richtung
bis zum Weg Flurst.Nr. 104/1 und 103 und folgt diesem in zunächst
nordöstlicher, später nördlicher Richtung bis zum Weg Flurst.Nr. 122,
weiter entlang dem letztgenannten Weg in östlicher Richtung bis zum Berührpunkt
mit der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 97
(Kreisstraße 2), sodann dieser Grenze sowie der südwestlichen Grenze
dieses Grundstücks in allgemein südwestlicher Richtung bis zum Berührpunkt mit
dem Weg Flurst.Nr. 208 folgend.
Von diesem Punkt folgt die Grenze dem vorgenannten Weg 65 Meter nach
Süden, überquert dann auf kürzester gedachter Linie diesen Weg und verläuft von
hier aus entlang des südlichen Ufers des Appelbachs nach Osten bis zur
östlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 93/1, weiter entlang dieser
Grenze nach Südosten bis zum Weg Flurst.Nr. 235, folgt diesem Weg
45 Meter nach Südwesten, überquert sodann den Weg auf kürzester gedachter
Linie in südöstlicher Richtung, folgt nun dem Weg Flurst.Nr. 233 in
südöstlicher, später nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges
Flurst.Nr. 232, verläuft weiter entlang des Weges Flurst.Nr. 232 in
zunächst allgemein südlicher, im weiteren Verlauf nordöstlicher Richtung bis
zum Weg Flurst.Nr. 228 und folgt diesem in gleicher Richtung wie vorher bis
zum Weg Flurst.Nr. 225/1.
Von diesem Punkt verläuft die Schutzgebietsgrenze weiter entlang des Weges
Flurst.Nr. 225/1 nach Südosten bis zum Weg Flurst.Nr. 225/2, folgt
diesem Weg in nordöstlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Grundstücks
Flurst.Nr. 63/4, führt dann entlang dieser Grenze 65 Meter nach
Südosten bis zu dem hier vorhandenen Weg (ohne Plannummer), folgt diesem Weg
nach Nordosten bis in Höhe der südwestlichen Grenze des Grundstücks
Flurst.Nr. 63/3, überquert hier den letztgenannten Weg auf kürzester,
gedachter Linie und folgt dann den Grenzen des Grundstücks Flurst.Nr. 63/3
entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Berührpunkt mit dem Weg Flurst.Nr. 219.
Die Grenze des Gebietes folgt nun dem Weg Flurst.Nr. 219 in südöstlicher
Richtung bis zum Weg Flurst.Nr. 226, verläuft entlang dieses Weges nach
Südwesten bis in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 60,
überquert hier den Weg Flurst.Nr. 226 auf kürzester, gedachter Linie,
folgt der letztgenannten Grundstücksgrenze nach Südosten bis zum Weg
Flurst.Nr. 124, verläuft entlang dieses Weges nach Südwesten bis zum Weg
Flurst.Nr. 227, folgt weiter diesem Weg nach Nordwesten bis zum Weg
Flurst.Nr. 226, überquert auf der gedachten Verlängerung der vorgenannten
Grenze diesen Weg und verläuft schließlich entlang des Weges
Flurst.Nr. 226 in zunächst südwestlicher, später südöstlicher Richtung bis
zum Weg Flurst.Nr. 124.
An dieser Stelle überquert die Gebietsgrenze den vorgenannten Weg auf
kürzester, gedachter Linie in südöstlicher Richtung, umfährt sodann die Grenzen
des Grundstücks Flurst.Nr. 46 im Uhrzeigersinn bis zum Berührpunkt mit der
südlichen Grenze des Weges Flurst.Nr. 124, überquert diesen auf kürzester
gedachter Linie und folgt dann der nördlichen Wegegrenze Flurst.Nr. 124 in
westlicher Richtung bis in Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks
Flurst.Nr. 118, überquert von diesem Punkt den Weg Flurst.Nr. 124 auf
kürzester, gedachter Linie in südlicher Richtung und folgt nun der östlichen
und südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 118, überquert dann den
Weg Flurst.Nr. 159 auf kürzester, gedachter Linie, folgt diesem Weg nach
Südwesten sowie dem sich daran anschließenden Weg Flurst.Nr. 160 nach
Südosten bis zur Wegegabel, die von den Wegen Flurst.Nrn. 160, 120, 162 und 158
gebildet wird.
Von dieser Stelle verläuft die Grenze entlang des Weges Flurst.Nr. 158,
nach Nordwesten bis in Höhe des Weges Flurst.Nr. 157, überquert den Weg
Flurst.Nr. 158 auf kürzester, gedachter Linie und folgt der westlichen
Grenze des Weges Flurst.Nr. 157 nach Südwesten bis zum Weg
Flurst.Nr. 156, folgt diesem Weg 25 Meter nach Nordwesten, überquert
diesen dann auf kürzester, gedachter Linie und folgt den Grenzen des
Grundstücks Flurst.Nr. 110 im Uhrzeigersinn bis zum Weg
Flurst.Nr. 155; von hier verläuft die Grenze dann entlang des vorgenannten
Weges nach Nordosten, überquert auf kürzester, gedachter Linie den Weg
Flurst.Nr. 158, um von dieser Stelle aus dem Weg Flurst.Nr. 158 sowie
dem Weg Flurst.Nr. 153, dabei das Grundstück Flurst.Nr. 135 auf einer
gedachten Linie überquerend in nordwestlicher Richtung zu folgen und
schließlich in gleicher Richtung wie vorher den Appelbach auf einer gedachten
Linie zu überqueren, sodann den östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.Nrn.
152 und 169 (Mühlgraben) bis zur K 2 zu folgen und diese auf einer
gedachten Linie und in gleicher Richtung wie vorher zu überqueren.
Von diesem Punkt führt die Schutzgebietsgrenze sodann entlang der nördlichen
Straßenseite der Kreisstraße 2 in allgemein westlicher Richtung zum
Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das
Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser
Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Gebietes, insbesondere seiner artenreichen Steppenrasen und Heideflächen,
der mit Nieder- und Mittelwald bestockten Bereiche, der Felspartien und
Geröllhaldenflächen, der Gebüsch- und Saumzonen sowie des Talbereiches mit
seinem Gewässer als Lebens- und Teillebensräume seltener, teils gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften sowie aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist
es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. Wald zu
roden;
8. Hochsitze
zu errichten sowie Wildfütterungsanlagen einzurichten und zu unterhalten;
9. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
10. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
11. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
12. Biozide
anzuwenden;
13. mineralische
oder organische Düngemittel anzuwenden;
14. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
15. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
16. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
17. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
18. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
19. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
20. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
21. Wettangeln
durchzuführen;
22. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
23. zu
lärmen, Modellfahrzeuge zu Land, zu Luft oder zu Wasser zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
24. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
25. die Wege
zu verlassen;
26. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den wein- und ackerbaulich
genutzten Flächen im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im
bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 8, ausgenommen
die Bestimmungen des § 24 LJG sowie die Errichtung von Ansitzleitern aus
landschaftsangepasstem Material, deren Standorte im Bedarfsfall zwischen der
unteren Jagd- und unteren Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen sind;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit
der Einschränkung des § 4 Nr. 21;
4. die Unterhaltung der Kreisstraße 2 sowie
der Wirtschaftswege einschließlich des Rückschnitts von Gehölzen in den
Straßen- bzw. Wegerandbereichen in bisheriger Art und Weise außerhalb der
Vegetationszeit;
5. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Appelbaches
in der Zeit vom 15. August bis 28. Februar mit der Einschränkung des
§ 4 Nr. 12, ausgenommen die Entfernung von Treibgut sowie sonstigen,
den Hochwasserabfluss störenden Hindernissen;
6. die gelegentliche Nutzung des Grundstücks
Flurst.Nr. 63/4 (Gemarkung Wöllstein) durch die Gemeinde sowie durch
örtliche Vereine, Institutionen und andere Personengruppen, vorbehaltlich der
Genehmigung durch die Kreisverwaltung – Untere Landespflegebehörde -,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf
Handlungen oder Maßnahmen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung der vorhandenen
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost sowie für ggf. erforderliche
Überwachungs-, Kontroll- oder Sanierungsarbeiten an der ehemaligen Deponie
notwendig sind.
(3) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4
Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. § 4
Nr. 7 Wald rodet;
8. § 4
Nr. 8 Hochsitze errichtet sowie Wildfütterungsanlagen einrichtet und
unterhält;
9. § 4 Nr. 9
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
10. § 4
Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
11. § 4
Nr. 11 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
12. § 4
Nr. 12 Biozide anwendet;
13. § 4
Nr. 13 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
14. § 4
Nr. 14 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
15. § 4
Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
16. § 4
Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
17. § 4
Nr. 17 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
18. § 4
Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
19. § 4
Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
20. § 4
Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
21. § 4
Nr. 21 Wettangeln durchführt;
22. § 4
Nr. 22 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
23. § 4
Nr. 23 lärmt, Modellfahrzeuge zu Land, zu Luft oder zu Wasser betreibt
oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
24. § 4
Nr. 24 Feuer anzündet oder unterhält;
25. § 4
Nr. 25 die Wege verlässt;
26. § 4
Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an der
Weinstraße, den 21. Juli 1988
Az.:- 553-232 – 44-237/88
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Kaja