331-128
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Alzey-Worms
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. März
1990, Nr. 9, S. 269)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Gau-Köngernheimer Ried“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 30 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkungen Gau-Odernheim und Framersheim, Verbandsgemeinde
Alzey-Land, Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Norden (Einmündung des Riedgrabens Flurst.-Nr. 137,
Gemarkung Gau-Odernheim, in die Selz) beginnend, wie folgt:
Vom
Ausgangspunkt entlang der Nord- bzw. Ostgrenze des Riedgrabens Flurst.-Nrn.
137, 266, 265 und 168 zuerst in östlicher und dann in südlicher Richtung
folgend, bis zur Südgrenze des Weges Flurst.-Nr. 155. Von hier den Riedgraben
und den Weg Flurst.-Nr. 154 überquerend und der Südwestgrenze des Flurst.-Nr.
13 in nordwestlicher Richtung folgend. In gerader Verlängerung den Weg
Flurst.-Nr. 153 und die Selz
überquerend.
Der Nordwestgrenze der Selz nach Nordosten bis zum Weg Flurst.-Nr. 27 folgend.
Diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Äckerichweg
Flurst.-Nr. 25 folgend. Diesem Weg und dem nördlich anschließenden Weg
Flurst.-Nr. 257 nach Nordosten bis zum Weg Flurst.-Nr. 258 folgend. Dem Weg
Flurst.-Nr. 258 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 245 folgend.
Von hier in südwestlicher Richtung ca. 40m folgend. Sodann im rechten Winkel die
Selz überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 246 zuerst in südöstlicher,
dann nördlicher Richtung, die Selzstrasse Flurst.-Nr. 247 überquerend und
entlang des Weges Flurst.-Nr. 248 in nördlicher Richtung bis zur Ostecke des
Grundstücks Flurst.-Nr. 158. Der Nordostgrenze der Grundstücke 158 und 157 in
nordwestlicher Richtung folgend, die Selz in verlängerter gerader Linie
überquerend und entlang dem Nord- und Nordwestufer der Selz, Flurst.-Nr. 136,
nach Osten und Nordosten folgend, bis zum Ende des Weges Flurst.-Nr. 313. Von
hier in gerader Linie, die Selz überquerend, zum Ausgangspunkt zurück.
Die
umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch bedeutsamen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf,
schilfreichen Gräben, Gehölzen einschließlich Kopfbäumen, Mähwiesen
Hochstauden- und Röhrichtsäumen sowie grundfeuchten Ackerflächen als Standorte
typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten, Lebens- und Teillebensräume,
Rast-, Nahrungs- und Trittsteinbiotope für typische und seltene in ihrem
Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im
Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
5. Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;
6. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
7. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder
im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
9. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
10. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
11. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
12. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
13. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
14. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
15. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
16. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
17. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
18. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten
die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet
„Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes
durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 5,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen
sowie Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
4. die wasserrechtlich gebotene Unterhaltung der
Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen,
außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum 01.08. eines
jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung
des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. § 4
Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4
Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
5. § 4
Nr. 5 Grünland in Ackerland umwandelt;
6. § 4
Nr. 6 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
7. § 4
Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
8. § 4
Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
9. § 4
Nr. 9 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
10. § 4
Nr. 10 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
11. § 4
Nr. 11 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
12. § 4
Nr. 12 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
13. § 4
Nr. 13 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstelle, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
14. § 4
Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
15. § 4
Nr. 15 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
16. § 4
Nr. 16 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
17. § 4
Nr. 17 Lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
18. § 4
Nr. 18 Feuer anzündet oder unterhält;
19. § 4
Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990
- 553 –
232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen – Pfalz
Dr.
Schädler