331-128

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Gau-Köngernheimer Ried“

 

Landkreis Alzey-Worms

vom 13.02.1990

 

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. März 1990, Nr. 9, S. 269)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Gau-Köngernheimer Ried“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 30 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Gau-Odernheim und Framersheim, Verbandsgemeinde Alzey-Land, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden (Einmündung des Riedgrabens Flurst.-Nr. 137, Gemarkung Gau-Odernheim, in die Selz) beginnend, wie folgt:

 

    Vom Ausgangspunkt entlang der Nord- bzw. Ostgrenze des Riedgrabens Flurst.-Nrn. 137, 266, 265 und 168 zuerst in östlicher und dann in südlicher Richtung folgend, bis zur Südgrenze des Weges Flurst.-Nr. 155. Von hier den Riedgraben und den Weg Flurst.-Nr. 154 überquerend und der Südwestgrenze des Flurst.-Nr. 13 in nordwestlicher Richtung folgend. In gerader Verlängerung den Weg Flurst.-Nr. 153 und die Selz

überquerend. Der Nordwestgrenze der Selz nach Nordosten bis zum Weg Flurst.-Nr. 27 folgend. Diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Äckerichweg Flurst.-Nr. 25 folgend. Diesem Weg und dem nördlich anschließenden Weg Flurst.-Nr. 257 nach Nordosten bis zum Weg Flurst.-Nr. 258 folgend. Dem Weg Flurst.-Nr. 258 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 245 folgend. Von hier in südwestlicher Richtung ca. 40m folgend. Sodann im rechten Winkel die Selz überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 246 zuerst in südöstlicher, dann nördlicher Richtung, die Selzstrasse Flurst.-Nr. 247 überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 248 in nördlicher Richtung bis zur Ostecke des Grundstücks Flurst.-Nr. 158. Der Nordostgrenze der Grundstücke 158 und 157 in nordwestlicher Richtung folgend, die Selz in verlängerter gerader Linie überquerend und entlang dem Nord- und Nordwestufer der Selz, Flurst.-Nr. 136, nach Osten und Nordosten folgend, bis zum Ende des Weges Flurst.-Nr. 313. Von hier in gerader Linie, die Selz überquerend, zum Ausgangspunkt zurück.

 

    Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

 

 

 

 

§ 3

 

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch bedeutsamen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf, schilfreichen Gräben, Gehölzen einschließlich Kopfbäumen, Mähwiesen Hochstauden- und Röhrichtsäumen sowie grundfeuchten Ackerflächen als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten, Lebens- und Teillebensräume, Rast-, Nahrungs- und Trittsteinbiotope für typische und seltene in ihrem Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden Biotopsystems.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

    3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

    5.  Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;

 

    6.  Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

    7.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

    8.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

    9.  gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    10. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    11. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

    12. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    13. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    14. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    15. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    16. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    17. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    18. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 

(2) Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 5,

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

 

    3.  die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,

 

    4.  die wasserrechtlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.  § 4 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

5.  § 4 Nr. 5 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

7.  § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

8.  § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

9.  § 4 Nr. 9 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

10. § 4 Nr. 10 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

11. § 4 Nr. 11 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

12. § 4 Nr. 12 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

13. § 4 Nr. 13 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstelle, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

14. § 4 Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

15. § 4 Nr. 15 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

16. § 4 Nr. 16 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

17. § 4 Nr. 17 Lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

18. § 4 Nr. 18 Feuer anzündet oder unterhält;

 

19. § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990

    - 553 – 232 –

 

                              Bezirksregierung Rheinhessen – Pfalz

 

 

 

                                        Dr. Schädler