331-129
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. März
1990, Nr. 9, S. 270)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des
Landschaftschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „An der Pommermühle“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 31 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Weinolsheim, Verbandsgemeinde Guntersblum, Landkreis Mainz-Bingen und
Bechtolsheim, Verbandsgemeinde Alzey-Land, Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden,
Selzbrücke Flurst.-Nr. 163 (Gemarkung Weinolsheim) beginnend, wie folgt:
Vom
Ausgangspunkt entlang der nordöstlichen und nördlichen Seite des Grabens
Flurst.-Nr. 178 in südöstliche und östliche Richtung bis zum Auftreffen auf den
Weg Flurst.-Nr. 147. Dem Weg in südlicher Richtung folgend bis zum Weg
Flurst.-Nr. 1, diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr.
192, diesem und sodann dem Weinholsheimer Weg (Flurst.-Nr. 171) in westlicher
Richtung folgend, bis zum Pommerweg, Flurst.-Nr. 167. Diesem Weg in nördlicher
Richtung 70 m folgend und von hier entlang der Nutzungsgrenze zwischen der
Pommermühle und den landwirtschaftlichen Nutzflächen in westlicher Richtung
folgend bis zur Schutzfläche Flurst.-Nr. 165. Das Grundstück Flurst.-Nr. 165 in
kürzester Entfernung in Richtung Süden überquerend, von dieser Stelle in
westlicher und südlicher Richtung dem Weg Flurst.-Nr. 164 bis zum Auftreffen
auf den Weg Flurst.-Nr. 162 folgend. Den Weg 162, den Dolgesheimer Graben
Flurst.-Nr. 160 überquerend und dem Weg 158 in nordwestlicher Richtung bis zum
Weg 136 folgend. Entlang dieses Weges 160 m in südwestlicher Richtung
folgend. Von hier aus das Grundstück Flurst.-Nr. 135, die Selz, den Weg
Flurst.-Nr. 108, das Grundstück Flurst.-Nr. 107/1 und das Grundstück
Flurst.-Nr. 106 überquerend und entlang dem Weg Flurst.-Nr. 88 in nördlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 72. Diesem Weg parallel zur
Eisenbahnlinie in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Talgraben Flurst.-Nr.
70. Der östlichen Grenze des Talgrabens Flurst.-Nrn. 70 und 109 in südlicher
Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 129. Diesem Weg in östlicher und nördlicher
Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt Brücke Flurst.-Nr. 163 zurück.
Die
umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch bedeutsamen Abschnitts der
Selzniederung mit naturnahem Bachlauf und Gräben, Altarm der Selz, Böschungen,
Gehölzen, Schilfröhrichten, Brachflächen sowie grund- und
stauwasserbeeinflusste Ackerflächen als Standorte typischer und seltener
wildwachsender Pflanzenarten, Lebens-, Teillebensräume, Rast- und
Überwinterungs- sowie Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem
Bestand bedrohte Tierarten und für entsprechende Lebensgemeinschaften im
Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten
Biotopsystems.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und
Wegen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
6. Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
8. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den Vorschriften des § 4 Abs. 1 gelten
die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet
„Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks
durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen
sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen,
4. die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung
der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen
Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum
01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer
Wirkstoffe.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6
Grünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4 Nr. 7
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
8. § 4 Nr. 8
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4 Nr. 9
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
10. § 4 Nr. 10
gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
11. § 4 Nr. 11
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12
feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien ablagert, Autowracks
abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4 Nr. 13
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4 Nr. 14
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
15. § 4 Nr. 15
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
16. § 4 Nr. 16
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4 Nr. 17
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4 Nr. 18
lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4 Nr. 19
Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a. d. Weinstraße, den 13.02.1990
Az.:- 553-232 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler