331-129

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„An der Pommermühle“

 

Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen

vom 13.02.1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. März 1990, Nr. 9, S. 270)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „An der Pommermühle“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 31 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Weinolsheim, Verbandsgemeinde Guntersblum, Landkreis Mainz-Bingen und Bechtolsheim, Verbandsgemeinde Alzey-Land, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden, Selzbrücke Flurst.-Nr. 163 (Gemarkung Weinolsheim) beginnend, wie folgt:

 

    Vom Ausgangspunkt entlang der nordöstlichen und nördlichen Seite des Grabens Flurst.-Nr. 178 in südöstliche und östliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 147. Dem Weg in südlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 1, diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 192, diesem und sodann dem Weinholsheimer Weg (Flurst.-Nr. 171) in westlicher Richtung folgend, bis zum Pommerweg, Flurst.-Nr. 167. Diesem Weg in nördlicher Richtung 70 m folgend und von hier entlang der Nutzungsgrenze zwischen der Pommermühle und den landwirtschaftlichen Nutzflächen in westlicher Richtung folgend bis zur Schutzfläche Flurst.-Nr. 165. Das Grundstück Flurst.-Nr. 165 in kürzester Entfernung in Richtung Süden überquerend, von dieser Stelle in westlicher und südlicher Richtung dem Weg Flurst.-Nr. 164 bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 162 folgend. Den Weg 162, den Dolgesheimer Graben Flurst.-Nr. 160 überquerend und dem Weg 158 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg 136 folgend. Entlang dieses Weges 160 m in südwestlicher Richtung folgend. Von hier aus das Grundstück Flurst.-Nr. 135, die Selz, den Weg Flurst.-Nr. 108, das Grundstück Flurst.-Nr. 107/1 und das Grundstück Flurst.-Nr. 106 überquerend und entlang dem Weg Flurst.-Nr. 88 in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 72. Diesem Weg parallel zur Eisenbahnlinie in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Talgraben Flurst.-Nr. 70. Der östlichen Grenze des Talgrabens Flurst.-Nrn. 70 und 109 in südlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 129. Diesem Weg in östlicher und nördlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt Brücke Flurst.-Nr. 163 zurück.

 

    Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch bedeutsamen Abschnitts der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf und Gräben, Altarm der Selz, Böschungen, Gehölzen, Schilfröhrichten, Brachflächen sowie grund- und stauwasserbeeinflusste Ackerflächen als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten, Lebens-, Teillebensräume, Rast- und Überwinterungs- sowie Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten und für entsprechende Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

    3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

    4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    5.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

    6.  Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;

 

    7.  Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

    8.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

    9.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

    10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

    13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Neben den Vorschriften des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

 

    3.  die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,

 

    4.  die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.  § 4 Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

8.  § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

10. § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

11. § 4 Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

13. § 4 Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

14. § 4 Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

15. § 4 Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

16. § 4 Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

17. § 4 Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

18. § 4 Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

19. § 4 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;

 

20. § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a. d. Weinstraße, den 13.02.1990

 

Az.:- 553-232 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler