331-136
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Alzey-Worms
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 19. März 1990,
Nr. 9, S. 280)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Im Briehl/Schafwiese“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 24 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkung Gau-Odernheim, Verbandsgemeinde Alzey-Land,
Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Norden, an der Einmündung des Heimersheimer Baches in
die Selz, Flst.-Nr. 121 (Flur 4) beginnend, wie folgt:
Vom
Ausgangspunkt, die Selz rechtwinklig überquerend, bis zum Ostufer der Selz. Dem
Ufer in südlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 124. Diesem Weg in
östlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 3. Dem Weg in südlicher
Richtung und westlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg
Flurst.-Nr. 124. Dem Weg Flurst.-Nrn. 124, 208 in südlicher Richtung bis zum
Auftreffen auf die „Alte Ott“, der Grenze des Gewässers in östlicher und
südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 191. Diesem Weg in
östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 57 folgend. Dem
Weg Flurst.-Nrn. 57 und 193 in südlicher Richtung folgend bis zum Weg
Flurst.-Nr. 189/2. Diesen Weg, sowie die Selz in westlicher Richtung auf die Südgrenze
des Weges Flurst.-Nr. 187 überquerend. Dem Weg Flurst.-Nr. 187 in nördlicher
Richtung folgend bis zur Nordgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 58. Dieser
Grenze in westlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 180 folgend. Dem Weg
Flurst.-Nr. 180 in allgemein nordöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den
Graben Flurst.-Nr. 204 folgend. Den Graben Flurst.-Nr. 204 in kürzester
gedachter Linie überquerend bis zum Weg Flurst.-Nr. 179. Diesem Weg bis zum
Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 122 (Selz) folgend. Diesem Weg in nördlicher
Richtung bis zum Ausgangspunkt zurück.
Die das
Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Selzniederungsbereichs
mit naturnahem Bachlauf, Reben, Gehölzen, Schilfröhrichten sowie grundfeuchten
Sukzessions- und Ackerflächen als Standorte typischer und seltener
wildwachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensraum, Rast-,
Überwinterungs- und Trittsteinbiotop für typische und seltene, in ihrem Bestand
bedrohte Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband
eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen
durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
8. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten
die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet
„Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft, ausgenommen
§ 4 Nr. 6,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei,
3. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen
sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung auf Grund gesetzlicher
Verpflichtungen,
4. die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung
der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen
Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum 01.08.
eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden
auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und
Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet
oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6
Grünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4 Nr. 7
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
8. § 4 Nr. 8
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
10. § 4 Nr. 10
gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
11. § 4 Nr. 11
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
anlegt;
12. § 4 Nr. 12
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4 Nr. 13
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4 Nr. 14
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
15. § 4 Nr. 15
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
16. § 4 Nr. 16
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4 Nr. 17
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4 Nr. 18
lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4 Nr. 19
Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990
- 553 –
232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler