331-136

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Im Briehl / Schafwiese“

 

Landkreis Alzey-Worms

vom 13.02.1990

 

(Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 19. März 1990, Nr. 9, S. 280)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Im Briehl/Schafwiese“.

 

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 24 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Gau-Odernheim, Verbandsgemeinde Alzey-Land, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden, an der Einmündung des Heimersheimer Baches in die Selz, Flst.-Nr. 121 (Flur 4) beginnend, wie folgt:

 

    Vom Ausgangspunkt, die Selz rechtwinklig überquerend, bis zum Ostufer der Selz. Dem Ufer in südlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 124. Diesem Weg in östlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 3. Dem Weg in südlicher Richtung und westlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 124. Dem Weg Flurst.-Nrn. 124, 208 in südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die „Alte Ott“, der Grenze des Gewässers in östlicher und südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 191. Diesem Weg in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 57 folgend. Dem Weg Flurst.-Nrn. 57 und 193 in südlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 189/2. Diesen Weg, sowie die Selz in westlicher Richtung auf die Südgrenze des Weges Flurst.-Nr. 187 überquerend. Dem Weg Flurst.-Nr. 187 in nördlicher Richtung folgend bis zur Nordgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 58. Dieser Grenze in westlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 180 folgend. Dem Weg Flurst.-Nr. 180 in allgemein nordöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Graben Flurst.-Nr. 204 folgend. Den Graben Flurst.-Nr. 204 in kürzester gedachter Linie überquerend bis zum Weg Flurst.-Nr. 179. Diesem Weg bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 122 (Selz) folgend. Diesem Weg in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

    Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

 

§ 3

 

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Selzniederungsbereichs mit naturnahem Bachlauf, Reben, Gehölzen, Schilfröhrichten sowie grundfeuchten Sukzessions- und Ackerflächen als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensraum, Rast-, Überwinterungs- und Trittsteinbiotop für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

    3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

    4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    5.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

    6.  Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;

 

    7.  Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

    8.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

    9.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

    10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

    13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei,

 

    3.  die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen,

 

    4.  die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.  § 4 Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

8.  § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

10. § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

11. § 4 Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

13. § 4 Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

14. § 4 Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

15. § 4 Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

16. § 4 Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

17. § 4 Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

18. § 4 Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

19. § 4 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;

 

20. § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

 

§ 7

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990

    - 553 – 232 –

 

                         Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

                              Dr. Schädler