331-137
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Alzey-Worms und Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 19. März 1990,
Nr. 9, S. 282)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste
Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S.
70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„An der Lausau“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 18 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkungen Udenheim, Verbandsgemeinde Wörrstadt, Landkreis
Alzey-Worms und Sörgenloch und Nieder-Olm, Verbandsgemeinde Nieder-Olm,
Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Norden (Auftreffen des Weges Fl.-St.Nr. 238,
Gemarkung Nieder-Olm, Flur 13 auf die Selz) beginnend, wie folgt:
Vom
Ausgangspunkt die Selz in kürzester gedachter Linie überquerend, auf dem
Ostufer der Selz in südlicher Richtung folgend bis zur Südwestecke des
Flurstückes Nr. 236 (Gemarkung Sörgenloch). Der Südgrenze dieses Flurstückes in
östlicher Richtung folgend bis zum Weg Fl.-St.Nr. 240. Diesem und den
anschließenden Wegen mit den Flst.Nrn. 24 und 61 in südlicher Richtung folgend
bis zum Weg Flst.Nr. 95. Diesem Weg in westlicher Richtung folgend bis an die
Selz. Die Selz in kürzester gedachter Linie überquerend und entlang des Weges
362 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 204. Diesem Weg in
nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg 227 folgend. Dem Weg
Flurst.-Nr. 227 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 190 folgend. Den
Wegen Flurst.-Nrn. 190, 187 und 271 in nördlicher Richtung folgend bis zum
Auftreffen auf den Weg mit der Flst.Nr. 261. Diesen Weg in östlicher Richtung
bis zum Weg Flurst.-Nr. 262 folgend. Sodann diesen Weg in nördlicher Richtung
bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 263 entlang und sodann diesem Weg
Richtung Osten folgend bis zum Weg Fl.St.-Nr. 234 (Gemarkung Nieder-Olm).
Diesem Weg in nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Flst.-Nr. 238. Diesem Weg
in östlicher Richtung folgend zum Ausgangspunkt zurück.
Die
umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet
3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch besonders wertvollen Bereichs der
Selzniederung mit seinem naturnahen Bachlauf, Schilfröhrichten und
Seggenriedern, Nasswiesen und –brachen, Auwaldresten und sonstigen
Gehölzbeständen, Kleingewässern und grundfeuchten, zeitweilig überschwemmten
Ackerflächen als Standorte für typische und seltene wildwachsende Pflanzenarten,
Lebens-, Teillebensräume, Rast-, Überwinterungs- und Trittsteinbiotope für
typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechender
Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz
umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und
Wegen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
8. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder
im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die
Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks
durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen
sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
4. die wasserrechtlich gebotene Unterhaltung
der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen
außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08. eines
jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4
Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4
Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
8. § 4
Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
10. § 4
Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
11. § 4
Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
12. § 4
Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4
Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4
Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
15. § 4
Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
16. § 4
Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4
Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4
Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4
Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4
Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990
- 553
– 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler