331-138
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
vom 13. Februar 1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. März
1990, Nr. 9, S. 284)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„An der Raumühle“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 12 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkungen Alzey-Dautenheim und Gau-Heppenheim, Verbandsgemeinde
Alzey-Land, Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Norden (Einmündung des Fangegrabens
Flurst.-Nr. 83 in den Weidasser Bach) beginnend, wie folgt:
Vom
Ausgangspunkt am Weidasserbach entlang des südlichen Ufers des Fangegrabens,
Flurst.-Nrn. 83, 101 und bis zum Auftreffen des Weges Flurst.-Nr. 92; an der
Südspitze des Grundstücks Flurst.-Nr. 41. Diesem Weg in nördlicher Richtung
folgend bis zum Abzweig des Wegen Flurst.-Nr. 90 und diesem in westlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf die Selz folgend. Die Selz in gerader Linie überquerend
und dem Selzufer in südlicher Richtung bis zur Südgrenze des Grundstücks
Flur-Nr. 15 folgend. Der südwestlichen Grenze dieses Grundstücks in
nordwestlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Langer Rechenweg,
Flurst.-Nr. 83. Diesem Weg in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Weg
Flurst.-Nr. 88. Diesem in Südöstlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf
den Weidasser Bach. Der nordwestlichen Grenze des Baches in allgemein
nordöstlicher Richtung folgend bis zur Südostecke des Grundstücks Flurst.-Nr.
2/1. Von hier in gerader Linie über den Weidasser Bach zum Ausgangspunkt
zurück.
Die
angrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch bedeutsamen Bereiches der Selzniederung
(einschließlich seiner Zuflüsse) mit naturnahem Bachlauf, Gehölzen, Röhricht-
und Hochstaudensäumen, Grünland, Brache und Sukzessionsflächen sowie
grundfeuchten Ackerflächen als Standorte typischer und seltener wildwachsender
Pflanzenarten, Lebens- und Teillebensraum, Rast-, Überwinterungs- und
Trittsteinbiotop für typische und seltene in ihrem Bestand bedrohte Tierarten
sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im gesamten Verband eines den
Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems).
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist
es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
5. Dauergrünland
in Ackerland umzuwandeln;
6. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
7. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
8. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu foto-grafieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
9. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
10. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
11. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
12. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
13. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
14. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
15. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
16. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
17. zu
lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
18. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
19. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
Neben den Verboten des § 4
Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet
„Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4
Nr. 5,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei,
3. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen
sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen,
4. die wasserwirtschaftlich gebotene
Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der
vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere
(01.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer
Wirkstoffe.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der
Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs.1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr.1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. § 4
Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4
Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
5. § 4
Nr.5 Dauergrünland in Ackerland umwandelt;
6. § 4
Nr.6 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
7. § 4
Nr.7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
8. § 4
Nr.8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
9. § 4
Nr.9 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
10. § 4
Nr.10 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
11. § 4
Nr.11 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
12. § 4
Nr.12 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
13. § 4 Nr.13
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
14. § 4
Nr.14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
15. § 4
Nr.15 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
16. § 4 Nr.16
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
17. § 4 Nr.17
lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
18. § 4 Nr.
18 Feuer anzündet oder unterhält;
19. § 4
Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990
Az.: 553-232
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler