331-158
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Alzey-Worms
vom 15. Februar 1991
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
2. April 1991, Nr. 11 S. 363)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Aulheimer Tälchen“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 15 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Flonheim und Erbes-Büdesheim, Verbandsgemeinde Alzey-Land, Landkreis
Alzey-Worms.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:
In der Gemarkung Erbes-Büdesheim in der
Flur 3 von der Nordostecke des Weges Flurst.-Nr. 130 in leicht
nordwestlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Aulheimer Grabens
Flurst.-Nr. 127 bis zur Nordostecke des Weges Flurst.-Nr. 129. Dort
knickt sie nach Norden hin ab und erreicht auf kürzester gedachter Linie
– dabei den o.g. Aulheimer Graben (Flurst.-Nr. 127) und den
Flonheimer Weg (Flurst.-Nr. 105/1) überquerend – die Südostecke des
Grundstücks Flurst.-Nr. 195/3 Flur 4 in der Gemarkung Flonheim.
Von hier folgt sie der Ostgrenze dieser Parzelle jeweils kurze Strecken
zunächst nach Norden, dann nach Osten und abermals nach Norden bis zum
Auftreffen auf die Nutzungsartengrenze, die das o.g. Grundstück entlang des
Hangfußes durchschneidet. Diese Grenze begleitet sie nach Westnordwesten,
Norden, Nordwesten und Westen bis zum Auftreffen auf den Weg
Flurst.-Nr. 271/14, quert diesen in gerader Verlängerung der genannten
Grenzlinie und verläuft sodann entlang dessen westlicher Grenze nach Süden bis
zur Nordspitze der Parzelle Flurst.-Nr. 172/1. Deren nördlicher und dann
westlicher Grenze folgt sie bis zum Flonheimer Weg Flurst.-Nr. 100 in die
Flur 3 (in der Gemarkung Erbes-Büdesheim), kreuzt ihn und den Aulheimer
Graben (Flurst.-Nr. 126) auf kürzester gedachter Linie und begleitet nun
den genannten Graben an seiner südlichen Grenze in allgemein nordnordwestlicher
Richtung bis zum nördlichsten Punkt des Wegegrundstücks Flurst.-Nr. 104.
Diesen verbindet die Schutzgebietsgrenze auf kürzester Linie mit dem
südlichsten Punkt der Parzelle Flurst.-Nr. 194/1 in der Flur 4
Gemarkung Flonheim und überquert den Aulheimer Graben Flurst.-Nr. 126
vorher sowie den Flonheimer Weg Flurst.-Nr. 100.
Ab hier zieht sie in der Flur 4 die bestehende katastermäßig aufgemessene
Nutzungsgrenze nach. Dabei verläuft sie in zunächst nordwestlicher, dann
nördlicher, westnordwestlicher und schließlich südlicher Richtung über die
Flurstücke 194/1, 193/1, 192/1, 191/2, 191/1, 190/2, 190/1 sowie 66/1, 67/1 und
68/1 in der Flur 3 Gemarkung Flonheim und erreicht so die Nordgrenze des
Flonheimer Weges.
Diesem folgt sie an seiner nördlichen Grenze Richtung Westen bis zur Südostecke
von Flurst.-Nr. 70/1 Flur 3 Gemarkung Flonheim. Ab hier begleitet sie
die Nutzungsgrenze über das letztgenannte Grundstück sowie die Parzellen 71/1,
72/2 und 72/1 bis zu deren Zusammenstoßen mit der Südgrenze des
Flurstücks 47. Entlang dieser sowie der Südgrenzen der Grundstücke 46,
45/4, 45/2, 38/4 und 36/2 verläuft sie nach Westnordwesten bis zum Auftreffen
auf die Ostgrenze des Weges Flurst.-Nr. 35/5. Dieser folgt sie nach Norden
und erreicht nach ca. 33 m die vorhandene Nutzungsgrenze. Dieser folgt sie
über die Grundstücke 36/2, 38/4, 39/2, 40/2, 41/2, 42/2, 44/2, 45/2, 45/4 und
46 hinweg und stößt dann auf die Westgrenze der Parzelle Flurst.-Nr. 47.
Diese zeichnet sie nach bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 29/4.
Dessen Südgrenze folgt sie in Richtung Ostsüdosten bis zum Abgang der Nutzungsgrenze
etwa 12 m östlich der Westgrenze der Parzelle Flurst.-Nr. 60. Dieser
Nutzungsgrenze zieht sie nach, überquert dabei das letztgenannte Grundstück,
erreicht die Südwestecke des Flurstücks 64/2, folgt der Nutzungsgrenze
weiter entlang der Südgrenze dieser Parzelle, schneidet sie sodann, trifft auf
den westlichsten Eckpunkt des Flurstücks Plan-Nr. 65 und begleitet nun
deren Westgrenze in südöstlicher Richtung bis zur südlichsten Ecke des
Grundstücks.
Auch ab hier nun in der Flur 4 Gemarkung Flonheim bildet die
Nutzungsgrenze den weiteren Grenzverlauf: Sie durchschneidet die Flurstücke
189, 188/2, 188/1 sowie 187/2 und stößt dann auf den südwestlichen Rand des
Weges Flurst.-Nr. 271/6. Entlang dieses Wegrandes erreicht sie die
Nordspitze der Parzelle Plan-Nr. 183, biegt dort nach Südwesten hin ab und
folgt nach etwa 24 m der dann nach Südosten abknickenden Nutzungsgrenze
durch die Grundstücke 183, 181/2, 157/2, 158/2, 160/2, 161/2, 162/2, 163/2,
164/2, 165/2, 166/3 und 167/2.
Am Auftreffpunkt der Nutzungsgrenze auf die Südostgrenze des
Grundstücks 167/2 knickt sie nach Nordosten ab, berührt den nordwestlichen
Eckpunkt der Wegeparzelle 175/2, umfährt diese entgegen dem Uhrzeigersinn,
verläuft weiter entlang den Südostgrenzen der Wegegrundstücke 169/2 und 170/1,
der Ostgrenze des Wegegrundstücks 171/3 sowie der Nordostgrenze des
Wegegrundstücks 171/1 bis zu dessen nördlichstem Punkt. In gerader
Verlängerung der zuletzt genannten Grenzlinie überquert sie den Weg
Plan-Nr. 271/14 und trifft auf die Südostgrenze der Parzelle 133.
Dieser folgt sie, erreicht die Südspitze von Flurstück 132, begleitet
seine Südwest-, dann Nordwestgrenze, die Nordwestgrenze der Parzelle 131,
sodann die Südwest- und Nordwestgrenze des Grundstücks 128/6 und gelangt
so zu dessen Nordspitze. Ab hier zieht sie die bestehende Nutzungsartengrenze
durch die Parzellen 128/5, 127/2, 127/1, 126/2, 125, 124/2, 205/3, 203/2,
202/4, 200/2 und 197/3 hindurch nach und stößt schließlich auf die
Nordwestgrenze der Wegeparzelle 197/1. In gerader Verlängerung der
Nutzungsartengrenze auf dem Grundstück 197/3 überquert sie den
„Rothenpfad“ (Flurstücks-Nrn. 197/1 und 271/12) und vereinigt sich sodann
mit dessen Südostgrenze. Diese begleitet sie nach Nordosten bis zur
westlichsten Ecke von Flurstück 201/1. Hier knickt sie entlang der
Nutzungsgrenze nach Südosten ab und folgt dieser über die Parzellen 201/2,
202/4, 196/1, 213/1, 206/3, 207/2, 210/2, 211/2, 212/2, 216/2, 217/2, 218/3,
219/5, 219/8, 220/3, 221/4, 226/4, 227/3, 228/3, 229/4, 230/3 sowie 231/4
hinweg bis zum Auftreffen auf die Südspitze der Parzelle 110/7.
Ab dort verläuft sie entlang deren südöstlicher Grenze ca. 51 m nach
Nordosten bis zu derjenigen Stelle, an der die Nutzungsgrenze nach Südosten
abbiegt. Dieser folgt sie über das Grundstück 239/2 hinweg und entlang
seiner Südwestgrenze bis zur Nordspitze des Flurstücks 235, begleitet
dessen Nordwestgrenze, erreicht die Nordspitze der Parzelle Plan-Nr. 234,
folgt deren Nordwestgrenze etwa 65 m, knickt mit der Nutzungsgrenze nach
Südosten ab und trifft auf die Südspitze der Parzelle Flurst.-Nr. 236. Sie
zieht von dort deren Südostgrenze entlang bis zum nördlichen Eckpunkt des
Flurstücks 264/3.
Die Grenze des Schutzgebietes folgt den Nordgrenzen der Flurstücke 264/3 und
263/4 bis zur Nordwestecke von Flurstück 261/2, dann biegt sie in Richtung
Süden entlang der Westgrenze des letztgenannten Flurstückes ab und erreicht
dessen Südwestecke. Von dieser Stelle aus verläuft sie mit der Nutzungsgrenze
durch die Parzellen 261/2, 260/2, 259/2 und 258/2, trifft auf die Südgrenze des
Wegegrundstücks 258/1 und folgt dieser sowie der Nordgrenze der Parzellen
10/3 und 11/3 in die Flur 5 Gemarkung Flonheim in allgemein östlicher
Richtung bis zur Nordostecke des letztgenannten Flurstücks. Hier biegt die
Schutzgebietsgrenze nach Süden ab und folgt der Ostgrenze dieses Grundstücks
nach Süden bis zur Nordgrenze des Weges 105/1 in die Flur 3 Gemarkung
Erbes-Büdesheim. Diesen sowie den Aulheimer Graben (Flurst.-Nr. 127/
überquert sie in gerader Verlängerung der genannten Grenzlinie, knickt nach
Westen ab und erreicht auf der Südgrenze des Aulheimer Grabens nach ca.
20 m den Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(3) Die
Grenzbeschreibung des § 2 Abs. 2 bezieht sich teilweise auf die
Aufmessung der Nutzungsgrenzen durch das Katasteramt Alzey vom 13.11.1987. Die
Ergebnisse der Aufmessung sind auf einer Flurkarte festgehalten und bilden
– wo auf sie Bezug genommen wird – die verbindliche Grundlage der
Grenzbeschreibung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes, insbesondere
- die
Erhaltung der Andesit-Trockenhänge
- die
Erhaltung und Entwicklung der Steinbrüche als Sekundärbiotope und als
Anschauungsobjekte zur Geologie
- die
Erhaltung und Entwicklung des im Talgrund vorhandenen Gewässers
als Standorte seltener
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebens- oder Teillebensräume
seltener Tierarten.
Der
Schutz erfolgt darüber hinaus aus wissenschaftlichen sowie naturgeschichtlichen
Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Flächen aufzuforsten,
die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. Wildäcker
oder Wildfütterungsplätze anzulegen;
8. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu beschädigen;
9. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen; abzubrennen oder zu beschädigen;
10. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
11. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
12. Biozide
anzuwenden;
13. mineralische
oder organische Düngemittel anzuwenden;
14. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
15. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
16. feste
oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern,
einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
17. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
18. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
19. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
20. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
21. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
22. zu
lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge aller Art zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
23. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
24. die Wege
zu verlassen;
25. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in
der seitherigen Nutzungsweise;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im
bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 7
– ausgenommen die Bestimmungen des § 24 LJG – sowie die
Errichtung von einfachen Hochsitzen aus landschaftsangepasstem Material mit
nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;
3. die Unterhaltung des Gewässers ohne Anwendung
chemischer Wirkstoffe in der Zeit vom 01.08. bis zum 28.02.;
4. die Unterhaltung der Wirtschaftswege ohne
Anwendung chemischer Mittel und im bisherigen Umfang außerhalb der
Vegetationszeit einschließlich des unbedingt notwendigen Gehölzrückschnittes im
Wegerandbereich;
5. die Unterhaltung der Betriebsanlagen der
Deutschen Bundespost sowie sonstiger vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen,
sowie
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder
Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4
Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. § 4
Nr. 7 Wildäcker oder Wildfutterplätze anlegt;
8. § 4
Nr. 8 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
10. § 4
Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
11. § 4
Nr. 11 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
12. § 4
Nr. 12 Biozide anwendet;
13. § 4
Nr. 13 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
14. § 4
Nr. 14 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
15. § 4
Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
16. § 4
Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
17. § 4
Nr. 17 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten,
Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen
durchführt;
18. § 4
Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
19. § 4
Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
20. § 4
Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
21. § 4
Nr. 21 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
22. § 4
Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge aller Art betreibt oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
23. § 4
Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält;
24. § 4
Nr. 24 die Wege verlässt;
25. § 4
Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den
15. Februar 1991
- 553 – 232 -
- 44 – 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler