331-158

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Aulheimer Tälchen“

 

Landkreis Alzey-Worms

vom 15. Februar 1991

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 2. April 1991, Nr. 11 S. 363)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Aulheimer Tälchen“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 15 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Flonheim und Erbes-Büdesheim, Verbandsgemeinde Alzey-Land, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:

 

      In der Gemarkung Erbes-Büdesheim in der Flur 3 von der Nordostecke des Weges Flurst.-Nr. 130 in leicht nordwestlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Aulheimer Grabens Flurst.-Nr. 127 bis zur Nordostecke des Weges Flurst.-Nr. 129. Dort knickt sie nach Norden hin ab und erreicht auf kürzester gedachter Linie – dabei den o.g. Aulheimer Graben (Flurst.-Nr. 127) und den Flonheimer Weg (Flurst.-Nr. 105/1) überquerend – die Südostecke des Grundstücks Flurst.-Nr. 195/3 Flur 4 in der Gemarkung Flonheim.

Von hier folgt sie der Ostgrenze dieser Parzelle jeweils kurze Strecken zunächst nach Norden, dann nach Osten und abermals nach Norden bis zum Auftreffen auf die Nutzungsartengrenze, die das o.g. Grundstück entlang des Hangfußes durchschneidet. Diese Grenze begleitet sie nach Westnordwesten, Norden, Nordwesten und Westen bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 271/14, quert diesen in gerader Verlängerung der genannten Grenzlinie und verläuft sodann entlang dessen westlicher Grenze nach Süden bis zur Nordspitze der Parzelle Flurst.-Nr. 172/1. Deren nördlicher und dann westlicher Grenze folgt sie bis zum Flonheimer Weg Flurst.-Nr. 100 in die Flur 3 (in der Gemarkung Erbes-Büdesheim), kreuzt ihn und den Aulheimer Graben (Flurst.-Nr. 126) auf kürzester gedachter Linie und begleitet nun den genannten Graben an seiner südlichen Grenze in allgemein nordnordwestlicher Richtung bis zum nördlichsten Punkt des Wegegrundstücks Flurst.-Nr. 104. Diesen verbindet die Schutzgebietsgrenze auf kürzester Linie mit dem südlichsten Punkt der Parzelle Flurst.-Nr. 194/1 in der Flur 4 Gemarkung Flonheim und überquert den Aulheimer Graben Flurst.-Nr. 126 vorher sowie den Flonheimer Weg Flurst.-Nr. 100.

Ab hier zieht sie in der Flur 4 die bestehende katastermäßig aufgemessene Nutzungsgrenze nach. Dabei verläuft sie in zunächst nordwestlicher, dann nördlicher, westnordwestlicher und schließlich südlicher Richtung über die Flurstücke 194/1, 193/1, 192/1, 191/2, 191/1, 190/2, 190/1 sowie 66/1, 67/1 und 68/1 in der Flur 3 Gemarkung Flonheim und erreicht so die Nordgrenze des Flonheimer Weges.

Diesem folgt sie an seiner nördlichen Grenze Richtung Westen bis zur Südostecke von Flurst.-Nr. 70/1 Flur 3 Gemarkung Flonheim. Ab hier begleitet sie die Nutzungsgrenze über das letztgenannte Grundstück sowie die Parzellen 71/1, 72/2 und 72/1 bis zu deren Zusammenstoßen mit der Südgrenze des Flurstücks 47. Entlang dieser sowie der Südgrenzen der Grundstücke 46, 45/4, 45/2, 38/4 und 36/2 verläuft sie nach Westnordwesten bis zum Auftreffen auf die Ostgrenze des Weges Flurst.-Nr. 35/5. Dieser folgt sie nach Norden und erreicht nach ca. 33 m die vorhandene Nutzungsgrenze. Dieser folgt sie über die Grundstücke 36/2, 38/4, 39/2, 40/2, 41/2, 42/2, 44/2, 45/2, 45/4 und 46 hinweg und stößt dann auf die Westgrenze der Parzelle Flurst.-Nr. 47. Diese zeichnet sie nach bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 29/4. Dessen Südgrenze folgt sie in Richtung Ostsüdosten bis zum Abgang der Nutzungsgrenze etwa 12 m östlich der Westgrenze der Parzelle Flurst.-Nr. 60. Dieser Nutzungsgrenze zieht sie nach, überquert dabei das letztgenannte Grundstück, erreicht die Südwestecke des Flurstücks 64/2, folgt der Nutzungsgrenze weiter entlang der Südgrenze dieser Parzelle, schneidet sie sodann, trifft auf den westlichsten Eckpunkt des Flurstücks Plan-Nr. 65 und begleitet nun deren Westgrenze in südöstlicher Richtung bis zur südlichsten Ecke des Grundstücks.

Auch ab hier nun in der Flur 4 Gemarkung Flonheim bildet die Nutzungsgrenze den weiteren Grenzverlauf: Sie durchschneidet die Flurstücke 189, 188/2, 188/1 sowie 187/2 und stößt dann auf den südwestlichen Rand des Weges Flurst.-Nr. 271/6. Entlang dieses Wegrandes erreicht sie die Nordspitze der Parzelle Plan-Nr. 183, biegt dort nach Südwesten hin ab und folgt nach etwa 24 m der dann nach Südosten abknickenden Nutzungsgrenze durch die Grundstücke 183, 181/2, 157/2, 158/2, 160/2, 161/2, 162/2, 163/2, 164/2, 165/2, 166/3 und 167/2.

Am Auftreffpunkt der Nutzungsgrenze auf die Südostgrenze des Grundstücks 167/2 knickt sie nach Nordosten ab, berührt den nordwestlichen Eckpunkt der Wegeparzelle 175/2, umfährt diese entgegen dem Uhrzeigersinn, verläuft weiter entlang den Südostgrenzen der Wegegrundstücke 169/2 und 170/1, der Ostgrenze des Wegegrundstücks 171/3 sowie der Nordostgrenze des Wegegrundstücks 171/1 bis zu dessen nördlichstem Punkt. In gerader Verlängerung der zuletzt genannten Grenzlinie überquert sie den Weg Plan-Nr. 271/14 und trifft auf die Südostgrenze der Parzelle 133. Dieser folgt sie, erreicht die Südspitze von Flurstück 132, begleitet seine Südwest-, dann Nordwestgrenze, die Nordwestgrenze der Parzelle 131, sodann die Südwest- und Nordwestgrenze des Grundstücks 128/6 und gelangt so zu dessen Nordspitze. Ab hier zieht sie die bestehende Nutzungsartengrenze durch die Parzellen 128/5, 127/2, 127/1, 126/2, 125, 124/2, 205/3, 203/2, 202/4, 200/2 und 197/3 hindurch nach und stößt schließlich auf die Nordwestgrenze der Wegeparzelle 197/1. In gerader Verlängerung der Nutzungsartengrenze auf dem Grundstück 197/3 überquert sie den „Rothenpfad“ (Flurstücks-Nrn. 197/1 und 271/12) und vereinigt sich sodann mit dessen Südostgrenze. Diese begleitet sie nach Nordosten bis zur westlichsten Ecke von Flurstück 201/1. Hier knickt sie entlang der Nutzungsgrenze nach Südosten ab und folgt dieser über die Parzellen 201/2, 202/4, 196/1, 213/1, 206/3, 207/2, 210/2, 211/2, 212/2, 216/2, 217/2, 218/3, 219/5, 219/8, 220/3, 221/4, 226/4, 227/3, 228/3, 229/4, 230/3 sowie 231/4 hinweg bis zum Auftreffen auf die Südspitze der Parzelle 110/7.

Ab dort verläuft sie entlang deren südöstlicher Grenze ca. 51 m nach Nordosten bis zu derjenigen Stelle, an der die Nutzungsgrenze nach Südosten abbiegt. Dieser folgt sie über das Grundstück 239/2 hinweg und entlang seiner Südwestgrenze bis zur Nordspitze des Flurstücks 235, begleitet dessen Nordwestgrenze, erreicht die Nordspitze der Parzelle Plan-Nr. 234, folgt deren Nordwestgrenze etwa 65 m, knickt mit der Nutzungsgrenze nach Südosten ab und trifft auf die Südspitze der Parzelle Flurst.-Nr. 236. Sie zieht von dort deren Südostgrenze entlang bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 264/3.

Die Grenze des Schutzgebietes folgt den Nordgrenzen der Flurstücke 264/3 und 263/4 bis zur Nordwestecke von Flurstück 261/2, dann biegt sie in Richtung Süden entlang der Westgrenze des letztgenannten Flurstückes ab und erreicht dessen Südwestecke. Von dieser Stelle aus verläuft sie mit der Nutzungsgrenze durch die Parzellen 261/2, 260/2, 259/2 und 258/2, trifft auf die Südgrenze des Wegegrundstücks 258/1 und folgt dieser sowie der Nordgrenze der Parzellen 10/3 und 11/3 in die Flur 5 Gemarkung Flonheim in allgemein östlicher Richtung bis zur Nordostecke des letztgenannten Flurstücks. Hier biegt die Schutzgebietsgrenze nach Süden ab und folgt der Ostgrenze dieses Grundstücks nach Süden bis zur Nordgrenze des Weges 105/1 in die Flur 3 Gemarkung Erbes-Büdesheim. Diesen sowie den Aulheimer Graben (Flurst.-Nr. 127/ überquert sie in gerader Verlängerung der genannten Grenzlinie, knickt nach Westen ab und erreicht auf der Südgrenze des Aulheimer Grabens nach ca. 20 m den Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

 

(3)   Die Grenzbeschreibung des § 2 Abs. 2 bezieht sich teilweise auf die Aufmessung der Nutzungsgrenzen durch das Katasteramt Alzey vom 13.11.1987. Die Ergebnisse der Aufmessung sind auf einer Flurkarte festgehalten und bilden – wo auf sie Bezug genommen wird – die verbindliche Grundlage der Grenzbeschreibung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere

 

-     die Erhaltung der Andesit-Trockenhänge

-     die Erhaltung und Entwicklung der Steinbrüche als Sekundärbiotope und als Anschauungsobjekte zur Geologie

-     die Erhaltung und Entwicklung des im Talgrund vorhandenen Gewässers

 

als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebens- oder Teillebensräume seltener Tierarten.

 

Der Schutz erfolgt darüber hinaus aus wissenschaftlichen sowie naturgeschichtlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

6.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.    Wildäcker oder Wildfütterungsplätze anzulegen;

 

8.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

9.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen; abzubrennen oder zu beschädigen;

 

10.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

11.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

12.   Biozide anzuwenden;

13.   mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

14.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

15.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

16.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

17.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

18.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

19.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

20.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

21.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

22.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge aller Art zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

23.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

24.   die Wege zu verlassen;

 

25.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

      1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise;

 

      2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 7 – ausgenommen die Bestimmungen des § 24 LJG – sowie die Errichtung von einfachen Hochsitzen aus landschaftsangepasstem Material mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;

 

      3. die Unterhaltung des Gewässers ohne Anwendung chemischer Wirkstoffe in der Zeit vom 01.08. bis zum 28.02.;

 

      4. die Unterhaltung der Wirtschaftswege ohne Anwendung chemischer Mittel und im bisherigen Umfang außerhalb der Vegetationszeit einschließlich des unbedingt notwendigen Gehölzrückschnittes im Wegerandbereich;

 

      5. die Unterhaltung der Betriebsanlagen der Deutschen Bundespost sowie sonstiger vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen,

 

      sowie sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 


§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.    § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.    § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.    § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.    § 4 Nr. 7 Wildäcker oder Wildfutterplätze anlegt;

 

8.    § 4 Nr. 8 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

9.    § 4 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

10.   § 4 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

11.   § 4 Nr. 11 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

12.   § 4 Nr. 12 Biozide anwendet;

 

13.   § 4 Nr. 13 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

14.   § 4 Nr. 14 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

15.   § 4 Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

16.   § 4 Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

17.   § 4 Nr. 17 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

18.   § 4 Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

19.   § 4 Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

20.   § 4 Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

21.   § 4 Nr. 21 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

22.   § 4 Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge aller Art betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

23.   § 4 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält;

 

24.   § 4 Nr. 24 die Wege verlässt;

 

25.   § 4 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 15. Februar 1991

- 553 – 232 -

- 44 – 237 -

 

                                   Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

                                                     Dr. Schädler