331-163
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Alzey-Worms
vom 7. Juni 1991
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 29. Juli
1991, Nr. 28, S. 829)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl.
S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
8. April 1991 (GVBl. S. 104), i.V.m. § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Arenberg-Dreigemeindewald“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 61 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Wendelsheim und Dreigemeindewald, Ortsgemeinde Wendelsheim, Verbandsgemeinde
Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Norden an der Kreisstraße K 4 beginnend, wie
folgt:
In südöstlicher Richtung entlang des Weges
mit der Flur-Nr. 145, dann in gedachter Verlängerung dieses Weges den
Mühlgraben querend bis zum Auftreffen auf den Wanderweg, der südlich des
Mühlgrabens im Wald verläuft, folgt diesem Wanderweg bachaufwärts etwa
400 m und führt dann hangaufwärts durch den Wald entlang der katastermäßig
ausgewiesenen Nutzungsgrenze, die im oberen Hangbereich in einen Weg übergeht,
der auf den Zufahrtsweg zum Schweizer Haus trifft, der an der Nacker Gemarkungsgrenze
entlangläuft.
Sie folgt diesem Weg nach Westen später nach
Süden bis zum Wochenendhausgebiet Nack und läuft beim Abknicken des Weges
Richtung Nack weiter an der Gemarkungsgrenze entlang hangabwärts bis zur
Kreisstraße K 7. Sie begleitet die K 7 etwa 200 m nach Südwesten
und schwenkt dann nach Nordwesten weiter der Gemarkungsgrenze folgend, die
zunächst am Waldrand entlang läuft und dann das Wiesbachtal mit der K 4
quert, bis auf die andere Talseite, wo sie auf den Wirtschaftsweg trifft, der
von der K 4 kommt und in den Wald führt. Sie folgt diesem Wirtschaftsweg,
der zunächst etwa 300 m nach Südwesten führt, dann eine scharfe Kurve nach
Norden macht und am Hang entlanglaufend allmählich nach Westen schwenkt, bis
zur dann folgenden Kurve in Richtung Norden. Dort folgt sie dem unbefestigten
Wirtschaftsweg, der von der Kurve aus im Hangeinschnitt aufwärts nach Westen
führt und nach etwa 200 m auf einen befestigten Wirtschaftsweg trifft, der
in Nord-Süd-Richtung verläuft.
Sie folgt diesem Wirtschaftsweg etwa
350 m nach Norden bis zur Gemarkungsgrenze Wendelsheim und der dortigen
Wegekreuzung. Dort schwenkt sie nach Osten und folgt dem Weg entlang der Gemarkungsgrenze
etwa 180 m, schwenkt dann nach Norden und verläuft entlang des Weges, der
an der Talkante entlang die Grenze zwischen Alt- und Jungbeständen bildend
zuerst nach Norden, dann nach Osten führt und in den Weg Flur-Nr. 136 übergeht.
Sie folgt diesem Weg in allgemein nordöstlicher Richtung weiter an der
Handkante entlang bis zu seinem Auftreffen auf den Weg Flur-Nr. 137, der die
Verlängerung dieses Weges bildet. Sie folgt auch diesem Weg weiter nach
Nordosten bis zum Auftreffen auf den Weg Flur-Nr. 140. Dort schwenkt sie nach
Südosten, folgt dem genannten Weg bis zur Kreisstraße K 4 und ist nach
Querung der K 4 wieder am Ausgangspunkt.
Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören
nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und
Entwicklung des Wiesbachtales mit dem naturnahen Wiesbachlauf, dem
bachbegleitenden Eschen-Erlen-Saumwald und den angrenzenden Niederungsflächen
sowie der talbegleitenden Hangbereiche mit den verschiedenartigen, naturnahen
Waldbeständen, den Blockschutt-, Fels- und Trockenbereichen sowie
Halbtrockenrasen
- als Lebens- und Teillebensraum einer Vielzahl
seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten
und ihrer Lebensgemeinschaften,
- wegen der besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit des Gebietes sowie
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen
und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben,
Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder
Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen,
zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne
des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu
benutzen;
10. die Fischerei mit der Handangel auszuüben;
11. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den
Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
12. Grünland in Ackerland umzuwandeln;
13. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht im Wald
bestockt waren;
14. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen,
Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;
16. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
18. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
19. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;
20. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit
auszuüben;
21. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
22. die Wege zu verlassen sowie Hunde frei laufen
zu lassen oder auszubilden;
23. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer
anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;
24. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
25. zu baden sowie den Wiesbach mit
Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;;
26. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche
Veranstaltungen durchzuführen;
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind im Rahmen der ordnungsgemäßen
forstwirtschaftlichen Bodennutzung mit den Einschränkungen des § 4
Nrn. 11, 13, 14 unter Beachtung von Maßnahmen zur Erhaltung der
artenreichen und zum Teil besonders seltenen und gefährdeten Krautflora, die
mit der Landespflegebehörde abgesprochen werden, sowie die Unterhaltung der
bestehenden Wege;
2. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind im Rahmen der
ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung mit der Einschränkung des
§ 4 Nr. 12;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des
§ 4 Nr. 19 – ausgenommen sind die Erfordernisse des § 24
LJG – und die Anlage einfacher Hochsitze aus landschaftsangepasstem
Material mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;
4. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Wiesbaches in der Zeit vom
1. Oktober bis 15. März;
5. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischhege gemäß § 4 Abs. 1
Landesfischereigesetz und der Fischerei mit der Einschränkung des § 4
Nr. 10;
6. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind zum Betreiben des
Schweizer Hauses einschließlich der Zufahrt zu diesem Haus für betriebliche
Zwecke;
soweit dadurch der
Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen und Maßnahmen, die erforderlich sind
zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Kreisstraße K 4;
2. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der
Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
7. § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
8. § 4 Nr. 8 Veränderungen der
Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich
ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4 Nr. 10 die Fischerei mit der
Handangel ausübt;
11. § 4 Nr. 11 eine bestehende
Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart
umwandelt;
12. § 4 Nr. 12 Grünland in Ackerland
umwandelt;
13. § 4 Nr. 13 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
14. § 4 Nr. 14 Biozide oder Düngemittel
anwendet;
15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
18. § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. § 4 Nr. 19 Wildfutterplätze oder
Wildäcker anlegt;
20. § 4 Nr. 20 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
21. § 4 Nr. 21 feste oder flüssige
Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
22. § 4 Nr. 22 die Wege verlässt sowie
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
23. § 4 Nr. 23 reitet, zeltet, lagert,
Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;
24. § 4 Nr. 24 lärmt, Modellschiffe,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
25. § 4 Nr. 25 badet sowie den Wiesbach
mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
26. § 4 Nr. 26 Volksläufe, Rallyes oder
ähnliche Veranstaltungen durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an der
Weinstraße, den 7. Juni 1991
- 553-232 –
- 44-237 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler