331-163

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Arenberg – Dreigemeindewald“

 

Landkreis Alzey-Worms

vom 7. Juni 1991

 

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 1991, Nr. 28, S. 829)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Arenberg-Dreigemeindewald“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 61 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Wendelsheim und Dreigemeindewald, Ortsgemeinde Wendelsheim, Verbandsgemeinde Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden an der Kreisstraße K 4 beginnend, wie folgt:

 

    In südöstlicher Richtung entlang des Weges mit der Flur-Nr. 145, dann in gedachter Verlängerung dieses Weges den Mühlgraben querend bis zum Auftreffen auf den Wanderweg, der südlich des Mühlgrabens im Wald verläuft, folgt diesem Wanderweg bachaufwärts etwa 400 m und führt dann hangaufwärts durch den Wald entlang der katastermäßig ausgewiesenen Nutzungsgrenze, die im oberen Hangbereich in einen Weg übergeht, der auf den Zufahrtsweg zum Schweizer Haus trifft, der an der Nacker Gemarkungsgrenze entlangläuft.

 

    Sie folgt diesem Weg nach Westen später nach Süden bis zum Wochenendhausgebiet Nack und läuft beim Abknicken des Weges Richtung Nack weiter an der Gemarkungsgrenze entlang hangabwärts bis zur Kreisstraße K 7. Sie begleitet die K 7 etwa 200 m nach Südwesten und schwenkt dann nach Nordwesten weiter der Gemarkungsgrenze folgend, die zunächst am Waldrand entlang läuft und dann das Wiesbachtal mit der K 4 quert, bis auf die andere Talseite, wo sie auf den Wirtschaftsweg trifft, der von der K 4 kommt und in den Wald führt. Sie folgt diesem Wirtschaftsweg, der zunächst etwa 300 m nach Südwesten führt, dann eine scharfe Kurve nach Norden macht und am Hang entlanglaufend allmählich nach Westen schwenkt, bis zur dann folgenden Kurve in Richtung Norden. Dort folgt sie dem unbefestigten Wirtschaftsweg, der von der Kurve aus im Hangeinschnitt aufwärts nach Westen führt und nach etwa 200 m auf einen befestigten Wirtschaftsweg trifft, der in Nord-Süd-Richtung verläuft.

 

    Sie folgt diesem Wirtschaftsweg etwa 350 m nach Norden bis zur Gemarkungsgrenze Wendelsheim und der dortigen Wegekreuzung. Dort schwenkt sie nach Osten und folgt dem Weg entlang der Gemarkungsgrenze etwa 180 m, schwenkt dann nach Norden und verläuft entlang des Weges, der an der Talkante entlang die Grenze zwischen Alt- und Jungbeständen bildend zuerst nach Norden, dann nach Osten führt und in den Weg Flur-Nr. 136 übergeht. Sie folgt diesem Weg in allgemein nordöstlicher Richtung weiter an der Handkante entlang bis zu seinem Auftreffen auf den Weg Flur-Nr. 137, der die Verlängerung dieses Weges bildet. Sie folgt auch diesem Weg weiter nach Nordosten bis zum Auftreffen auf den Weg Flur-Nr. 140. Dort schwenkt sie nach Südosten, folgt dem genannten Weg bis zur Kreisstraße K 4 und ist nach Querung der K 4 wieder am Ausgangspunkt.

 

    Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Wiesbachtales mit dem naturnahen Wiesbachlauf, dem bachbegleitenden Eschen-Erlen-Saumwald und den angrenzenden Niederungsflächen sowie der talbegleitenden Hangbereiche mit den verschiedenartigen, naturnahen Waldbeständen, den Blockschutt-, Fels- und Trockenbereichen sowie Halbtrockenrasen

 

-   als Lebens- und Teillebensraum einer Vielzahl seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften,

 

-   wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes sowie

 

-   aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.  Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.  Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10. die Fischerei mit der Handangel auszuüben;

 

11. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

12. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

13. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht im Wald bestockt waren;

 

14. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

16. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

18. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

20. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

21. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

22. die Wege zu verlassen sowie Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

23. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;

 

24. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

25. zu baden sowie den Wiesbach mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;;

 

26. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen;

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1. Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 11, 13, 14 unter Beachtung von Maßnahmen zur Erhaltung der artenreichen und zum Teil besonders seltenen und gefährdeten Krautflora, die mit der Landespflegebehörde abgesprochen werden, sowie die Unterhaltung der bestehenden Wege;

 

2. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung mit der Einschränkung des § 4 Nr. 12;

 

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 19 – ausgenommen sind die Erfordernisse des § 24 LJG – und die Anlage einfacher Hochsitze aus landschaftsangepasstem Material mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;

 

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Wiesbaches in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;

 

5. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischhege gemäß § 4 Abs. 1 Landesfischereigesetz und der Fischerei mit der Einschränkung des § 4 Nr. 10;

 

6. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind zum Betreiben des Schweizer Hauses einschließlich der Zufahrt zu diesem Haus für betriebliche Zwecke;

 

soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

    1. Handlungen und Maßnahmen, die erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Kreisstraße K 4;

 

2. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.  § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10. § 4 Nr. 10 die Fischerei mit der Handangel ausübt;

 

11. § 4 Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

12. § 4 Nr. 12 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

13. § 4 Nr. 13 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

14. § 4 Nr. 14 Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

18. § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19. § 4 Nr. 19 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

20. § 4 Nr. 20 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

21. § 4 Nr. 21 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

22. § 4 Nr. 22 die Wege verlässt sowie Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

23. § 4 Nr. 23 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;

 

24. § 4 Nr. 24 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

25. § 4 Nr. 25 badet sowie den Wiesbach mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;

 

26. § 4 Nr. 26 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 7. Juni 1991

     - 553-232 –

     -   44-237 -

 

 

                         Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

                              Dr. Schädler