332-003
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 9. Oktober 1972
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 41 vom
23.10.1972)
Auf Grund der §§ 1, 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16
Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) und
Art. 34 des 2. LStrafÄndG vom 5. März 1970 (GVBl. S. 96) sowie der
§§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1 sowie 17 der Durchführungsverordnung vom
31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), wird mit Zustimmung des Ministeriums
für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz –oberste Naturschutzbehörde- vom
18. Sept. 1972 folgendes verordnet: Az.: 7200 Tgb.Nr. 1476/72
§ 1
Das in der Gemarkung Bad Dürkheim liegende
Naturschutzgebiet „Drachenfels“ wird in dem im § 2 Abs. 1 näher beschriebenen
Umfang mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt und in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist 12,53 Hektar groß.
Es umfasst im Limburg-Dürkheimer Wald (Forstamt Bad Dürkheim-Süd) die im
Distrikt XXI Hohberg gelegene Waldabteilung 5 Drachenfels (Pl.Nr. 6797t,
6797 1/2t, 6797 1/3t, 6797 1/4t, 6797 1/5t
und 6797 1/9t, Gemarkung Bad Dürkheim).
(2) Die Grenze
des Naturschutzgebietes ist in einer Karte M 1 : 25.000 sowie in einer Forstwirtschaftskarte
M 1 : 10.000 r o t eingetragen. Diese Karten liegen bei der
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt a.d.Weinstr. als höhere
Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus.
weitere Ausfertigungen dieser Karten sind zur Einsichtnahme während der
Dienststunden ausgelegt
a) beim
Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz –oberste Naturschutzbehörde-
in Mainz,
b) bei der Landesstelle
für Naturschutz und Landschaftspflege in Kaiserslautern,
c) bei der
Staatskanzlei –oberste Landesplanungsbehörde- in Mainz,
d) beim
Landratsamt –untere Naturschutzbehörde- Bad Dürkheim in Neustadt a.d.Weinstr.
(3) Das
Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch
Aufstellen des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes
Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift
„Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
(1) Im
Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
(2) Insbesondere
ist verboten:
a) bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch solche, die keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
b) Pflanzen
oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
c) wildlebende
Tiere zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen sowie zu
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen;
d) Pflanzen
oder Tiere einzubringen;
e) Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt,
Müll oder Unrat abzulagern oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
f) Entwässerungs-
oder andere Maßnahmen vorzunehmen, welche den Wasserhaushalt des Gebietes
verändern;
g) Drahtleitungen
zu verlegen;
h) zu zelten,
zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen, Abfälle wegzuwerfen oder
das Schutzgebiet auf andere Weise zu verändern;
i) Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebietes ist
weiter verboten:
a) wildlebenden
Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen;
b) Säugetiere
und Vögel an ihren Wohnstätten in der freien Natur zu fotografieren oder zu filmen;
c) die Wege
zu verlassen, Feuer anzumachen oder zu lärmen;
d) im
Naturschutzgebiet zu reiten:
§ 5
Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf
a) die forstwirtschaftliche
Nutzung im bisherigen Umfange und in der seitherigen Betriebsweise;
b) die
rechtmäßige Ausübung der Jagd,
sofern
diese Maßnahmen dem Zweck der Verordnung nicht zuwiderlaufen.
§ 6
(1) Die
Bezirksregierung –höhere Naturschutzbehörde- kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(2) Die
Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie
widerruflich oder befristet erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung
von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
§ 7
(1) Wer in dem
Schutzgebiet entgegen § 3 dieser Verordnung vorsätzlich Veränderung vornimmt,
wird nach § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
(2) Wer in dem
Schutzgebiet
a) entgegen §
3 dieser Verordnung fahrlässig Veränderungen vornimmt, handelt ordnungswidrig,
b) den
Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung oder den für den Einzelfall getroffenen
vollziehbaren Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, handelt
ordnungswidrig
und kann nach
§ 21 a des Rechtsnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße belegt werden.
(3) Gegenstände,
auf die sich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur
Vorbereitung oder Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verwendet worden sind, können nach § 22 des Rechtsnaturschutzgesetzes
eingezogen bzw. nach § 16 der Durchführungsverordnung zum
Reichsnaturschutzgesetz sichergestellt werden.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Neustadt
a.d.Weinstr., den 9. Oktober 1972
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
-höhere
Naturschutzbehörde-
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