332-003

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Drachenfels“

 

Landkreis Bad Dürkheim

vom 9. Oktober 1972

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 41 vom 23.10.1972)

 

Auf Grund der §§ 1, 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) und Art. 34 des 2. LStrafÄndG vom 5. März 1970 (GVBl. S. 96) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1 sowie 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), wird mit Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz –oberste Naturschutzbehörde- vom 18. Sept. 1972 folgendes verordnet: Az.: 7200 Tgb.Nr. 1476/72

 

§ 1

 

Das in der Gemarkung Bad Dürkheim liegende Naturschutzgebiet „Drachenfels“ wird in dem im § 2 Abs. 1 näher beschriebenen Umfang mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist 12,53 Hektar groß.

Es umfasst im Limburg-Dürkheimer Wald (Forstamt Bad Dürkheim-Süd) die im Distrikt XXI Hohberg gelegene Waldabteilung 5 Drachenfels (Pl.Nr. 6797t, 6797 1/2t, 6797 1/3t, 6797 1/4t, 6797 1/5t und 6797 1/9t, Gemarkung Bad Dürkheim).

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Karte M 1 : 25.000 sowie in einer Forstwirtschaftskarte M 1 : 10.000   r o t   eingetragen. Diese Karten liegen bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt a.d.Weinstr. als höhere Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus.

weitere Ausfertigungen dieser Karten sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt

 

a)  beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz –oberste Naturschutzbehörde- in Mainz,

 

b)  bei der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Kaiserslautern,

 

c)  bei der Staatskanzlei –oberste Landesplanungsbehörde- in Mainz,

 

d)  beim Landratsamt –untere Naturschutzbehörde- Bad Dürkheim in Neustadt a.d.Weinstr.

 

(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellen des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

(1) Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

 

(2) Insbesondere ist verboten:

 

a)  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

b)  Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

 

c)  wildlebende Tiere zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen sowie zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen;

 

d)  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

e)  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt, Müll oder Unrat abzulagern oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

f)   Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, welche den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;

 

g)  Drahtleitungen zu verlegen;

 

h)  zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu verändern;

 

i)   Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebietes ist weiter verboten:

 

a)  wildlebenden Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen;

 

b)  Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten in der freien Natur zu fotografieren oder zu filmen;

 

c)  die Wege zu verlassen, Feuer anzumachen oder zu lärmen;

 

d)  im Naturschutzgebiet zu reiten:

 

§ 5

 

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf

 

a)  die forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfange und in der seitherigen Betriebsweise;

 

b)  die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

 

    sofern diese Maßnahmen dem Zweck der Verordnung nicht zuwiderlaufen.

 


§ 6

 

(1) Die Bezirksregierung –höhere Naturschutzbehörde- kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

 

(2) Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

§ 7

 

(1) Wer in dem Schutzgebiet entgegen § 3 dieser Verordnung vorsätzlich Veränderung vornimmt, wird nach § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

 

(2) Wer in dem Schutzgebiet

 

a)  entgegen § 3 dieser Verordnung fahrlässig Veränderungen vornimmt, handelt ordnungswidrig,

 

b)  den Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung oder den für den Einzelfall getroffenen vollziehbaren Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig

 

    und kann nach § 21 a des Rechtsnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße belegt werden.

 

(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können nach § 22 des Rechtsnaturschutzgesetzes eingezogen bzw. nach § 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz sichergestellt werden.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstr., den 9. Oktober 1972

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

-höhere Naturschutzbehörde-

 

 

K e l l e r