332-109
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 29. September 1989
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. November
1989 Nr. 41 S. 1020)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Limburgberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 12,8 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Grethen, Stadt Bad Dürkheim, Landkreis Bad Dürkheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:
Vom Abgang der Straße „Im Röhrich“ (Straßenparzelle Flurst.-Nr. 331/20) in
den Luitpoldweg (K 6) entlang derselben ca. 70 m in allgemein
östlicher Richtung, sodann nach Nordosten abzweigend entlang einer gedachten,
in einem Abstand von 40 m parallel zur vorgenannten Straße verlaufenden Linie
bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen Grenze des Grundstücks
Flurst.-Nr. 357; von hier aus weiter in einer gedachten Linie bis zum
nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 343; von dort entlang
der nordwestlichen Grenze desselben Grundstücks in nordöstlicher Richtung sowie
auf der gedachten Verlängerung der letztgenannten Grenze bis zum „Fußweg zur
Limburg“, Flurst.-Nr. 342/6.
Von hier folgt die Schutzgebietsgrenze nach Überquerung des Fußweges auf
kürzester gedachter Linie den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke
Flurst.-Nrn. 342/5, 176/3, 176/2, 173/6, 170/5, 168, 166, 164 und 161 bis zum
Schnittpunkt mit der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 410/1,
verläuft sodann ca. 23 m entlang der letztgenannten Grenze nach Westen und
folgt nun einer gedachten, in nördlicher Richtung auf die östliche
Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 417/2 zuführenden Linie, folgt der vorgenannten
Grenze bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 417/2
und verläuft ca. 15 m entlang der nördlichen Grenze dieses Grundstücks, um
von hier einer gedachten, in einem Abstand von 40 m von der
„Bürgermeister-Gropp-Straße“ in nördlicher Richtung verlaufenden Linie bis zur
nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 435/2 zu folgen.
Die Gebietsgrenze verläuft von dem letztgenannten Punkt weiter entlang den
nördlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 435/2, 435/1, 407 und 406 in
westlicher Richtung sowie entlang den westlichen Grenzen der Grundstücke
Flurst.-Nrn. 406, 405, 404, 401 und 399 bis zum Berührungspunkt mit der Mauer,
die das Limburgplateau umgibt; von hier umfährt die Grenze das Limburgplateau
im Uhrzeigersinn entlang des Fußes der vorgenannten Mauer bis zum Fußweg, der
vom Limburgplateau zum Luitpoldweg (K 6) führt und folgt sodann diesem Weg
in allgemein südwestlicher Richtung bis zum Luitpoldweg, um von dort aus entlang
des Luitpoldweges zum Ausgangspunkt zurückzuführen.
(3) Die das Schutzgebiet
begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser
Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus
Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken,
Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und
Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu
benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen
von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne
des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt
oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet,
zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer
anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege
verlässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende
Nutzungsart in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3
geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 29.09.1989
- 553-232 –
- 44-237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Fader