332-109

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haardtrand – Am Limburgberg“

 

Landkreis Bad Dürkheim

vom 29. September 1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. November 1989 Nr. 41 S. 1020)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Limburgberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 12,8 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Grethen, Stadt Bad Dürkheim, Landkreis Bad Dürkheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:

Vom Abgang der Straße „Im Röhrich“ (Straßenparzelle Flurst.-Nr. 331/20) in den Luitpoldweg (K 6) entlang derselben ca. 70 m in allgemein östlicher Richtung, sodann nach Nordosten abzweigend entlang einer gedachten, in einem Abstand von 40 m parallel zur vorgenannten Straße verlaufenden Linie bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 357; von hier aus weiter in einer gedachten Linie bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 343; von dort entlang der nordwestlichen Grenze desselben Grundstücks in nordöstlicher Richtung sowie auf der gedachten Verlängerung der letztgenannten Grenze bis zum „Fußweg zur Limburg“, Flurst.-Nr. 342/6.

Von hier folgt die Schutzgebietsgrenze nach Überquerung des Fußweges auf kürzester gedachter Linie den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 342/5, 176/3, 176/2, 173/6, 170/5, 168, 166, 164 und 161 bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 410/1, verläuft sodann ca. 23 m entlang der letztgenannten Grenze nach Westen und folgt nun einer gedachten, in nördlicher Richtung auf die östliche Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 417/2 zuführenden Linie, folgt der vorgenannten Grenze bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 417/2 und verläuft ca. 15 m entlang der nördlichen Grenze dieses Grundstücks, um von hier einer gedachten, in einem Abstand von 40 m von der „Bürgermeister-Gropp-Straße“ in nördlicher Richtung verlaufenden Linie bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 435/2 zu folgen.

Die Gebietsgrenze verläuft von dem letztgenannten Punkt weiter entlang den nördlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 435/2, 435/1, 407 und 406 in westlicher Richtung sowie entlang den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 406, 405, 404, 401 und 399 bis zum Berührungspunkt mit der Mauer, die das Limburgplateau umgibt; von hier umfährt die Grenze das Limburgplateau im Uhrzeigersinn entlang des Fußes der vorgenannten Mauer bis zum Fußweg, der vom Limburgplateau zum Luitpoldweg (K 6) führt und folgt sodann diesem Weg in allgemein südwestlicher Richtung bis zum Luitpoldweg, um von dort aus entlang des Luitpoldweges zum Ausgangspunkt zurückzuführen.

 

(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.               Feuer anzuzünden;

 

18.             die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

17.        § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

18.      § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 29.09.1989

 

- 553-232 –

-   44-237 –

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                                                                                  In Vertretung

 

 

 

                                                                                                  Dr. Fader