332-111

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand – Am Kämmertsberg“

 

Landkreis Bad Dürkheim

vom 29. September 1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 06.11.1989, Nr. 41, S. 1023)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Kämmertsberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 12,6 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Wachenheim, Verbandsgemeinde Wachenheim, Landkreis Bad Dürkheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

Vom nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 2094/1 entlang des hier vom Engenweg (Flurstück-Nr. 2600) nach Süden abgehenden Weges (Flurstück-Nr. 2093/1) sowie dem Weg Flurstück-Nr. 1952/7 in gleicher Richtung wie vorher bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 1934 folgend, dann nach Westen entlang der südlichen Grenze des vorgenannten Grundstückes und weiter entlang den südöstlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1934/2, 1922, 1921 und 1919 nach Südwesten bis zum östlichen Punkt des Flurstücks Nr. 1891/2; umfährt von dort die Grenze des nördlichen Teils dieses Grundstücks entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück Nr. 1864/4.

Von diesem Punkt folgt die Grenze dem vorgenannten Weg bis zur südlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1887/6 und führt entlang dieser sowie entlang der südlichen Grenzen der Grundstücke Flurstücks-Nrn. 1861/3 und 1728/58 nach Westen, folgt der westlichen Grenze des letztgenannten Grundstücks sowie den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1728/48 und 1728/47 nach Norden, der nördlichen Grenze des letztgenannten Grundstückes nach Osten und der westlichen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 1849 wiederum nach Norden bis zum Weg Flurstück-Nr. 1854/3.



    Von dort folgt sie der Grenze der Wegeparzelle zunächst nach Osten, dann nach Norden, nach Nordwesten und abermals nach Norden bis zum Weg Flurstück-Nr. 1854/2. Sie begleitet den letztgenannten Weg ca. 225 m auf dessen südlicher Grenze bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1872/2, überquert diesen Weg in nördlicher Richtung bis zur südwestlichen Ecke des Grundstücks Flurstück-Nr. 1812, folgt dessen westlicher Grenze sowie der westlichen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 1780 nach Norden bis zum Fußweg Flurstück-Nr. 1789/2, um entlang diesem nach Osten bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 1952 zu ziehen und nach Überquerung des vorgenannten Weges auf kürzester gedachter Linie entlang der östlichen Grenze der Flurstück-Nr. 2094/1 nach Norden zum Ausgangspunkt zurückzuführen.

 

(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

    3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

    5.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

    6.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

    7.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 


    8.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    9.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

    11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    17. Feuer anzuzünden;

 

    18. die Wege zu verlassen;

 

    19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

    1.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

    2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

    3.  geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    3.  die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 


(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

    1.  Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

    2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

    3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

    4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

    5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

    6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

    7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

    8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

    9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

    10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

    11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

    13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

    14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

    15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

    16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

    17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

    18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

    19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

    2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

    3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 29. September 1989

 

      - 553 - 232 -

        44 - 237 -

 

 

                              Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                               In Vertretung

 

 

 

 

                                      Dr. Fader