332-111
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 29. September 1989
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 06.11.1989,
Nr. 41, S. 1023)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Kämmertsberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 12,6 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Wachenheim, Verbandsgemeinde Wachenheim, Landkreis Bad Dürkheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:
Vom nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 2094/1 entlang
des hier vom Engenweg (Flurstück-Nr. 2600) nach Süden abgehenden Weges
(Flurstück-Nr. 2093/1) sowie dem Weg Flurstück-Nr. 1952/7 in gleicher
Richtung wie vorher bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes
Flurstück-Nr. 1934 folgend, dann nach Westen entlang der südlichen Grenze
des vorgenannten Grundstückes und weiter entlang den südöstlichen Grenzen der
Grundstücke Flurstück-Nrn. 1934/2, 1922, 1921 und 1919 nach Südwesten bis
zum östlichen Punkt des Flurstücks Nr. 1891/2; umfährt von dort die Grenze
des nördlichen Teils dieses Grundstücks entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum
Auftreffen auf den Weg Flurstück Nr. 1864/4.
Von diesem Punkt folgt die Grenze dem vorgenannten Weg bis zur südlichen Grenze
des Grundstücks Flurstück-Nr. 1887/6 und führt entlang dieser sowie
entlang der südlichen Grenzen der Grundstücke Flurstücks-Nrn. 1861/3 und
1728/58 nach Westen, folgt der westlichen Grenze des letztgenannten Grundstücks
sowie den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1728/48 und
1728/47 nach Norden, der nördlichen Grenze des letztgenannten Grundstückes nach
Osten und der westlichen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 1849
wiederum nach Norden bis zum Weg Flurstück-Nr. 1854/3.
Von dort
folgt sie der Grenze der Wegeparzelle zunächst nach Osten, dann nach Norden,
nach Nordwesten und abermals nach Norden bis zum Weg Flurstück-Nr. 1854/2.
Sie begleitet den letztgenannten Weg ca. 225 m auf dessen südlicher Grenze
bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1872/2,
überquert diesen Weg in nördlicher Richtung bis zur südwestlichen Ecke des
Grundstücks Flurstück-Nr. 1812, folgt dessen westlicher Grenze sowie der
westlichen Grenze des Grundstückes Flurstück-Nr. 1780 nach Norden bis zum
Fußweg Flurstück-Nr. 1789/2, um entlang diesem nach Osten bis zum
nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Flurstück-Nr. 1952 zu ziehen und
nach Überquerung des vorgenannten Weges auf kürzester gedachter Linie entlang
der östlichen Grenze der Flurstück-Nr. 2094/1 nach Norden zum
Ausgangspunkt zurückzuführen.
(3) Die das
Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser
Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus
Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken,
Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und
Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen
von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt
oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre und
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet,
zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer
anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege
verlässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine
bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3
geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten
durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
29. September 1989
- 553 - 232 -
- 44 - 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr.
Fader