332-112
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 29.09.1989
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 06.11.1989
Nr. 41, S. 1025)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Auf der Krähhöhle“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 29,4 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Bad Dürkheim, Stadt Bad Dürkheim sowie der Gemarkung Wachenheim,
Verbandsgemeinde Wachenheim, Landkreis Bad Dürkheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:
In der Gemarkung Bad Dürkheim vom südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks
Fl.St.Nr. 1380/1 entlang des Weges Fl.St.Nr. 1376/2 in südlicher
Richtung bis zu dessen Endpunkt, weiter entlang der östlichen Grenzen der
Grundstücke Fl.St.Nr. 1374, 1375/2, 1373, 1371, 1370/1 und 1369/1 in südöstlicher
Richtung bis zum Weg Fl.St.Nr. 1445/3, diesem ca. 30 m bis zur
Einmündung des Weges Fl.St.Nr. 1451 folgend; von hier überquert die
Gebietsgrenze den Weg Fl.St.Nr. 1445/3 auf kürzester gedachter Linie und
führt nun entlang dem Weg Fl.St.Nr. 1451 in südlicher Richtung bis zum
südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Fl.St.Nr. 1449, um von dort der
südlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1449 in westlicher und der
östlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 2444/1 sowie der gedachter
Verlängerung der vorgenannten Grundstücksgrenze nach Südosten bis zum
Schenkenböhlweg (Gemarkung Wachenheim) zu folgen.
Die Gebietsgrenze verläuft dann am Schenkenböhlweg entlang in südwestlicher
Richtung bis zum Zusammentreffen mit dem Talweg, folgt von dort der zunächst in
westlicher Richtung verlaufenden, dann nach Süden abknickenden Grenze des
Grundstücks Fl.St.Nr. 2297 bis zum Weg Fl.St.Nr. 2301/3, folgt diesem
in westlicher Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks
Fl.St.Nr. 2288; von hier führt sie weiter entlang der westlichen Grenze
dieses Grundstücks, stößt sodann auf die Südgrenze der Parzelle Fl.St.Nr. 2400,
folgt dieser nach Westen, knickt am südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks
entlang seiner Westgrenze nach Norden ab, folgt dieser bis zum Auftreffen auf
die Westgrenze der Parzelle Fl.St.Nr. 2400/2, begleitet diese, sodann
deren Nordgrenze bis zur südlichen Ecke der Flurstücks-Nr. 2405. Von da
aus verläuft sie auf deren Westgrenze, schließlich auf deren Nordgrenze bis zur
Südecke des Grundstücks Fl.St.Nr. 2409/2. Sie begleitet sodann die Westgrenze
dieser Parzelle, erreicht deren Nordwestecke und folgt ihrer Nordgrenze bis zum
südlichsten Punkt des Grundstücks Fl.St.Nr. 6363.
Ab hier ist sie identisch mit der zunächst östlichen dann nördlichen Grenze der
Wegeparzellen Fl.St.Nrn. 2402/30 und 2402/32 (Gemarkung Wachenheim) sowie
1287/3 (Gemarkung Bad Dürkheim). Sie folgt dieser in westsüdwestlicher Richtung
bis zur Südwestecke der Parzelle Fl.St.Nr. 1287, knickt dort nach Norden
ab und zieht entlang dem „Krähhöhlenweg“ (Fl.St.Nr. 1172/6 und 1172/9) in
nordnordöstlicher Richtung bis zur südwestlichen Grenze des Grundstücks
Fl.St.Nr. 1266/7, folgt dieser Grenze sowie der südöstlichen Grenze dieses
und des Grundstückes Fl.St.Nr. 1266/8 nach Nordosten, schwenkt dann nach
Südosten und führt entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstückes
Fl.St.Nr. 1266/6, schwenkt dann nach Osten und folgt den nördlichen Grenzen
der Grundstücke Fl.St.Nrn. 1265, 1264/3, 1264, 1263, 1263/2, 1262/2 und
1262 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Fl.St.Nr. 1262,
verläuft entlang der östlichen Grenze des letztgenannten Grundstücks ca.
12 m nach Süden, schwenkt dann entlang der nördlichen Grenzen der
Grundstücke Fl.St.Nrn. 1262/3, 1261/2 und 1261 nach Osten und entlang der
östlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1261 nach Süden; schließlich
folgt sie den nördlichen Grundstücksgrenzen der Fl.St.Nrn. 1258/2, 1258,
1256, 1255/2, 1255 sowie der gedachten Verlängerung dieser Grenzen nach Osten
bis zum Berührpunkt mit der westlichen Grenze des Grundstücks
Fl.St.Nr. 1253/3.
Von dieser Stelle führt die Gebietsgrenze entlang der westlichen Grenze des
letztgenannten Grundstücks nach Norden und an dessen nördlicher Grenze entlang
nach Osten, folgt der westlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1253
nach Norden, der nördlichen Grenze des vorgenannten Grundstücks nach Osten, der
westlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1176/3 nach Nordwesten, dann
schwenkt sie nach Nordosten und folgt den Grenzen der Grundstücke
Fl.St.Nrn. 1176/3, 1176/2, 1177, 1177/2, 1179/5, 1179/28, 1179/26, 1231/3,
1231/2, 1231, 1227, 1228/2 und 1379/1 in allgemein nordöstlicher Richtung bis
zum nordöstlichen Eckpunkt des letztgenannten Grundstücks und folgt dessen
östlicher Grenze nach Süden sowie der nördlichen Grenze des Grundstücks
Fl.St.Nr. 1378 nach Nordosten zum Ausgangspunkt.
(3) Die das Schutzgebiet
begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus
Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken,
Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und
Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne
des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile
aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer
anzuzünden;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung
im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender
Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten
eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt;
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer
anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen
oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig
entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien
lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
12. § 4
Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-
oder Campingplätze anlegt;
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt
oder aufstellt;
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt
oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4
Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von
Rohstofflagerstätten durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 29.09.1989
-
553 – 232 –
-
44 – 237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Fader