332-112

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haardtrand – Auf der Krähhöhle“

 

Landkreis Bad Dürkheim

vom 29.09.1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 06.11.1989 Nr. 41, S. 1025)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Auf der Krähhöhle“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 29,4 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Bad Dürkheim, Stadt Bad Dürkheim sowie der Gemarkung Wachenheim, Verbandsgemeinde Wachenheim, Landkreis Bad Dürkheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

In der Gemarkung Bad Dürkheim vom südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Fl.St.Nr. 1380/1 entlang des Weges Fl.St.Nr. 1376/2 in südlicher Richtung bis zu dessen Endpunkt, weiter entlang der östlichen Grenzen der Grundstücke Fl.St.Nr. 1374, 1375/2, 1373, 1371, 1370/1 und 1369/1 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Fl.St.Nr. 1445/3, diesem ca. 30 m bis zur Einmündung des Weges Fl.St.Nr. 1451 folgend; von hier überquert die Gebietsgrenze den Weg Fl.St.Nr. 1445/3 auf kürzester gedachter Linie und führt nun entlang dem Weg Fl.St.Nr. 1451 in südlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Fl.St.Nr. 1449, um von dort der südlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1449 in westlicher und der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 2444/1 sowie der gedachter Verlängerung der vorgenannten Grundstücksgrenze nach Südosten bis zum Schenkenböhlweg (Gemarkung Wachenheim) zu folgen.

Die Gebietsgrenze verläuft dann am Schenkenböhlweg entlang in südwestlicher Richtung bis zum Zusammentreffen mit dem Talweg, folgt von dort der zunächst in westlicher Richtung verlaufenden, dann nach Süden abknickenden Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 2297 bis zum Weg Fl.St.Nr. 2301/3, folgt diesem in westlicher Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Fl.St.Nr. 2288; von hier führt sie weiter entlang der westlichen Grenze dieses Grundstücks, stößt sodann auf die Südgrenze der Parzelle Fl.St.Nr. 2400, folgt dieser nach Westen, knickt am südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks entlang seiner Westgrenze nach Norden ab, folgt dieser bis zum Auftreffen auf die Westgrenze der Parzelle Fl.St.Nr. 2400/2, begleitet diese, sodann deren Nordgrenze bis zur südlichen Ecke der Flurstücks-Nr. 2405. Von da aus verläuft sie auf deren Westgrenze, schließlich auf deren Nordgrenze bis zur Südecke des Grundstücks Fl.St.Nr. 2409/2. Sie begleitet sodann die Westgrenze dieser Parzelle, erreicht deren Nordwestecke und folgt ihrer Nordgrenze bis zum südlichsten Punkt des Grundstücks Fl.St.Nr. 6363.

Ab hier ist sie identisch mit der zunächst östlichen dann nördlichen Grenze der Wegeparzellen Fl.St.Nrn. 2402/30 und 2402/32 (Gemarkung Wachenheim) sowie 1287/3 (Gemarkung Bad Dürkheim). Sie folgt dieser in westsüdwestlicher Richtung bis zur Südwestecke der Parzelle Fl.St.Nr. 1287, knickt dort nach Norden ab und zieht entlang dem „Krähhöhlenweg“ (Fl.St.Nr. 1172/6 und 1172/9) in nordnordöstlicher Richtung bis zur südwestlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1266/7, folgt dieser Grenze sowie der südöstlichen Grenze dieses und des Grundstückes Fl.St.Nr. 1266/8 nach Nordosten, schwenkt dann nach Südosten und führt entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Fl.St.Nr. 1266/6, schwenkt dann nach Osten und folgt den nördlichen Grenzen der Grundstücke Fl.St.Nrn. 1265, 1264/3, 1264, 1263, 1263/2, 1262/2 und 1262 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Fl.St.Nr. 1262, verläuft entlang der östlichen Grenze des letztgenannten Grundstücks ca. 12 m nach Süden, schwenkt dann entlang der nördlichen Grenzen der Grundstücke Fl.St.Nrn. 1262/3, 1261/2 und 1261 nach Osten und entlang der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1261 nach Süden; schließlich folgt sie den nördlichen Grundstücksgrenzen der Fl.St.Nrn. 1258/2, 1258, 1256, 1255/2, 1255 sowie der gedachten Verlängerung dieser Grenzen nach Osten bis zum Berührpunkt mit der westlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1253/3.

Von dieser Stelle führt die Gebietsgrenze entlang der westlichen Grenze des letztgenannten Grundstücks nach Norden und an dessen nördlicher Grenze entlang nach Osten, folgt der westlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1253 nach Norden, der nördlichen Grenze des vorgenannten Grundstücks nach Osten, der westlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1176/3 nach Nordwesten, dann schwenkt sie nach Nordosten und folgt den Grenzen der Grundstücke Fl.St.Nrn. 1176/3, 1176/2, 1177, 1177/2, 1179/5, 1179/28, 1179/26, 1231/3, 1231/2, 1231, 1227, 1228/2 und 1379/1 in allgemein nordöstlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des letztgenannten Grundstücks und folgt dessen östlicher Grenze nach Süden sowie der nördlichen Grenze des Grundstücks Fl.St.Nr. 1378 nach Nordosten zum Ausgangspunkt.

 

(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17. Feuer anzuzünden;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.  geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.  die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.  Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 29.09.1989

                         - 553 – 232 –

                          - 44 – 237 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                                                                               In Vertretung

 

 

 

                                                                                               Dr. Fader