332-113
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 29.09.1989
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 06.11.1989,
Nr. 41, S. 1027)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiete wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – In der Rüstergewann“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 44 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Leistadt, Stadt Bad Dürkheim, Landkreis Bad Dürkheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft entgegen dem Uhrzeigersinn, nördlich des Leistadter
Friedhofes beginnend, wie folgt:
Am Treffpunkt der westlichen Begrenzung des Weges Flurstück-Nr. 1195/6 mit
der südwestlich orientierten Grenze der Wegeparzelle Flurstück-Nr. 1238/2
beginnend, entlang des letztgenannten Weges in nordwestlicher Richtung bis zum
nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1053/2, von hier entlang
der nördlichen sowie der westlichen Grenze dieses Grundstücks sowie den
westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1054/6, 1070/3, 1072, 1073,
1075, 1075/2, 1076, 1074/3, 1077/2, 1074/5, 1074/4 und 1074/2 bis zur Südwestecke
der letztgenannten Parzelle. Dort knickt sie nach Osten ab, erreicht die
Nordwestecke des Grundstücks Flurstück-Nr. 1259 und folgt dessen westlicher
Grenzlinie zunächst nach Südsüdosten, dann nach Westen, abermals nach
Südsüdosten, nach Osten und schließlich nochmals nach Südsüdosten bis zum
Berührpunkt mit der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1259/2;
folgt dieser Grenze zunächst in westlicher, dann in südlicher Richtung bis zur
Nordostecke des Grundstücks Flurstück-Nr. 1261/7, folgt dann der östlichen,
südlichen und südwestlichen Grenze dieses Grundstücks bis zum Auftreffen auf
den Weg Flurstück-Nr. 1051/28.
Von dieser Stelle verläuft die Gebietsgrenze entlang des Weges Flurstück-Nr.
1051/28 in zunächst südlicher, dann allgemein westsüdwestlicher Richtung bis
zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 1275/2 und folgt dann diesem zunächst
nach Südosten führenden, später nach Süden abknickenden Weg auf seiner
nördlichen, später östlichen Seite bis zur Einmündung in den Weg Flurstück-Nr.
1675/2 (Sandbachweg), führt am Sandbachweg entlang bis zum Auftreffen auf die
Nordgrenze des „Nördlichen Setzweges“, Flurstück-Nr. 1367/2, überquert diesen
Weg auf kürzester gedachter Linie in südlicher Richtung und folgt nun dem letztgenannten
Weg auf der Südseite nach Westen bis zum Abgang des nach Süden führenden Weges
Flurstück-Nr. 1517/20.
Von hier folgt die Grenze dem Weg Flurstück-Nr. 1517/20 ostseits und dann den
westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1522/3, 1521/2, 1528/2 und
1528 sowie der südlichen Grenze des vorgenannten Grundstücks, um dann entlang
den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1529/2, 1529/3, 1529/4,
1529/5 und 1529/9 nach Südwesten sowie entlang der südwestlichen Grenze des
Grundstücks Flurstück-Nr. 1929/9 nach Südosten bis zum Weg Flurstück-Nr. 1531/2
zu ziehen; nun folgt sie dem vorgenannten Weg (Südlicher Setzweg) 15 m
nach Nordosten, überquert diesen auf gerader Linie und trifft auf den nordwestlichen
Eckpunkt des Weges Flurstück-Nr. 1566/18, verläuft weiter diesem entlang bis
zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1566/17, um nun der
nördlichen, dann der westlichen Grenze des hier beginnenden Weges Flurstück-Nr.
1566/26 bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1568/8 zu
folgen.
Von diesem Punkt verläuft die Gebietsgrenze entlang den nördlichen
Grundstücksgrenzen Flurstück-Nrn. 1568/8, 1568/3, 1568/11, 1568/2, 1568/10 und
1568 sowie der westlichen Grenze des letztgenannten Grundstücks Flurstück-Nr.
1568 bis zum Weg Flurstück-Nr. 1405/4 (Rotsteigweg), überquert ihn auf
kürzester gedachter Linie, um diesem Weg dann nach Nordwesten, später Westen,
bis zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 1627/11 zu folgen; nun verläuft die
Grenze ostseits entlang des vorbezeichneten Weges in südwestlicher Richtung bis
zur westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1611/4, folgt dieser sowie
den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1611 und 1610/2 in
südsüdöstlicher Richtung bis zu dem Graben Flurstück-Nr. 548/22, knickt von
hier nach Ostnordosten ab, verläuft zunächst an der Nordseite des Grabens sowie
später des Weges Flurstück-Nr. 1729/5 entlang bis zum südöstlichen Eckpunkt des
Grundstück Flurstück-Nr. 1602/4, um von hier entlang der östlichen Grenzen der
Grundstücke Flurstück-Nrn. 1602/4 und 1602/3 nach Nordnordwesten und entlang
der nördlichen Grenze des letztgenannten Grundstücks nach Westen bis zum
südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1594/3 zu ziehen.
Von diesem Punkt folgt sie der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr.
1594/3 in nordnordwestlicher Richtung bis zum Zusammentreffen mit der
Nordgrenze des Weges Flurstück-Nr. 1593/4, verläuft sodann entlang seiner
Nordgrenze nach Ostnordosten bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks
Flurstück-Nr. 1582/2, folgt nun der östlichen Grenze des Grundstücks 1582/2 ca.
25 m nach Norden, um dann den südlichen Grenzen der Grundstücke
Flurstück-Nrn. 1423/10, 1425/2, 1425/3, 1425/4, 1426, 1428, 1429, 1429/2 und
1430 in nordöstlicher Richtung bis zum „Rotsteigweg“ Flurstück-Nr. 1405/4 zu
folgen; von hier verläuft die Schutzgebietsgrenze südseits des vorbezeichneten
Weges in westlicher Richtung bis zum gedachten Treffpunkt der geradlinigen Verlängerung
der östlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1430/3 mit der Südgrenze des
vorbezeichneten Weges, überquert an dieser Stelle den Weg auf kürzester Linie
und folgt der östlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1430/3 in
nordwestlicher Richtung, sodann der südlichen Grenze des Grundstücks
Flurstück-Nr. 1436/3 in ostnordöstlicher Richtung bis zum Weg Flurstück-Nr.
1370/8 (Im Obergarten), folgt dann diesem Weg in nördlicher Richtung bis zum
südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1441, verläuft weiter
entlang der östlichen Grenze des vorgenannten Grundstücks in nördlicher
Richtung, folgt sodann der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1441
nach Westen und der östlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1474 nach
Norden bis zur Pochel- straße Flurstück-Nr.166/13, führt entlang dieser Straße
und später entlang dem „Südlichen Setzweg“ Flurstück-Nr. 1531/2 in westlicher
Richtung bis zum gedachten Treffpunkt der geradlinigen Verlängerung der
Westgrenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1491 mit der Südgrenze dieses Weges,
überquert hier den Weg auf kürzester Linie und folgt der westlichen Grenze des
Grundstücks Flurstück-Nr. 1491 bis zum „Nördlichen Setzweg“ Flurstück-Nr.
1367/2, überquert auch diesen auf kürzester gedachter Linie und folgt dem Weg
Flurstück-Nr. 1502/2 ostseits in gleicher Richtung wie vorher bis zur Südgrenze
des Grabens Flurstück-Nr. 359/2, verläuft dann südlich entlang dieses Grabens
nach Osten bis zum nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle Flurstück-Nr. 1477/2.
Nun überquert die Schutzgebietsgrenze den vorgenannten Graben auf kürzester
gedachter Linie bis zur südöstlichen Ecke des Grundstücks Flurstück-Nr. 1296,
folgt sodann der östlichen Grenze dieses Grundstücks sowie der sich daran
anschließenden Wegegrenze (Flurstück-Nr. 1296/2) zunächst nach Norden und
später nach Osten bis zum Zusammentreffen mit der westlichen Begrenzung des
Weges Flurstück-Nr. 1195/6, um von hier entlang dieses Weges zunächst auf
kurzer Strecke nach Nordwesten, dann nach Norden zum Ausgangspunkt zurückzuziehen.
(3) Die das
Schutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung eines durch
ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald-
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebiets,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets
als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandbedrohter Tierarten,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen:
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen
von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftlich,
forstlich oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahme, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller
Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen
vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestaltung auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 29.09.1989
- 553 – 232 –
- 44 – 237 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Fader