332-113

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haardtrand – In der Rüstergewann“

 

Landkreis Bad Dürkheim

vom 29.09.1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 06.11.1989, Nr. 41, S. 1027)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiete wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – In der Rüstergewann“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 44 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Leistadt, Stadt Bad Dürkheim, Landkreis Bad Dürkheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft entgegen dem Uhrzeigersinn, nördlich des Leistadter Friedhofes beginnend, wie folgt:

Am Treffpunkt der westlichen Begrenzung des Weges Flurstück-Nr. 1195/6 mit der südwestlich orientierten Grenze der Wegeparzelle Flurstück-Nr. 1238/2 beginnend, entlang des letztgenannten Weges in nordwestlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1053/2, von hier entlang der nördlichen sowie der westlichen Grenze dieses Grundstücks sowie den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1054/6, 1070/3, 1072, 1073, 1075, 1075/2, 1076, 1074/3, 1077/2, 1074/5, 1074/4 und 1074/2 bis zur Südwestecke der letztgenannten Parzelle. Dort knickt sie nach Osten ab, erreicht die Nordwestecke des Grundstücks Flurstück-Nr. 1259 und folgt dessen westlicher Grenzlinie zunächst nach Südsüdosten, dann nach Westen, abermals nach Südsüdosten, nach Osten und schließlich nochmals nach Südsüdosten bis zum Berührpunkt mit der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1259/2; folgt dieser Grenze zunächst in westlicher, dann in südlicher Richtung bis zur Nordostecke des Grundstücks Flurstück-Nr. 1261/7, folgt dann der östlichen, südlichen und südwestlichen Grenze dieses Grundstücks bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück-Nr. 1051/28.

Von dieser Stelle verläuft die Gebietsgrenze entlang des Weges Flurstück-Nr. 1051/28 in zunächst südlicher, dann allgemein westsüdwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 1275/2 und folgt dann diesem zunächst nach Südosten führenden, später nach Süden abknickenden Weg auf seiner nördlichen, später östlichen Seite bis zur Einmündung in den Weg Flurstück-Nr. 1675/2 (Sandbachweg), führt am Sandbachweg entlang bis zum Auftreffen auf die Nordgrenze des „Nördlichen Setzweges“, Flurstück-Nr. 1367/2, überquert diesen Weg auf kürzester gedachter Linie in südlicher Richtung und folgt nun dem letztgenannten Weg auf der Südseite nach Westen bis zum Abgang des nach Süden führenden Weges Flurstück-Nr. 1517/20.

Von hier folgt die Grenze dem Weg Flurstück-Nr. 1517/20 ostseits und dann den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1522/3, 1521/2, 1528/2 und 1528 sowie der südlichen Grenze des vorgenannten Grundstücks, um dann entlang den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1529/2, 1529/3, 1529/4, 1529/5 und 1529/9 nach Südwesten sowie entlang der südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1929/9 nach Südosten bis zum Weg Flurstück-Nr. 1531/2 zu ziehen; nun folgt sie dem vorgenannten Weg (Südlicher Setzweg) 15 m nach Nordosten, überquert diesen auf gerader Linie und trifft auf den nordwestlichen Eckpunkt des Weges Flurstück-Nr. 1566/18, verläuft weiter diesem entlang bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1566/17, um nun der nördlichen, dann der westlichen Grenze des hier beginnenden Weges Flurstück-Nr. 1566/26 bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1568/8 zu folgen.

Von diesem Punkt verläuft die Gebietsgrenze entlang den nördlichen Grundstücksgrenzen Flurstück-Nrn. 1568/8, 1568/3, 1568/11, 1568/2, 1568/10 und 1568 sowie der westlichen Grenze des letztgenannten Grundstücks Flurstück-Nr. 1568 bis zum Weg Flurstück-Nr. 1405/4 (Rotsteigweg), überquert ihn auf kürzester gedachter Linie, um diesem Weg dann nach Nordwesten, später Westen, bis zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 1627/11 zu folgen; nun verläuft die Grenze ostseits entlang des vorbezeichneten Weges in südwestlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1611/4, folgt dieser sowie den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1611 und 1610/2 in südsüdöstlicher Richtung bis zu dem Graben Flurstück-Nr. 548/22, knickt von hier nach Ostnordosten ab, verläuft zunächst an der Nordseite des Grabens sowie später des Weges Flurstück-Nr. 1729/5 entlang bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstück Flurstück-Nr. 1602/4, um von hier entlang der östlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1602/4 und 1602/3 nach Nordnordwesten und entlang der nördlichen Grenze des letztgenannten Grundstücks nach Westen bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1594/3 zu ziehen.

Von diesem Punkt folgt sie der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1594/3 in nordnordwestlicher Richtung bis zum Zusammentreffen mit der Nordgrenze des Weges Flurstück-Nr. 1593/4, verläuft sodann entlang seiner Nordgrenze nach Ostnordosten bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1582/2, folgt nun der östlichen Grenze des Grundstücks 1582/2 ca. 25 m nach Norden, um dann den südlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1423/10, 1425/2, 1425/3, 1425/4, 1426, 1428, 1429, 1429/2 und 1430 in nordöstlicher Richtung bis zum „Rotsteigweg“ Flurstück-Nr. 1405/4 zu folgen; von hier verläuft die Schutzgebietsgrenze südseits des vorbezeichneten Weges in westlicher Richtung bis zum gedachten Treffpunkt der geradlinigen Verlängerung der östlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1430/3 mit der Südgrenze des vorbezeichneten Weges, überquert an dieser Stelle den Weg auf kürzester Linie und folgt der östlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1430/3 in nordwestlicher Richtung, sodann der südlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1436/3 in ostnordöstlicher Richtung bis zum Weg Flurstück-Nr. 1370/8 (Im Obergarten), folgt dann diesem Weg in nördlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1441, verläuft weiter entlang der östlichen Grenze des vorgenannten Grundstücks in nördlicher Richtung, folgt sodann der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1441 nach Westen und der östlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1474 nach Norden bis zur Pochel- straße Flurstück-Nr.166/13, führt entlang dieser Straße und später entlang dem „Südlichen Setzweg“ Flurstück-Nr. 1531/2 in westlicher Richtung bis zum gedachten Treffpunkt der geradlinigen Verlängerung der Westgrenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1491 mit der Südgrenze dieses Weges, überquert hier den Weg auf kürzester Linie und folgt der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 1491 bis zum „Nördlichen Setzweg“ Flurstück-Nr. 1367/2, überquert auch diesen auf kürzester gedachter Linie und folgt dem Weg Flurstück-Nr. 1502/2 ostseits in gleicher Richtung wie vorher bis zur Südgrenze des Grabens Flurstück-Nr. 359/2, verläuft dann südlich entlang dieses Grabens nach Osten bis zum nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle Flurstück-Nr. 1477/2.

Nun überquert die Schutzgebietsgrenze den vorgenannten Graben auf kürzester gedachter Linie bis zur südöstlichen Ecke des Grundstücks Flurstück-Nr. 1296, folgt sodann der östlichen Grenze dieses Grundstücks sowie der sich daran anschließenden Wegegrenze (Flurstück-Nr. 1296/2) zunächst nach Norden und später nach Osten bis zum Zusammentreffen mit der westlichen Begrenzung des Weges Flurstück-Nr. 1195/6, um von hier entlang dieses Weges zunächst auf kurzer Strecke nach Nordwesten, dann nach Norden zum Ausgangspunkt zurückzuziehen.

 

(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-    die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-    die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandbedrohter Tierarten,

 

-    die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen:

 

10.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.  Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16.  zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.  Feuer anzuzünden;

 

18.  die Wege zu verlassen;

 

19.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)  Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.   eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.   geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftlich, forstlich oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   Handlungen oder Maßnahme, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.   § Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10.  § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11.  § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestaltung auf andere Weise verändert;

 

12.  § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.  § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.  § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

17.  § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

18.  § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

19.  § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 29.09.1989

- 553 – 232 –

- 44 – 237 –

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

 

Dr. Fader