332-144
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 22. November 1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom17. Dezember
1990, Nr. 47 S. 1221)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Goldberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 12 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Neuleiningen, Gemeinde Neuleiningen, Verbandsgemeinde Grünstadt-Land, Landkreis
Bad Dürkheim.
(2) Das Gebiet
besteht aus einem nördlichen und südlichen Teilbereich. Die Grenze des
nördlichen Teilbereiches verläuft, beginnend im Westen, an der L 453, wie
folgt:
Vom südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 308/3 nach Norden entlang des
Weges Flurstück Nr. 350/3 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr.
347, von dort entlang der Nordgrenze zum nordwestlichen Eckpunkt dieses
Flurstücks, von da zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 408 und nun
nach Westen entlang der Nordgrenze dieses Grundstücks, dann entlang des Hangweges
Flurstück-Nr. 287 und des Weges Flurstück-Nr. 320/2 in allgemein südwestlicher
Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 315/1.
Von dort führt sie entlang der Westseite dieses Flurstücks nach Süden, dann
entlang der Südseiten dieses Grundstücks und der Grundstücke mit den
Flurstücks-Nrn. 313/1 und 312/5 nach Osten bis zum südöstlichen Eckpunkt des
letztgenannten Flurstücks, folgt dessen östlicher und nördlicher Grenze bis zum
westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 312/4; zieht von dort in allgemein östlicher
Richtung entlang der nördlichen Grenze dieses Flurstücks bis zu dessen
östlichem Eckpunkt, quert von dort den Schützenpfad Flurstück-Nr. 318/1 in
kürzester gedachter Linie zum Eckpunkt des Flurstücks Nr. 311/1, folgt der
nördlichen, dann der östlichen Grenze dieses Flurstücks und führt dann an der
Nordseite der L 453 (Flurstück-Nr. 1025/6) zum Ausgangspunkt zurück.
Die Grenze des südlichen Teilbereiches verläuft, beginnend im Süden, an der L
520, wie folgt:
Vom südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 204/2 entlang der West- und
Nordgrenze dieses Grundstücks, anschließend entlang der westlichen Grenzen der
Flurstücke mit den Nrn. 207, 208, 208/2, 209/1 und 211/5 in allgemein nördlicher
Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 212/13; folgt von
dort der südlichen und westlichen Grenze dieses Flurstücks bis zum
nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 212/12, folgt der nördlichen Grenze
dieses Flurstücks, führt dann am Kuhtriftweg Flurstück-Nr. 231 entlang in
nordwestlicher Richtung, dann weiter entlang des Weges Flurstück-Nr. 296/1 nach
Nordosten, schließlich entlang des Weges Flurstück-Nr. 246 nach Süden bis zu L
517 und führt entlang dieser (Flurstücks-Nrn. 657/4 und 657/14 und der L 520
(Flurstück-Nr. 1238/9) zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das
Schutzgebiet umgrenzenden Wege und Straßen gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung
und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald-
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebiets.
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihren Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteil einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile
aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagen oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer
anzuzünden;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung
im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen,
Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine
Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie
Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt
oder schädigt;
6. § 4 Abs.
Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt
oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1
Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert,
einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1
Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. § 4 Abs. 1
Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1
Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1
Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1
Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1
Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1
Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1
Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1
Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2
Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen
oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2
Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten
durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 22. November 1990
-
553 – 232 -
-
44 – 237/90 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler