332-145
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 22. November 1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom17. Dezember
1990, Nr. 47, S. 1221)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch
das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Im Hohen Rech“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 22 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Asselheim und Grünstadt, Stadt Grünstadt, Landkreis Bad Dürkheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Süden beginnend, wie folgt:
Vom südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 1634 in nördlicher Richtung entlang
der östlichen Grenze dieses Flurstücks bis zum südwestlichen Eckpunkt des
Flurstücks Nr. 970, entlang der südlichen Grenze dieses Flurstücks in östlicher
Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 1703, dann in
südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze diese Flurstücks und des
Flurstücks Nr. 1705; nun in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des
letztgenannten Flurstücks bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück-Nr. 1718/1;
schwenkt dort nach Nordosten und folgt der westlichen Grenze dieses Weges bis
zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 1991, schwenkt dort nach Westen
und folgt der nördlichen Grenze dieses Flurstücks, der nordwestlichen Grenze
des Flurstücks Nr. 892 und der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1990 bis
zum Auftreffen auf den Weg Flurstück nr. 249; verläuft entlang der Grenze
dieses Weges in nördlicher, dann in westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf
die Grenze des Flurstücks Nr. 952, folgt dieser nach Norden, dann nach Westen
bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Weges Flurstück Nr. 968, folgt der
nördlichen Grenze dieses Weges und verläuft weiter in westlicher Richtung
entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 985, 986, 987 und
1987 bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück-Nr. 991; folgt der Grenze dieses
Weges in nördlicher, dann in südwestlicher Richtung bis zum nordöstlichen
Eckpunkt des Flurstücks Nr. 994, folgt dessen nördlicher Grenze und der nördlichen
Grenze des Flurstücks Nr. 1984 weiter in südwestlicher Richtung, schwenkt an
der südwestlichen Grenze des letztgenannten Flurstücks dieser Grenze folgend
nach Südosten und verläuft weiter an der südöstlichen Seite der Wege mit den
Flurstücks-Nrn. 1018 und 1632/2 zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus
Halbtrocken- und Trockenrasen, Obstgrundstücken, Wiesenflächen, Gebüsch- und
Saumbiotopen sowie Wald- und Waldrandflächen charakterisierten Gebietes,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedrungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tieren,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile
aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen.
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer
anzuzünden;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung
im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender
Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten
eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist,
2. die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie
Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltes benutzt;
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt
oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt
oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1
Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert,
einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt,
11. § 4 Abs. 1
Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. § 4 Abs. 1
Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1
Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
14. § 4 Abs. 1
Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1
Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1
Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1
Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1
Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1
Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder aufbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2
Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen
oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2
Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten
durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 22. November 1990
-
553 – 232 –
-
44 – 237/90 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler