332-149

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haardtrand – Im Baumgarten“

 

Landkreis Bad Dürkheim

vom 30. November 1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1991, Nr. 1, S. 10)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Im Baumgarten“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 37 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Battenberg (Pfalz) und Kleinkarlbach, Verbandsgemeinde Grünstadt-Land, Landkreis Bad Dürkheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

 

    Vom südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 298/4 entlang der südwestlichen und nordwestlichen Grenzen dieses Flurstücks, des Flurstücks Nr. 298/3 und des Flurstücks Nr. 297/3; dann entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 297/2, 296/2, 290/1, 289/2, 288/4, 288/2, 286; von dort weiter in kürzester gedachter Linie das Flurstück Nr. 281 querend weiter entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 280 und 279; dann in nordwestlicher Richtung entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 267, weiter entlang der Südwestgrenze und der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 277, in nordwestlicher Richtung entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 269; dann folgt sie den nördlichen Grenzen dieses Flurstücks und der Flurstücke Nrn. 269/2, 269/3, 270, 271, 271/2 und 260; führt nun in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 258/6, dann entlang der südlichen Grenze dieses Flurstücks; wendet sich nach Süden und folgt der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 257/2;.folgt dann der südlichen Grenze dieses Flurstücks und der Flurstücke Nrn. 256 und 255/3, quert in kürzester gedachter Linie das Flurstück Nr. 254 hin zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 90/4, folgt dessen westlicher und nördlicher Grenze, dann der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 94/13 in nördlicher Richtung, nun der nördlichen und östlichen Grenze dieses Flurstücks, verläuft anschließend entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 94/7, 94/6, 99/9, 99/11, 102/11 weiter bis zum nordöstlichen Eckpunkt des letztgenannten Grundstücks.

 

    Quert von dort in kürzester gedachter Linie die K 30 hin zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 115/2, folgt dessen südlicher, später südwestlichen Grenze, dann der südwestlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 115, schließlich der östlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 117/6 bis zum Weg Flurstück Nr. 147/5, quert diesen in kürzester gedachter Linie zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 49, läuft von dort entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 49, 149/7, folgt nun der südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 149/8, dann den westlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 152/4, 152/3, 179, 178/2, quert den Weg Flurstück Nr. 172 auf kürzester gedachter Linie, um an der West- und Nordgrenze des Flurstücks Nr. 178 sowie an den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 181 und 204 weiter zu laufen; folgt dann der südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 199/2 nach Nordwesten, quert in gerader Verlängerung dieser Grenze den Weg Flurstück Nr. 382 und folgt anschließend der Grenze der Gemarkung Battenberg nach Osten bis zum Flurstück Nr. 688/5, schwenkt an dessen Westgrenze nach Norden, verläuft entlang dieser und der Westgrenze des Flurstücks Nr. 688/4 und folgt dann der West- und Nordgrenze des Flurstücks Nr. 688/3.

 

    Folgt nun dem Weg Flurstück Nr. 689 in südlicher Richtung bis zur K 30 (Flurstück Nr. 741/6), quert diese auf kürzester gedachter Linie, verläuft weiter entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 741/2 und entlang des Weges Flurstück Nr. 689/1 in südlicher Richtung bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 784/7, verläuft entlang dieser östlich bis zum Weg Flurstück Nr. 785 und entlang dieses Weges nach Süden bis zum Weg Flurstück Nr. 787; folgt nun diesem Weg, der als Krumbacherweg (Flurstück Nr. 265) weiterführt, nach Westen, später nach Südwesten bis zum östlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 290/2 und führt von dort entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 290/2, 296/2, 297/2, 297/3, 298/3 und 298/4 zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3) Die das Schutzgebiet umgrenzenden Wege sowie die Burg Battenberg (Flurstücke Nrn. 109, 110 und 111) und der westlich davon gelegene als Parkplatz bzw. Lagerplatz genutzte Geländestreifen auf den Flurstücken Nrn. 115 und 115/2 gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17. Feuer anzuzünden;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

    1.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

    2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

    3.  geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    3.  die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

    1.  Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

    2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

    3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

    4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

    5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

    6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

    7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

    8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

    9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

    10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

    11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

    13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

    14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

    15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

    16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

    17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

    18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

    19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

    2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

    3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 30. November 1990

        - 553 – 232 - 44 – 237/90 –

 

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

                                                                                          Dr. Schädler