332-166
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 10. März 1992
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
6. April 1992, Nr. 12, S. 254)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991
(GVBl. S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Hinterberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 5,6 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Bad Dürkheim und Grethen, Stadt Bad Dürkheim, Landkreis
Bad Dürkheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:
Vom westlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 36/2 an der Kaiserslauterer Straße
in der Gemarkung Grethen entlang der nordwestlichen Seite dieses Flurstücks,
dann entlang der Nordwest-, Nordostgrenze und etwa 33 m entlang der
Südostgrenze des Flurst.Nr. 6720/77 in der Gemarkung Bad Dürkheim bis
zur Nutzungsgrenze, die unterhalb des Aussichtspunktes durch den Nordteil des
Flurst.Nr. 27/1 in der Gemarkung Bad Dürkheim verläuft; sie folgt im
weiteren in der Gemarkung Grethen der genannten Nutzungsgrenze und der Ostseite
des letztgenannten Flurstücks bis zur Nordseite des Flurst.Nr. 19; sie
begleitet anschließend diese Grenze, dann die Westgrenze des Flurst.Nr. 16
bis zu dessen Nordgrenze; sie folgt dieser und anschließend der Westgrenze des
Flurst.Nr. 15 bis zu dessen Nordgrenze, anschließend dieser Nordgrenze
sowie dessen Ostgrenze bis zur Nordgrenze des Flurst.Nr. 7/6; sie
begleitet diese und die Nordgrenze des Flurst.Nr. 4/4, dann dessen
Westgrenze bis zur Nordgrenze des Flurst.Nr. 2; sie folgt anschließend der
Nordgrenze des genannten Flurstücks und des Flurst.Nr. 1/3, dann der
Westgrenze des Flurst.Nr. 1/19 bis zu dessen nördlicher Grenze; sie folgt
dieser und den nordwestlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 1/8 und 1/14, führt
anschließend in die Gemarkung Bad Dürkheim und umfährt dort die Grenzen
des Flurst.Nr. 847/2 im Uhrzeigersinn bis zur Nordwestgrenze des
Flurst.Nr. 846/2; sie folgt dieser zur Südwestgrenze des
Flurst.Nr. 845/1; sie begleitet diese und dessen Nordostgrenze bis zur
südöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 849; sie folgt dieser und springt vom
nördlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 836 zum westlichen Eckpunkt des
Flurst.Nr. 833/1; sie begleitet dessen Nordwest- und Nordostgrenze bis zur
Nordwestgrenze des Flurst.Nr. 830; sie folgt dieser, anschließend der
Südwestgrenze des Flurst.Nr. 801 bis zu dessen nordwestlicher Grenze,
begleitet diese und im weiteren die südöstliche Seite der Schöne-Aussicht-Allee
Flurst.Nr. 6702/3 bis zur Nordostgrenze des Flurst.Nr. 778/4; sie
folgt dieser bis zur Nutzungsgrenze, die das Flurstück in südwestlicher
Richtung als Trennlinie zwischen Unland und Hofflächen durchzieht; sie folgt
dieser, anschließend der Nordostgrenze des Flurst.Nr. 781/1 bis zur
Nutzungsgrenze, die dieses Flurstück quert; sie folgt dieser und im weiteren
der Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 782/1, dann der Nordostgrenze des
Flurst.Nr. 785 zur Südostseite des Flurstücks; sie folgt dieser und der
Südwestseite dieses Flurstücks bis zur Südostseite des Flurst.Nr. 785/2;
sie begleitet diese und die Südwestgrenze dieses Flurstücks bis zur
Nutzungsgrenze (nordwestliche Gebäudeflucht) durch das Flurst.Nr. 790; sie
folgt dieser und der Südwestseite dieses Flurstücks bis zur Südostgrenze des
Flurst.Nr. 792; sie begleitet diese und anschließend die Nordostseite des
Flurst.Nr. 793 bis zu dessen Südostgrenze; sie folgt dieser und anschließend
der Nordostseite des Flurst.Nr. 796 bis zu dessen Südostseite; sie folgt
dieser und im weiteren den Südostseiten der Flurst.Nrn. 797 und 800 und
der geraden Verlängerung der Südostseite des letztgenannten Flurstücks bis zum
Schnittpunkt mit einer gedachten Linie, die in 19-m-Abstand parallel zur
Kaiserslauterer Straße Flurst.Nr. 187/147 verläuft; sie folgt dieser Linie
bis zur Nordostseite des Flurst.Nr. 830 und folgt im weiteren der
Nutzungsgrenze durch dieses Flurstück, springt von dessen Ende zum nördlichen
Eckpunkt des Flurst.Nr. 833/2, folgt dessen Nordwestgrenze, dann der
Südostgrenze des Flurst.Nr. 834 und springt von dessen südlichen Eckpunkt
zur Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 842, die in etwa 27 m Abstand
zur Kaiserslauterer Straße verläuft; sie folgt dieser und anschließend der
Nordostgrenze des Flurst.Nr. 845/1 etwa 10 m nach Südosten bis zur
Nutzungsgrenze durch dieses Flurstück; sie folgt dieser und den Nutzungsgrenzen
durch die Flurstücke Nrn. 846/2 und 846/3 im weiteren der Nordwestgrenze
des Flurst.Nr. 846, springt dann vom westlichen Eckpunkt dieses Flurstücks
zur Nutzungsgrenze, die in etwa 20 m Abstand zur Kaiserslauterer Straße
des südwestlichen Teil des Flurst.Nr. 1/14 in der Gemarkung Grethen
durchquert; sie folgt dieser Nutzungsgrenze und verläuft weiter in der
Gemarkung Grethen und umfährt dort entgegen dem Uhrzeigersinn das
Flurst.Nr. 1/21 bis zur Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 1/20; sie
folgt dieser und der östlichen Seite dieses Flurstücks bis zur Nutzungsgrenze
durch das Flurstück Nr. 1/19; sie folgt dieser und im weiteren der
Nordseite des Flurst.Nr. 1/18 bis zur Ostseite des Flurst.Nr. 1/17;
sie folgt dieser etwa 5 m nach Norden bis zur Nutzungsgrenze durch dieses
Flurstück; sie begleitet diese und dann die Westgrenze des genannten Flurstücks
bis zur Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 2; sie begleitet diese,
anschließend die Nordgrenze des Flurst.Nr. 2/2 und im weiteren die
Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 4/4, dann die Ostgrenze des
Flurstücks 7/6 zur Südgrenze dieses Flurstücks, im weiteren diese und ihre
Verlängerung bis zur Ostgrenze des Flurst.Nr. 6/1; sie folgt dieser zur
Nordgrenze dieses Flurstücks, begleitet anschließend diese und die Nord- und
Westgrenze des Flurst.Nr. 6/2 bis zur südlichen Nutzungsgrenze durch das
Flurst.Nr. 15; sie folgt dieser, dann der Westseite dieses Flurstücks bis
zu einer gedachten Linie, die in 25 m Abstand zur nördlichen Grenze der
Kaiserslauterer Straße die Flurstücke Nrn. 16 und 19 durchquert; sie
verläuft dann entlang der Ostgrenze des Flurst.Nr. 24/1 bis zu dessen
Nordseite; sie folgt dieser und der Westseite dieses Flurstücks und dann den
südwestlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 27/1, 31, 32, 35, 36/2 zum
Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus
Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken,
Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und
Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen
von Rohstofflagerstätten durchzuführen und bis 1995 Rohstoffe abzubauen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche
oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern
darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder
wesentlich umgestaltet);
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder
Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige
Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre und
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet,
zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer
anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege
verlässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine
bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt.
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt.
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3
geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten
durchführt und bis 1995 Rohstoffe abbaut.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
10. März 1992
- 553 - 232 -
- 44 - 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer
Rund