332-166

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haardtrand – Am Hinterberg“

 

Landkreis Bad Dürkheim

vom 10. März 1992

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. April 1992, Nr. 12, S. 254)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Hinterberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 5,6 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Bad Dürkheim und Grethen, Stadt Bad Dürkheim, Landkreis Bad Dürkheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

Vom westlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 36/2 an der Kaiserslauterer Straße in der Gemarkung Grethen entlang der nordwestlichen Seite dieses Flurstücks, dann entlang der Nordwest-, Nordostgrenze und etwa 33 m entlang der Südostgrenze des Flurst.Nr. 6720/77 in der Gemarkung Bad Dürkheim bis zur Nutzungsgrenze, die unterhalb des Aussichtspunktes durch den Nordteil des Flurst.Nr. 27/1 in der Gemarkung Bad Dürkheim verläuft; sie folgt im weiteren in der Gemarkung Grethen der genannten Nutzungsgrenze und der Ostseite des letztgenannten Flurstücks bis zur Nordseite des Flurst.Nr. 19; sie begleitet anschließend diese Grenze, dann die Westgrenze des Flurst.Nr. 16 bis zu dessen Nordgrenze; sie folgt dieser und anschließend der Westgrenze des Flurst.Nr. 15 bis zu dessen Nordgrenze, anschließend dieser Nordgrenze sowie dessen Ostgrenze bis zur Nordgrenze des Flurst.Nr. 7/6; sie begleitet diese und die Nordgrenze des Flurst.Nr. 4/4, dann dessen Westgrenze bis zur Nordgrenze des Flurst.Nr. 2; sie folgt anschließend der Nordgrenze des genannten Flurstücks und des Flurst.Nr. 1/3, dann der Westgrenze des Flurst.Nr. 1/19 bis zu dessen nördlicher Grenze; sie folgt dieser und den nordwestlichen Grenzen der Flurst.Nrn. 1/8 und 1/14, führt anschließend in die Gemarkung Bad Dürkheim und umfährt dort die Grenzen des Flurst.Nr. 847/2 im Uhrzeigersinn bis zur Nordwestgrenze des Flurst.Nr. 846/2; sie folgt dieser zur Südwestgrenze des Flurst.Nr. 845/1; sie begleitet diese und dessen Nordostgrenze bis zur südöstlichen Grenze des Flurst.Nr. 849; sie folgt dieser und springt vom nördlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 836 zum westlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 833/1; sie begleitet dessen Nordwest- und Nordostgrenze bis zur Nordwestgrenze des Flurst.Nr. 830; sie folgt dieser, anschließend der Südwestgrenze des Flurst.Nr. 801 bis zu dessen nordwestlicher Grenze, begleitet diese und im weiteren die südöstliche Seite der Schöne-Aussicht-Allee Flurst.Nr. 6702/3 bis zur Nordostgrenze des Flurst.Nr. 778/4; sie folgt dieser bis zur Nutzungsgrenze, die das Flurstück in südwestlicher Richtung als Trennlinie zwischen Unland und Hofflächen durchzieht; sie folgt dieser, anschließend der Nordostgrenze des Flurst.Nr. 781/1 bis zur Nutzungsgrenze, die dieses Flurstück quert; sie folgt dieser und im weiteren der Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 782/1, dann der Nordostgrenze des Flurst.Nr. 785 zur Südostseite des Flurstücks; sie folgt dieser und der Südwestseite dieses Flurstücks bis zur Südostseite des Flurst.Nr. 785/2; sie begleitet diese und die Südwestgrenze dieses Flurstücks bis zur Nutzungsgrenze (nordwestliche Gebäudeflucht) durch das Flurst.Nr. 790; sie folgt dieser und der Südwestseite dieses Flurstücks bis zur Südostgrenze des Flurst.Nr. 792; sie begleitet diese und anschließend die Nordostseite des Flurst.Nr. 793 bis zu dessen Südostgrenze; sie folgt dieser und anschließend der Nordostseite des Flurst.Nr. 796 bis zu dessen Südostseite; sie folgt dieser und im weiteren den Südostseiten der Flurst.Nrn. 797 und 800 und der geraden Verlängerung der Südostseite des letztgenannten Flurstücks bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten Linie, die in 19-m-Abstand parallel zur Kaiserslauterer Straße Flurst.Nr. 187/147 verläuft; sie folgt dieser Linie bis zur Nordostseite des Flurst.Nr. 830 und folgt im weiteren der Nutzungsgrenze durch dieses Flurstück, springt von dessen Ende zum nördlichen Eckpunkt des Flurst.Nr. 833/2, folgt dessen Nordwestgrenze, dann der Südostgrenze des Flurst.Nr. 834 und springt von dessen südlichen Eckpunkt zur Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 842, die in etwa 27 m Abstand zur Kaiserslauterer Straße verläuft; sie folgt dieser und anschließend der Nordostgrenze des Flurst.Nr. 845/1 etwa 10 m nach Südosten bis zur Nutzungsgrenze durch dieses Flurstück; sie folgt dieser und den Nutzungsgrenzen durch die Flurstücke Nrn. 846/2 und 846/3 im weiteren der Nordwestgrenze des Flurst.Nr. 846, springt dann vom westlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zur Nutzungsgrenze, die in etwa 20 m Abstand zur Kaiserslauterer Straße des südwestlichen Teil des Flurst.Nr. 1/14 in der Gemarkung Grethen durchquert; sie folgt dieser Nutzungsgrenze und verläuft weiter in der Gemarkung Grethen und umfährt dort entgegen dem Uhrzeigersinn das Flurst.Nr. 1/21 bis zur Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 1/20; sie folgt dieser und der östlichen Seite dieses Flurstücks bis zur Nutzungsgrenze durch das Flurstück Nr. 1/19; sie folgt dieser und im weiteren der Nordseite des Flurst.Nr. 1/18 bis zur Ostseite des Flurst.Nr. 1/17; sie folgt dieser etwa 5 m nach Norden bis zur Nutzungsgrenze durch dieses Flurstück; sie begleitet diese und dann die Westgrenze des genannten Flurstücks bis zur Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 2; sie begleitet diese, anschließend die Nordgrenze des Flurst.Nr. 2/2 und im weiteren die Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 4/4, dann die Ostgrenze des Flurstücks 7/6 zur Südgrenze dieses Flurstücks, im weiteren diese und ihre Verlängerung bis zur Ostgrenze des Flurst.Nr. 6/1; sie folgt dieser zur Nordgrenze dieses Flurstücks, begleitet anschließend diese und die Nord- und Westgrenze des Flurst.Nr. 6/2 bis zur südlichen Nutzungsgrenze durch das Flurst.Nr. 15; sie folgt dieser, dann der Westseite dieses Flurstücks bis zu einer gedachten Linie, die in 25 m Abstand zur nördlichen Grenze der Kaiserslauterer Straße die Flurstücke Nrn. 16 und 19 durchquert; sie verläuft dann entlang der Ostgrenze des Flurst.Nr. 24/1 bis zu dessen Nordseite; sie folgt dieser und der Westseite dieses Flurstücks und dann den südwestlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 27/1, 31, 32, 35, 36/2 zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

    3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

    5.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

    6.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

    7.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

    8.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    9.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

    11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    17. Feuer anzuzünden;

 

    18. die Wege zu verlassen;

 

    19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

    1.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

    2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

    3.  geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen und bis 1995 Rohstoffe abzubauen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    3.  die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

    1.  Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

    2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

    3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

    4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

    5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

    6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder schädigt;

 


    7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

    8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

    9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

    10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

    11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

    13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

    14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

    15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

    16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

    17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

    18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

    19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt.

 

    2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt.

 

    3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt und bis 1995 Rohstoffe abbaut.

 


§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 10. März 1992

 

      - 553 - 232 -

        44 - 237 -

 

 

                              Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

 

                                      Rainer Rund