332-173

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haardtrand - Mittelberg“

 

Landkreis Bad Dürkheim

vom 19. März 1992

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1992, Nr. 15, S. 370)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Mittelberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 11 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Wachenheim, Verbandsgemeinde Wachenheim an der Weinstraße, Landkreis Bad Dürkheim. Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

 

    Vom westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 517/11 entlang des Mittelbergweges Flurstück Nr. 517/14 in nordöstlicher, ab der Verzweigung dieses Weges in nördlicher Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 1565/4, umfährt dieses Flurstück entgegen dem Uhrzeigersinn bis sie wieder auf den Mittelbergweg trifft und folgt diesem bis zu seinem Ende.

 

    Von dort verläuft sie entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 1555, 1556 und 1557, begleitet anschließend die westlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 1578/3 und 1579/1 nach Norden, dann die nördliche Grenze des letztgenannten Flurstücks nach Osten, springt vom östlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1584/2 und begleitet im weiteren dessen südliche und östliche Grenze, anschließend die nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 1581 bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks 1709, folgt dieser Verlängerung und der genannten Grenze dieses Flurstücks sowie der West- und Nordgrenze des Flurstücks Nr. 1709/2 und der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1706/3 sowie den östlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 1706, 1707, 1708/2 und 1702, nun der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1697/2, dann den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 1697/3 und 1697/1, folgt nun der Mittelbergstraße Flurstück Nr. 1614/5 nach Westen bis zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1615/9, folgt dieser und anschließend der West- und Südseite des Flurstücks Nr. 1608/3 und den Südseiten der Flurstücke Nrn. 1608/4 und 1608/2 und im weiteren den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 1603/2, 1603/6 und 1604/2, dann der Südgrenze des letztgenannten Flurstücks, springt vom südöstlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 470/3 und folgt dessen Südgrenze und den Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 470, 470/2, 469/1 und 475; folgt anschließend der Westgrenze des letztgenannten Flurstücks bis zur nördlichen Nutzungsgrenze, die das Flurstück Nr. 476 quert, folgt dieser und anschließend der Ostseite des Flurstücks Nr. 479/1 bis zu der Nutzungsgrenze, die dieses Flurstück quert; folgt dieser und im weiteren dessen Westgrenze bis zur Südgrenze des Flurstücks Nr. 481, begleitet anschließend diese und die Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 483/1 und 485, dann die Ostseite des Flurstücks Nr. 488 nach Südosten bis zur Nutzungsgrenze; quert entlang dieser dieses Flurstück und das Flurstück Nr. 490, begleitet dann die Grenzen des Flurstücks Nr. 493 im Uhrzeigersinn bis zur Nutzungsgrenze, die das Flurstück Nr. 494 quert; folgt dieser, einschließend der Nutzungsgrenze durch das Flurstück Nr. 496, die durch die nördliche Seite der Baulichkeiten gebildet wird; folgt anschließend der östlichen Seite des Flurstücks Nr. 498 bis zum Schnittpunkt mit der Fluchtlinie der nördlichen Seite der Baulichkeiten auf dem genannten Flurstück; folgt dieser Fluchtlinie und der genannten Gebäudeseite, begleitet anschließend die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 502/3 nach Norden bis zur Nutzungsgrenze durch dieses Flurstück, folgt dieser, dann der Ostseite des Flurstücks Nr. 502/2 nach Norden bis zur Nutzungsgrenze, die dieses Flurstück quert; folgt dieser und der Nutzungsgrenze durch das Flurstück Nr. 502/4 sowie dessen gedachter Verlängerung bis zur Ostgrenze des Flurstücks Nr. 507; folgt dieser bis zu dessen Südostgrenze, begleitet diese bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 507/2, folgt dieser bis zur südöstlichen Grenze dieses Flurstücks, begleitet diese bis zur Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 509/4 und folgt dieser in nordwestlicher Richtung bis zur Nutzungsgrenze, die dieses Flurstück quert; begleitet diese und im weiteren die nordöstliche und südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 509/5, dann die südwestliche Grenze dieses Flurstücks bis zur südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 509/6; folgt dieser bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 509/10, begleitet diese und die Südost- und Südwestgrenze dieses Flurstücks bis zur Nutzungsgrenze, die das Flurstück Nr. 516 quert; begleitet diese und anschließend die südöstliche Grenze dieses Flurstücks und der Flurstücke Nrn. 517/8 und 517/11 zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

(3) Die das Gebiet umgrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

5.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

7.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17. Feuer anzuzünden;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

    1.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

    2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

    3.  geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    3.  die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

    1.  Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

    2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

    3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

    4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

    5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

    6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

    7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

    8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

    9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

    10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

    11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

    13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

    14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

    15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

    16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

    17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

    18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

    19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

    2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

    3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 19. März 1992

        - 553 – 232 –

        -   44 – 237 –

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

 

                                                                                          Rainer Rund