332-173
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 19. März 1992
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1992, Nr. 15, S.
370)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Mittelberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 11 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Wachenheim, Verbandsgemeinde Wachenheim an der Weinstraße, Landkreis Bad
Dürkheim. Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:
Vom
westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 517/11 entlang des Mittelbergweges
Flurstück Nr. 517/14 in nordöstlicher, ab der Verzweigung dieses Weges in
nördlicher Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks
Nr. 1565/4, umfährt dieses Flurstück entgegen dem Uhrzeigersinn bis sie
wieder auf den Mittelbergweg trifft und folgt diesem bis zu seinem Ende.
Von dort
verläuft sie entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 1555, 1556
und 1557, begleitet anschließend die westlichen Grenzen der Flurstücke mit den
Nrn. 1578/3 und 1579/1 nach Norden, dann die nördliche Grenze des
letztgenannten Flurstücks nach Osten, springt vom östlichen Eckpunkt dieses
Flurstücks zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1584/2 und begleitet im weiteren
dessen südliche und östliche Grenze, anschließend die nordwestliche Grenze des
Flurstücks Nr. 1581 bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung
der westlichen Grenze des Flurstücks 1709, folgt dieser Verlängerung und der genannten
Grenze dieses Flurstücks sowie der West- und Nordgrenze des Flurstücks
Nr. 1709/2 und der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1706/3
sowie den östlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 1706, 1707, 1708/2 und
1702, nun der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks Nr. 1697/2, dann den
Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 1697/3 und 1697/1, folgt nun der
Mittelbergstraße Flurstück Nr. 1614/5 nach Westen bis zur westlichen Grenze des
Flurstücks Nr. 1615/9, folgt dieser und anschließend der West- und Südseite des
Flurstücks Nr. 1608/3 und den Südseiten der Flurstücke Nrn. 1608/4 und 1608/2
und im weiteren den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 1603/2, 1603/6 und 1604/2,
dann der Südgrenze des letztgenannten Flurstücks, springt vom südöstlichen Eckpunkt
dieses Flurstücks zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 470/3 und folgt
dessen Südgrenze und den Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 470, 470/2, 469/1 und
475; folgt anschließend der Westgrenze des letztgenannten Flurstücks bis zur
nördlichen Nutzungsgrenze, die das Flurstück Nr. 476 quert, folgt dieser und
anschließend der Ostseite des Flurstücks Nr. 479/1 bis zu der Nutzungsgrenze,
die dieses Flurstück quert; folgt dieser und im weiteren dessen Westgrenze bis
zur Südgrenze des Flurstücks Nr. 481, begleitet anschließend diese und die
Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 483/1 und 485, dann die Ostseite des Flurstücks
Nr. 488 nach Südosten bis zur Nutzungsgrenze; quert entlang dieser dieses
Flurstück und das Flurstück Nr. 490, begleitet dann die Grenzen des Flurstücks
Nr. 493 im Uhrzeigersinn bis zur Nutzungsgrenze, die das Flurstück Nr. 494
quert; folgt dieser, einschließend der Nutzungsgrenze durch das Flurstück Nr.
496, die durch die nördliche Seite der Baulichkeiten gebildet wird; folgt
anschließend der östlichen Seite des Flurstücks Nr. 498 bis zum Schnittpunkt
mit der Fluchtlinie der nördlichen Seite der Baulichkeiten auf dem genannten
Flurstück; folgt dieser Fluchtlinie und der genannten Gebäudeseite, begleitet
anschließend die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 502/3 nach Norden bis zur
Nutzungsgrenze durch dieses Flurstück, folgt dieser, dann der Ostseite des
Flurstücks Nr. 502/2 nach Norden bis zur Nutzungsgrenze, die dieses Flurstück
quert; folgt dieser und der Nutzungsgrenze durch das Flurstück Nr. 502/4 sowie
dessen gedachter Verlängerung bis zur Ostgrenze des Flurstücks Nr. 507; folgt
dieser bis zu dessen Südostgrenze, begleitet diese bis zur nordöstlichen Grenze
des Flurstücks Nr. 507/2, folgt dieser bis zur südöstlichen Grenze dieses Flurstücks,
begleitet diese bis zur Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 509/4 und folgt dieser
in nordwestlicher Richtung bis zur Nutzungsgrenze, die dieses Flurstück quert;
begleitet diese und im weiteren die nordöstliche und südöstliche Grenze des
Flurstücks Nr. 509/5, dann die südwestliche Grenze dieses Flurstücks bis zur
südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 509/6; folgt dieser bis zur
nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 509/10, begleitet diese und die Südost-
und Südwestgrenze dieses Flurstücks bis zur Nutzungsgrenze, die das Flurstück
Nr. 516 quert; begleitet diese und anschließend die südöstliche Grenze
dieses Flurstücks und der Flurstücke Nrn. 517/8 und 517/11 zum Ausgangspunkt
der Grenzbeschreibung zurück.
(3) Die das
Gebiet umgrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus
Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken,
Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und
Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen
oder wesentlich umzugestalten);
5. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
7. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder
sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile
aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art zu befahren;
17. Feuer
anzuzünden;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen
von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich
umgestaltet);
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen
vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in
eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 19. März 1992
- 553
– 232 –
- 44 – 237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer
Rund