332-174

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand – Am Bechsteinkopf“

 

Landkreis Bad Dürkheim

vom 24. März 1992

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1992 Nr. 15 S. 372)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Bechsteinkopf“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 195 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Deidesheim und Forst, Verbandsgemeinde Deidesheim, sowie der Gemarkung Wachenheim, Verbandsgemeinde Wachenheim, Landkreis Bad Dürkheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Süden in der Gemarkung Deidesheim beginnend, wie folgt:

Vom westlichen Ende der Mühltalstraße Flurstück-Nr. 1453 nach Westen den Weg Flurstück-Nr. 5917/9 etwa 100 m Richtung Martental folgend, begleitet dann den Weg, der nach Norden abzweigt und den Weinbach quert, und folgt nach der Querung des Weinbaches dem Wirtschaftsweg, der nach Westen ins Martental abzweigt und zunächst am Hang entlang ins Martental hineinführt und später den Waldberg aufwärts Richtung Sportplatz verläuft.

Etwa 100 m vor dem Sportplatzgelände beim Auftreffen des o.g. Weges mit dem Knau-Weg und dem Wirtschaftsweg vom Saupferch zum Sensental, schwenkt sie um fast 180° nach Süden und folgt dem Wirtschaftsweg zum Sensental, der zunächst in südlicher und in östlicher Richtung und dann in nördlicher Richtung zum Parkplatz am Eingang ins Sensental führt.

Von dort begleitet sie etwa 200 m den Wirtschaftsweg, der vom Parkplatz auf der Nordseite des Moosbaches ins Sensental aufwärts führt bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges der in allgemein nördlicher Richtung unterhalb der Michaelskapelle Richtung Eins-Tal führt; sie folgt diesem Weg, der im weiteren Verlauf das Eins-Tal quert und dann weiter Richtung Kastanienwald führt und dabei in den Weg Flurstück-Nr. 5892/6 einmündet und als Weg mit der Flurstücks-Nr. 5857/2 im Kastanienwald an der Gemarkungsgrenze Forst endet.

Sie folgt von dort der genannten Gemarkungsgrenze nach Westen bis zum Auftreffen auf den Wirtschaftsweg, der von Süden kommend in allgemein nördlicher Richtung in die Gemarkung Forst zum Weg Flurstück-Nr. 2581/3 führt, der aus dem Margaretental kommt. Sie begleitet diesen etwa 50 m östlich und folgt dann dem Weg Flurstück-Nr. 2581/5, der dort in nordöstlicher Richtung abzweigt und nördlich des Basaltsteinbruches bis zur Gemarkungsgrenze Wachenheim führt.

Sie folgt anschließend der Gemarkungsgrenze nach Osten bis zur Westgrenze des Flurstücks Nr. 1450 in der Gemarkung Wachenheim, folgt dieser und der Nordgrenze dieses Flurstücks, dann den Nordwestgrenzen der Flurstücke 1449/2 und 1449, anschließend der Nordostgrenze des letztgenannten Flurstücks bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 1448/1, sie folgt dieser bis zum Weg Flurstück 1447/2, diesem südlich bis zur Gemarkungsgrenze, dann dieser östlich bis zu dem Wirtschaftsweg, der nördlich des Margaretentales in der Gemarkung Forst durch den Wald abwärts zum Forster Sängerheim Flurstück-Nr. 2581/8 führt. Sie begleitet diesen Weg und anschließend die West- und Nordgrenze dieses Flurstücks und führt dann in die Gemarkung Wachenheim und dort entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 1364, 1361, 1368 bis 1370, 1371/2, 1372-1374 und 1375/2 und begleitet anschließend den Weg Flurstück-Nr. 1413/4 nach Westen bis zur Einmündung in die Odinstalstraße Flurstück-Nr. 1468/7.

Sie folgt dieser Straße etwa 400 m nach Südwesten bis zum Weg Flurstück-Nr. 1485, dann diesem Weg zunächst hangaufwärts nach Nordwesten, nach seiner Abzweigung nach Nordosten und in seiner Verlängerung dem Weg Flurstück-Nr. 1541/81 bis zu seinem Knickpunkt nach Westen; dort führt sie geradeaus weiter dem Fußweg Flurstück-Nr. 1541/16 und dann den Weg Flurstück-Nr. 1541/51 zum Fußweg 582/2 folgend; sie begleitet den letztgenannten Fußweg unterhalb der Wachtenburg bis zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 712/2, folgt anschließend dieser und der Südgrenze dieses Flurstücks und anschließend der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 713, dann der Südgrenze des Flurstücks Nr. 713/4, anschließend den nordöstlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 720, 721/2 und 743 bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 726; sie folgt dieser und den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 727 und 728, anschließend der Ostgrenze des letztgenannten Flurstücks und der des Flurstücks Nr. 738, quert nun die Straße Flurstück-Nr. 1468/10 und folgt weiter der Westgrenze des Flurstücks Nr. 844/2, dann der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 841/1 zu dessen Westgrenze; sie folgt dieser und der des Flurstücks Nr. 841/2, quert in ihrer geraden Verlängerung den Weg Flurstück-Nr. 839/2 und den Graben 1227/3 und folgt dann entgegen dem Uhrzeigersinn den Grenzen des Flurstücks Nr. 1231/1 bis zum Weg Flurstück-Nr. 1157/1; sie begleitet anschließend diesen Weg etwa 150 m nach Süden bis zum Abzweig des Weges Flurstück-Nr. 1144; sie folgt diesem etwa 35 m nach Osten und anschließend dem Weg Flurstück-Nr. 1125 nach Süden bis zum Abzweig des Weges Flurstück-Nr. 1128; sie folgt diesem und im Weiteren nach Querung des Flurstücks Nr. 1127 und der Gemarkungsgrenze Forst zum Weg Flurstück-Nr. 641 hin in der Gemarkung Forst diesem Weg und dem Neunmorgenweg Flurstück-Nr. 643 nach Süden, quert den Graben Flurstück-Nr. 588 auf kürzestem Wege und folgt dann dem Ackerweg Flurstück-Nr. 2809 nach Osten bis zum Mariengartenweg Flurstück-Nr. 2803, später 2798 und begleitet diesen nach Süden bis zum Flurstück-Nr. 2751; sie umfährt dieses entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Flurstück-Nr. 2752 und begleitet dessen Südwestseite und dessen gerade Verlängerung nach Südosten bis zum Fleckinger Weg Flurstück-Nr. 2786; sie folgt diesem nach Süden bis zur Einmündung in den Langenböhlweg Flurstück-Nr. 2843 und führt von dort entlang der Südseite des Feldgehölzes Flurstück-Nr. 2772, die Gemarkungsgrenze nach Deidesheim und den Lochmorgenweg querend, in die Gemarkung Deidesheim und begleitet dort die Südwestseite des Schutzgehölzes Flurstück-Nr. 6973 zum Lautershöhlweg Flurstück-Nr. 6984; sie folgt diesem bis zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 6981 und anschließend diesem Weg und seiner Verlängerung, dem Weg Flurstück-Nr. 1936/9 und 1936/8, bis zum Schaafböhler Weg Flurstück-Nr. 2404/3; sie folgt diesem etwa 50 m nach Westen und begleitet nun den dort nach Süden abzweigenden Wirtschaftsweg, der in allgemein südlicher Richtung verläuft und im Süden als Hainschleider Weg weiterführt, bis zur Einmündung in den Hungerweg Flurstück-Nr. 6180.

Dem Hungerweg folgt sie etwa 25 m nach Westen bis zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 6198; sie begleitet diesen etwa 100 m nach Süden bis zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 6188, dem sie bis zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 6118 nach Osten begleitet; sie folgen dem letztgenannten Weg nach Süden bis zum Graben Flurstück-Nr. 6037, der den Weg quert und folgt diesem im Weiteren nach Osten bis zum Weg Flurstück-Nr. 1238; sie begleitet nun diesen Weg in allgemein südlicher Richtung (später Flurstück-Nr. 1282) bis zu seinem Ende am Weg Flurstück-Nr. 1449 neben dem Weinbach und der Mühlstraße. Nach Querung dieses Weges und des Weinbaches verläuft sie der Mühltalstraße folgend zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

(3) Die das Gebiet begrenzenden Wege und Straßen gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;

 

17.               Feuer anzuzünden;

 

18.             die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen und bis 1995 Rohstoffe abzubauen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz;

 

4. das Aufsuchen und die Unterhaltung der Pfälzerwaldparkplätze und für den Betrieb der Infrastruktureinrichtungen im Pfälzerwald sowie für die Unterhaltung der in der Flurbereinigung geschaffenen Anlagen;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen;

 

3. Handlungen und Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen des zugelassenen Steinbruchbetriebes und zur Verkehrssicherung sowie im angeordneten Flurbereinigungsverfahren „Am Kirchenberg“.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege befährt;

 

17.        § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

18.      § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt und bis 1995 Rohstoffe abbaut.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 24. März 1992

 

- 553-232 –

-   44-237 –

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

                                                                                     Rainer Rund