332-174
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 24. März 1992
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1992 Nr. 15 S.
372)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991
(GVBl. S. 104), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Bechsteinkopf“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 195 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Deidesheim und Forst, Verbandsgemeinde Deidesheim, sowie der Gemarkung
Wachenheim, Verbandsgemeinde Wachenheim, Landkreis Bad Dürkheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Süden in der Gemarkung Deidesheim beginnend, wie
folgt:
Vom westlichen Ende der Mühltalstraße Flurstück-Nr. 1453 nach Westen den
Weg Flurstück-Nr. 5917/9 etwa 100 m Richtung Martental folgend, begleitet
dann den Weg, der nach Norden abzweigt und den Weinbach quert, und folgt nach
der Querung des Weinbaches dem Wirtschaftsweg, der nach Westen ins Martental
abzweigt und zunächst am Hang entlang ins Martental hineinführt und später den
Waldberg aufwärts Richtung Sportplatz verläuft.
Etwa 100 m vor dem Sportplatzgelände beim Auftreffen des o.g. Weges mit
dem Knau-Weg und dem Wirtschaftsweg vom Saupferch zum Sensental, schwenkt sie
um fast 180° nach Süden und folgt dem Wirtschaftsweg zum Sensental, der zunächst
in südlicher und in östlicher Richtung und dann in nördlicher Richtung zum
Parkplatz am Eingang ins Sensental führt.
Von dort begleitet sie etwa 200 m den Wirtschaftsweg, der vom Parkplatz
auf der Nordseite des Moosbaches ins Sensental aufwärts führt bis zur
Abzweigung des Wirtschaftsweges der in allgemein nördlicher Richtung unterhalb
der Michaelskapelle Richtung Eins-Tal führt; sie folgt diesem Weg, der im
weiteren Verlauf das Eins-Tal quert und dann weiter Richtung Kastanienwald
führt und dabei in den Weg Flurstück-Nr. 5892/6 einmündet und als Weg mit
der Flurstücks-Nr. 5857/2 im Kastanienwald an der Gemarkungsgrenze Forst endet.
Sie folgt von dort der genannten Gemarkungsgrenze nach Westen bis zum
Auftreffen auf den Wirtschaftsweg, der von Süden kommend in allgemein
nördlicher Richtung in die Gemarkung Forst zum Weg Flurstück-Nr. 2581/3
führt, der aus dem Margaretental kommt. Sie begleitet diesen etwa 50 m
östlich und folgt dann dem Weg Flurstück-Nr. 2581/5, der dort in
nordöstlicher Richtung abzweigt und nördlich des Basaltsteinbruches bis zur
Gemarkungsgrenze Wachenheim führt.
Sie folgt anschließend der Gemarkungsgrenze nach Osten bis zur Westgrenze des
Flurstücks Nr. 1450 in der Gemarkung Wachenheim, folgt dieser und der
Nordgrenze dieses Flurstücks, dann den Nordwestgrenzen der Flurstücke 1449/2
und 1449, anschließend der Nordostgrenze des letztgenannten Flurstücks bis zur
nördlichen Grenze des Flurstücks 1448/1, sie folgt dieser bis zum Weg
Flurstück 1447/2, diesem südlich bis zur Gemarkungsgrenze, dann dieser
östlich bis zu dem Wirtschaftsweg, der nördlich des Margaretentales in der
Gemarkung Forst durch den Wald abwärts zum Forster Sängerheim
Flurstück-Nr. 2581/8 führt. Sie begleitet diesen Weg und anschließend die
West- und Nordgrenze dieses Flurstücks und führt dann in die Gemarkung
Wachenheim und dort entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 1364,
1361, 1368 bis 1370, 1371/2, 1372-1374 und 1375/2 und begleitet anschließend
den Weg Flurstück-Nr. 1413/4 nach Westen bis zur Einmündung in die
Odinstalstraße Flurstück-Nr. 1468/7.
Sie folgt dieser Straße etwa 400 m nach Südwesten bis zum Weg
Flurstück-Nr. 1485, dann diesem Weg zunächst hangaufwärts nach Nordwesten,
nach seiner Abzweigung nach Nordosten und in seiner Verlängerung dem Weg
Flurstück-Nr. 1541/81 bis zu seinem Knickpunkt nach Westen; dort führt sie
geradeaus weiter dem Fußweg Flurstück-Nr. 1541/16 und dann den Weg
Flurstück-Nr. 1541/51 zum Fußweg 582/2 folgend; sie begleitet den
letztgenannten Fußweg unterhalb der Wachtenburg bis zur westlichen Grenze des
Flurstücks Nr. 712/2, folgt anschließend dieser und der Südgrenze dieses
Flurstücks und anschließend der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 713, dann der
Südgrenze des Flurstücks Nr. 713/4, anschließend den nordöstlichen Grenzen
der Flurstücke Nr. 720, 721/2 und 743 bis zur Nordgrenze des Flurstücks
Nr. 726; sie folgt dieser und den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 727 und
728, anschließend der Ostgrenze des letztgenannten Flurstücks und der des
Flurstücks Nr. 738, quert nun die Straße Flurstück-Nr. 1468/10 und
folgt weiter der Westgrenze des Flurstücks Nr. 844/2, dann der Nordgrenze
des Flurstücks Nr. 841/1 zu dessen Westgrenze; sie folgt dieser und der
des Flurstücks Nr. 841/2, quert in ihrer geraden Verlängerung den Weg
Flurstück-Nr. 839/2 und den Graben 1227/3 und folgt dann entgegen dem
Uhrzeigersinn den Grenzen des Flurstücks Nr. 1231/1 bis zum Weg Flurstück-Nr. 1157/1;
sie begleitet anschließend diesen Weg etwa 150 m nach Süden bis zum
Abzweig des Weges Flurstück-Nr. 1144; sie folgt diesem etwa 35 m nach
Osten und anschließend dem Weg Flurstück-Nr. 1125 nach Süden bis zum
Abzweig des Weges Flurstück-Nr. 1128; sie folgt diesem und im Weiteren
nach Querung des Flurstücks Nr. 1127 und der Gemarkungsgrenze Forst zum
Weg Flurstück-Nr. 641 hin in der Gemarkung Forst diesem Weg und dem
Neunmorgenweg Flurstück-Nr. 643 nach Süden, quert den Graben
Flurstück-Nr. 588 auf kürzestem Wege und folgt dann dem Ackerweg
Flurstück-Nr. 2809 nach Osten bis zum Mariengartenweg Flurstück-Nr. 2803,
später 2798 und begleitet diesen nach Süden bis zum Flurstück-Nr. 2751;
sie umfährt dieses entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Flurstück-Nr. 2752
und begleitet dessen Südwestseite und dessen gerade Verlängerung nach Südosten
bis zum Fleckinger Weg Flurstück-Nr. 2786; sie folgt diesem nach Süden bis
zur Einmündung in den Langenböhlweg Flurstück-Nr. 2843 und führt von dort
entlang der Südseite des Feldgehölzes Flurstück-Nr. 2772, die
Gemarkungsgrenze nach Deidesheim und den Lochmorgenweg querend, in die
Gemarkung Deidesheim und begleitet dort die Südwestseite des Schutzgehölzes Flurstück-Nr. 6973
zum Lautershöhlweg Flurstück-Nr. 6984; sie folgt diesem bis zur Einmündung
des Weges Flurstück-Nr. 6981 und anschließend diesem Weg und seiner
Verlängerung, dem Weg Flurstück-Nr. 1936/9 und 1936/8, bis zum
Schaafböhler Weg Flurstück-Nr. 2404/3; sie folgt diesem etwa 50 m
nach Westen und begleitet nun den dort nach Süden abzweigenden Wirtschaftsweg,
der in allgemein südlicher Richtung verläuft und im Süden als Hainschleider Weg
weiterführt, bis zur Einmündung in den Hungerweg Flurstück-Nr. 6180.
Dem Hungerweg folgt sie etwa 25 m nach Westen bis zur Einmündung des Weges
Flurstück-Nr. 6198; sie begleitet diesen etwa 100 m nach Süden bis
zur Einmündung des Weges Flurstück-Nr. 6188, dem sie bis zur Einmündung
des Weges Flurstück-Nr. 6118 nach Osten begleitet; sie folgen dem
letztgenannten Weg nach Süden bis zum Graben Flurstück-Nr. 6037, der den
Weg quert und folgt diesem im Weiteren nach Osten bis zum Weg Flurstück-Nr. 1238;
sie begleitet nun diesen Weg in allgemein südlicher Richtung (später
Flurstück-Nr. 1282) bis zu seinem Ende am Weg Flurstück-Nr. 1449
neben dem Weinbach und der Mühlstraße. Nach Querung dieses Weges und des Weinbaches
verläuft sie der Mühltalstraße folgend zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung
zurück.
(3) Die das
Gebiet begrenzenden Wege und Straßen gehören nicht zum Geltungsbereich dieser
Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung
und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald-
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebietes,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen und
landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen
von Rohstofflagerstätten durchzuführen und bis 1995 Rohstoffe abzubauen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz;
4. das Aufsuchen und die Unterhaltung der
Pfälzerwaldparkplätze und für den Betrieb der Infrastruktureinrichtungen im
Pfälzerwald sowie für die Unterhaltung der in der Flurbereinigung geschaffenen
Anlagen;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen;
3. Handlungen und Maßnahmen, die erforderlich sind
im Rahmen des zugelassenen Steinbruchbetriebes und zur Verkehrssicherung sowie
im angeordneten Flurbereinigungsverfahren „Am Kirchenberg“.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder
wesentlich umgestaltet);
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs
beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet,
zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art außerhalb der Wege befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer
anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege
verlässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende
Nutzungsart in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3
geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt
und bis 1995 Rohstoffe abbaut.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den
24. März 1992
- 553-232 –
- 44-237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer
Rund