332-175

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haardtrand – Am Schlammberg“

 

Landkreis Bad Dürkheim

vom 21. April 1992

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1992, Nr. 17, S. 427)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Schlammberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 61 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Bad Dürkheim, Stadt Bad Dürkheim, Landkreis Bad Dürkheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

 

Vom Weg Flurstück Nr. 7094 entlang der Südwestseite des Flurstücks Nr. 6023, dann in nordöstlicher Richtung entlang der südöstlichen Grenze der Flurstücke Nrn. 6094, 6090/1, 6078, 6078/2, 6073/3, 6072/1 und 6067/3, anschließend entlang der Südgrenzen der Flurstücksnummern 6065/2 und 6065, dann entlang der Ostseite des letztgenannten Flurstücks und der Flurstücke Nrn. 6066 und 7000/1; weiter entlang der Nordseite des Flurstücks Nr. 7000/2 und dann dem Weg Flurstück Nr. 7137 nach Süden folgend bis zur Einmündung in den Weg Flurstück Nr. 7094; sie folgt diesem nach Westen bis zur Einmündung des Weges Flurstück Nr. 7476 und folgt im weiteren diesem nach Süden, anschließend seiner Verlängerung, der Forstgasse Flurstück Nr. 7373, bis zum Abzweig des Weges Flurstück Nr. 7477; sie folgt diesem bis er wieder auf die Forstgasse stößt und im weiteren dieser Gasse bis zur Einmündung des Weges Flurstück Nr. 6101/9; sie folgt nun diesem Weg nach Südwesten bis zu seinem Ende und weiter den südöstlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 6507 und 6503, anschließend den südwestlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 6503, 6502/2, 6502 und 6501 und im weiteren der Halsbergstraße Flurstück Nr. 6517/3 nach Norden bis zu ihrer Einmündung in den Forstbergweg; sie folgt diesem (Flurstück Nr. 6101/14 und später 7310) nach Nordwesten bis zum Abzweig des Weges Flurstück Nr. 7301; sie folgt diesem bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 6108 und begleitet dann diese bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 6104/1; sie folgt anschließend dieser bis zum Weg Flurstück Nr. 7094 und dann diesem bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

 

(3) Die das Gebiet begrenzenden Wege und Straßen sowie Einrichtungen auf den Flurstücken Nrn. 6023, 6023/2, 6028, 6029, 7029, 6036, 6036/2, die zur Schießsportanlage gehören, gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

5.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

7.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der befestigten Wege zu befahren;

 

17. Feuer anzuzünden;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

    1.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

    2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

    3.  geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen und bis 1995 Rohstoffe abzubauen.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    3.  die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

    1.  Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist, sowie auf Betrieb und Unterhaltung der bestehenden Gondelbahn und der dazugehörigen Einrichtungen, soweit eine rechtliche Zulassung erfolgen sollte;

 

    2.  Einrichtungen, Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind zur öffentlichen Wasserversorgung sowie zur Abwasserbeseitigung der Wohnhäuser „Am Schlammberg/Forstberg“, soweit sie einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

 

    3.  die Ausweisung eines Weinlehrpfades mit den erforderlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde:

 

    4.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

    3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

    4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

    5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

    6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

    7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

    8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

    9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

    10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

    11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

    13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

    14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

    15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

    16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der befestigten Wege befährt;

 

    17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

    18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

    19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

    2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

    3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt und bis 1995 Rohstoffe abbaut.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 21. April 1992

        - 553 – 232 –

        -   44 – 237 –

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

 

                                                                                          Rainer Rund