332-175
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Dürkheim
vom 21. April 1992
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1992, Nr. 17, S.
427)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand – Am Schlammberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 61 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Bad
Dürkheim, Stadt Bad Dürkheim, Landkreis Bad Dürkheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:
Vom Weg Flurstück Nr. 7094 entlang der Südwestseite
des Flurstücks Nr. 6023, dann in nordöstlicher Richtung entlang der südöstlichen
Grenze der Flurstücke Nrn. 6094, 6090/1, 6078, 6078/2, 6073/3, 6072/1 und
6067/3, anschließend entlang der Südgrenzen der Flurstücksnummern 6065/2 und
6065, dann entlang der Ostseite des letztgenannten Flurstücks und der
Flurstücke Nrn. 6066 und 7000/1; weiter entlang der Nordseite des Flurstücks
Nr. 7000/2 und dann dem Weg Flurstück Nr. 7137 nach Süden folgend bis
zur Einmündung in den Weg Flurstück Nr. 7094; sie folgt diesem nach Westen
bis zur Einmündung des Weges Flurstück Nr. 7476 und folgt im weiteren
diesem nach Süden, anschließend seiner Verlängerung, der Forstgasse Flurstück
Nr. 7373, bis zum Abzweig des Weges Flurstück Nr. 7477; sie folgt
diesem bis er wieder auf die Forstgasse stößt und im weiteren dieser Gasse bis
zur Einmündung des Weges Flurstück Nr. 6101/9; sie folgt nun diesem Weg
nach Südwesten bis zu seinem Ende und weiter den südöstlichen Grenzen der
Flurstücke Nrn. 6507 und 6503, anschließend den südwestlichen Grenzen der
Flurstücke Nrn. 6503, 6502/2, 6502 und 6501 und im weiteren der
Halsbergstraße Flurstück Nr. 6517/3 nach Norden bis zu ihrer Einmündung in
den Forstbergweg; sie folgt diesem (Flurstück Nr. 6101/14 und später 7310)
nach Nordwesten bis zum Abzweig des Weges Flurstück Nr. 7301; sie folgt
diesem bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 6108 und begleitet
dann diese bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 6104/1; sie
folgt anschließend dieser bis zum Weg Flurstück Nr. 7094 und dann diesem
bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(3) Die das
Gebiet begrenzenden Wege und Straßen sowie Einrichtungen auf den Flurstücken
Nrn. 6023, 6023/2, 6028, 6029, 7029, 6036, 6036/2, die zur
Schießsportanlage gehören, gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus
Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken,
Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und
Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
5. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
7. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören;
8. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile
aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art außerhalb der befestigten Wege zu befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen
von Rohstofflagerstätten durchzuführen und bis 1995 Rohstoffe abzubauen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist, sowie auf Betrieb und Unterhaltung der
bestehenden Gondelbahn und der dazugehörigen Einrichtungen, soweit eine
rechtliche Zulassung erfolgen sollte;
2. Einrichtungen, Maßnahmen oder Handlungen, die
erforderlich sind zur öffentlichen Wasserversorgung sowie zur Abwasserbeseitigung
der Wohnhäuser „Am Schlammberg/Forstberg“, soweit sie einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
3. die Ausweisung eines Weinlehrpfades mit den
erforderlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde:
4. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich
umgestaltet);
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen
vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der
befestigten Wege befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt und bis 1995
Rohstoffe abbaut.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 21. April 1992
- 553
– 232 –
- 44 – 237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer
Rund