332-203
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Bad Dürkheim
Vom 20.
Dezember 1999
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2000, Nr. 1, S. 14)
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6.
Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung
zum Naturschutzgebiet
Das in
§ 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Felsenberg
– Berntal.
§ 2
Größe
und Grenzverlauf
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 300 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Leistadt, Stadt Bad Dürkheim, sowie Herxheim und Kallstadt, Verbandsgemeinde
Freinsheim, Landkreis Bad Dürkheim.
(2) Die
Grenze des Gebietes beginnt am westlichsten gemeinsamen Grenzpunkt des
Grundstücks Gemarkung Leistadt Flst. 605 und Weg Flst. 872/10 nahe der
Einmündung in die Landesstraße L 517 und führt entlang der Südgrenze des
Wegs Gemarkung Leistadt Flst. 872/10 und Gemarkung Herxheim Flst. 1247/2 bis
zur Kreuzung mit dem Weg Gemarkung Herxheim Flst. 1104/6, von hier den Weg
Flst. 1247/2 in Verlängerung der Nordostgrenze des Wegs Flst. 1104/6
überquerend, die Grenze der Exklave des Grundstücks Flst. 1356/2 im Uhrzeigersinn
bis zum Wiederauftreffen auf den Weg Flst. 1247/2 umfahrend, diesen in
kürzester gedachter Linie überquerend und weiter entlang dessen Südgrenze bis
zur Einmündung des Wegs Flst. 1207/3.
Von
hier aus verläuft die Grenze entlang der Westgrenze des Wegs Flst. 1207/3 bis
zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flst. 1248 und Flst. 1248/5, dieser in
südlicher
Richtung folgend und in deren Verlängerung den Weg
Flst. 1104/6 überquerend, entlang dessen Südgrenze in östlicher Richtung bis
zur Einmündung in die Bundesstraße B 271 (Deutsche Weinstraße) und deren
Westgrenze bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der Nordgrenze des
Grundstücks Gemarkung Kallstadt Flst. 4035 folgend.
In
dieser gedachten Linie den Weg Flst. 1114/4 überquerend, verläuft die Grenze
weiter entlang der Nordgrenze des Grundstücks Flst. 4035 und des Wegs Flst.
4073 (Schindkautweg) bis zu dem östlichsten gemeinsamen Grenzpunkt des
Grundstücks Flst. 4092 und des Wegs Flst. 4073 gegenüberliegenden Grenzpunkt,
überquert den Weg in Richtung dieses Grenzpunkts, folgt der Grenze des
Grundstücks Flst. 4092 entgegen dem Uhrzeigersinn, um den Weg Flst. 4073 beim
Wiederauftreffen auf dessen Grenze in kürzester gedachter Linie zu überqueren
und seiner Nordgrenze bis zur Gemarkungsgrenze der Gemarkung Leistadt zu
folgen.
Dieser
nach Süden folgend verläuft die Grenze anschließend in überwiegend
südwestlicher Richtung entlang der Grenzen der Grundstücke Flst. 537, 538, 539,
539/2, 539/3, 540/3, 540/2 und Weg Flst. 541/3 und 486, überquert diesen in
Verlängerung seiner Südgrenze bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des
Grundstücks Flst. 485/2, um dessen Grenze bis zum südlichsten Grenzpunkt zu
folgen.
Von
hier verläuft sie in gedachter Linie zum nordöstlichsten gemeinsamen Grenzpunkt
der Grundstücke Flst. 482 und 481, weiter entlang der Grenze des Grundstücks
Flst. 481 im Uhrzeigersinn bis zum Auftreffen auf die Grenze des Grundstücks
Flst. 442, folgt dessen und der Grenzen der Grundstücke Flst. 442/2 und 443/2
in Südrichtung, verläuft anschließend entlang der nördlichen Grenze der Wege
Flst. 432/1 und 422/2 und weiter entlang der Grenzen der Grundstücke Flst.
405/5, 406/2, 406, 409, 409/2, 410, 410/2, 410/3, 410/4, 410/5, und 411/2 bis
zum Weg Flst. 592/4, folgt dessen Ost‑ und Nordgrenze bis zum Auftreffen
auf die Einmündung des Wegs Flst. 376/4 und verläuft von hier bis zu dessen
ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Flst. 401/1.
Dessen
und den Grenzen der Grundstücke Flst. 401/2, 397/6, 397/7, 397/5, 397 und 396
in westlicher Richtung folgend, dabei den Graben Flst. 548/23 überquerend,
verläuft sie weiter entlang der gemeinsamen Grenzen der Grundstücke Flst. 396
und 395, 598 und 597/4, 597/4 und 599, 599 und 600/3, 600/3 und 601, 601 und
605 und folgt dessen Grenze in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung des Felsenberges und des Berntales
insbesondere von Kalkfelsen, Felsbändern, Felskanten und sonstigen offenen Fels‑
und Bodenbereichen, von Trocken‑ und Halbtrockenrasen, von Fels‑
und Trockengebüschen, von Steinhaufen und Steinwällen und von extensiv
genutztem Obst‑ und Grünland, ferner von Trockenmauern, extensiv
genutzten Rebland, Säumen und Rainen, Streuobstwiesen, von Sukzessionsflächen
unterschiedlicher Ausprägung und von Einzelbäumen sowie die naturnahe
Entwicklung des Gewässers im Talgrund
‑ als
Standorte für diese Biotope typischer, seltener und gefährdeter wildwachsender
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,
‑ als
Lebens‑, Teillebensraum und Rückzugsraum an diese Biotoptypen und ihre
Komplexe gebundener seltener und in ihrem Bestand bedrohter wildlebender
Tierarten,
‑ wegen
ihrer besonderen Eigenart, Seltenheit und hervorragenden Schönheit und
‑ aus
wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen
insbesondere wegen ihrer geologischen und geomorphologischen Bedeutung.
Der
Felsenberg ist geologisch und geomorphologisch bedeutsam, weil dort tertiäre
Kalkfelsbänder und Kalkfelsplatten zutage treten, das Berntal, weil es eine besonders
starke Bruchstufe mit besonders ausgeprägtem Talrelief darstellt.
Diese
geologischen Gegebenheiten sind eine Seltenheit und grundlegend für die
besondere Eigenart und hervorragende Schönheit von Felsenberg und Berntal.
Verantwortlich dafür sind weiterhin die Vielfalt der Geländestrukturen, die
durch Steinmauern und Lesesteinhaufen noch weiter erhöht ist, die
unterschiedlichen Standörtlichkeiten, die von trockenen Felsbereichen bis hin
zu Feucht- und Gewässerbereichen im Talgrund reichen, die kleinteilige
Parzellierung des Geländes und die Vielzahl und der kleinräumige Wechsel der
oben aufgeführten Biotope und Nutzungsformen. Diese bieten eine sehr hohe
Vielfalt unterschiedlicher Lebensraumbedingungen auf engem Raum für die
Pflanzen- und Tierwelt, die daher äußerst abwechslungs- und artenreich ist.
§ 4
Verbote
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Insbesondere
ist es verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen
als Lager‑, Abstell‑, Stell‑, Reit‑ oder Landeplatz zu
nutzen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder
zu erweitern;
4. Inschriften,
Plakate, Bild‑ oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder
der Regelung des Verkehrs notwendig sind;
5. Neu‑
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
6. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer
anzulegen oder Oberflächenwasser oder Grundwasser zu benutzen;
9. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart (z.B. Grünland in Ackerland) umzuwandeln oder Flächen aufzuforsten;
10. Felsbereiche,
Steinwälle, Steinhaufen oder Trockenmauern zu beseitigen oder zu
beeinträchtigen;
11. Streuobst
oder extensiv genutztes Obstland zu entfernen, umzuwandeln oder zu
beeinträchtigen;
12. Biozide
oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel
anzuwenden;
13. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder andere in § 3 genannte
Biotope zu beseitigen oder zu schädigen;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
15. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut‑ oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
16. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
17. Flächen
gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
18. feste
oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern,
einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
19. das
Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu
lassen;
20. zu
reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen
aufzustellen;
21. Lärm zu
verursachen, Modellfahrzeuge oder Flugmodelle irgendeiner Art zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder diese zu parken oder
abzustellen oder anderweitig die Ruhe der Natur zu stören;
22. Volksläufe,
Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
§ 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur
ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in
der bestehenden Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Klärschlamm,
eingeschlossen Maßnahmen zum Schutz vor Vogelfraß durch akustische
Schussapparate und Maßnahmen zum Schutz vor Wildschäden; Änderungen der bestehenden
landwirtschaftlichen Nutzungsart können erfolgen, soweit sie den Schutzzweck
nicht beeinträchtigen und die Landespflegebehörde vorher zugestimmt hat;
2. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43
Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur Errichtung
einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;
3. zur
ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung in einvernehmlicher Absprache mit der
Landespflegebehörde in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar;
4. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Straßen und Wege und zum Bau und Betrieb der
neuen B 271;
5. zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung der Leitungen nach einvernehmlicher Abstimmung mit der
Landespflegebehörde;
ferner
zur Änderung und zum Neubau von Leitungen und Wegen, soweit sie mit dem
Schutzzweck vereinbar sind und die Landespflegebehörde diesen zugestimmt hat;
die §§ 4‑6 Landespflegegesetz bleiben unberührt;
6. zur
Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung von baulichen Anlagen und Gärten,
die vor Rechtskraft dieser Verordnung zugelassen wurden;
7. die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser
einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder
zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige
Handlungen
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote
verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über das Naturschutzgebiet "Felsberg" bei Herxheim am Berg vom
15.02.1954 (Amtliche Mitteilungen der Bezirksregierung der Pfalz vom
27. Febr. 1954, Nr. 4, S. 22) außer Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 20. Dezember
1999
‑ 553‑232 ‑
Bezirksregierung
Rheinhessen‑Pfalz
In Vertretung
Gerhard Fischer