332-203

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Felsenberg-Berntal"

 

Landkreis Bad Dürkheim

Vom 20. Dezember 1999

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2000, Nr. 1, S. 14)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Felsenberg – Berntal.

 

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 300 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Leistadt, Stadt Bad Dürkheim, sowie Herxheim und Kallstadt, Verbandsgemeinde Freinsheim, Landkreis Bad Dürkheim.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes beginnt am westlichsten gemeinsamen Grenzpunkt des Grundstücks Gemarkung Leistadt Flst. 605 und Weg Flst. 872/10 nahe der Einmündung in die Landesstraße L 517 und führt entlang der Südgrenze des Wegs Gemarkung Leistadt Flst. 872/10 und Gemarkung Herxheim Flst. 1247/2 bis zur Kreuzung mit dem Weg Gemarkung Herxheim Flst. 1104/6, von hier den Weg Flst. 1247/2 in Verlängerung der Nordostgrenze des Wegs Flst. 1104/6 überquerend, die Grenze der Exklave des Grundstücks Flst. 1356/2 im Uhrzeigersinn bis zum Wiederauftreffen auf den Weg Flst. 1247/2 umfahrend, diesen in kürzester gedachter Linie überquerend und weiter entlang dessen Südgrenze bis zur Einmündung des Wegs Flst. 1207/3.

 

       Von hier aus verläuft die Grenze entlang der Westgrenze des Wegs Flst. 1207/3 bis zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flst. 1248 und Flst. 1248/5, dieser in südlicher

Richtung folgend und in deren Verlängerung den Weg Flst. 1104/6 überquerend, entlang dessen Südgrenze in östlicher Richtung bis zur Einmündung in die Bundesstraße B 271 (Deutsche Weinstraße) und deren Westgrenze bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der Nordgrenze des Grundstücks Gemarkung Kallstadt Flst. 4035 folgend.

       In dieser gedachten Linie den Weg Flst. 1114/4 überquerend, verläuft die Grenze weiter entlang der Nordgrenze des Grundstücks Flst. 4035 und des Wegs Flst. 4073 (Schindkautweg) bis zu dem östlichsten gemeinsamen Grenzpunkt des Grundstücks Flst. 4092 und des Wegs Flst. 4073 gegenüberliegenden Grenzpunkt, überquert den Weg in Richtung dieses Grenzpunkts, folgt der Grenze des Grundstücks Flst. 4092 entgegen dem Uhrzeigersinn, um den Weg Flst. 4073 beim Wiederauftreffen auf dessen Grenze in kürzester gedachter Linie zu überqueren und seiner Nordgrenze bis zur Gemarkungsgrenze der Gemarkung Leistadt zu folgen.

 

       Dieser nach Süden folgend verläuft die Grenze anschließend in überwiegend südwestlicher Richtung entlang der Grenzen der Grundstücke Flst. 537, 538, 539, 539/2, 539/3, 540/3, 540/2 und Weg Flst. 541/3 und 486, überquert diesen in Verlängerung seiner Südgrenze bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Grundstücks Flst. 485/2, um dessen Grenze bis zum südlichsten Grenzpunkt zu folgen.

       Von hier verläuft sie in gedachter Linie zum nordöstlichsten gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke Flst. 482 und 481, weiter entlang der Grenze des Grundstücks Flst. 481 im Uhrzeigersinn bis zum Auftreffen auf die Grenze des Grundstücks Flst. 442, folgt dessen und der Grenzen der Grundstücke Flst. 442/2 und 443/2 in Südrichtung, verläuft anschließend entlang der nördlichen Grenze der Wege Flst. 432/1 und 422/2 und weiter entlang der Grenzen der Grundstücke Flst. 405/5, 406/2, 406, 409, 409/2, 410, 410/2, 410/3, 410/4, 410/5, und 411/2 bis zum Weg Flst. 592/4, folgt dessen Ost‑ und Nordgrenze bis zum Auftreffen auf die Einmündung des Wegs Flst. 376/4 und verläuft von hier bis zu dessen ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Flst. 401/1.

       Dessen und den Grenzen der Grundstücke Flst. 401/2, 397/6, 397/7, 397/5, 397 und 396 in westlicher Richtung folgend, dabei den Graben Flst. 548/23 überquerend, verläuft sie weiter entlang der gemeinsamen Grenzen der Grundstücke Flst. 396 und 395, 598 und 597/4, 597/4 und 599, 599 und 600/3, 600/3 und 601, 601 und 605 und folgt dessen Grenze in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Felsenberges und des Berntales insbesondere von Kalkfelsen, Felsbändern, Felskanten und sonstigen offenen Fels‑ und Bodenbereichen, von Trocken‑ und Halbtrockenrasen, von Fels‑ und Trockengebüschen, von Steinhaufen und Steinwällen und von extensiv genutztem Obst‑ und Grünland, ferner von Trockenmauern, extensiv genutzten Rebland, Säumen und Rainen, Streuobstwiesen, von Sukzessionsflächen unterschiedlicher Ausprägung und von Einzelbäumen sowie die naturnahe Entwicklung des Gewässers im Talgrund

 

      als Standorte für diese Biotope typischer, seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,

 

      als Lebens‑, Teillebensraum und Rückzugsraum an diese Biotoptypen und ihre Komplexe gebundener seltener und in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten,

 

      wegen ihrer besonderen Eigenart, Seltenheit und hervorragenden Schönheit und

 

      aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen insbesondere wegen ihrer geologischen und geomorphologischen Bedeutung.

 

Der Felsenberg ist geologisch und geomorphologisch bedeutsam, weil dort tertiäre Kalkfelsbänder und Kalkfelsplatten zutage treten, das Berntal, weil es eine besonders starke Bruchstufe mit besonders ausgeprägtem Talrelief darstellt.

 

Diese geologischen Gegebenheiten sind eine Seltenheit und grundlegend für die besondere Eigenart und hervorragende Schönheit von Felsenberg und Berntal. Verantwortlich dafür sind weiterhin die Vielfalt der Geländestrukturen, die durch Steinmauern und Lesesteinhaufen noch weiter erhöht ist, die unterschiedlichen Standörtlichkeiten, die von trockenen Felsbereichen bis hin zu Feucht- und Gewässerbereichen im Talgrund reichen, die kleinteilige Parzellierung des Geländes und die Vielzahl und der kleinräumige Wechsel der oben aufgeführten Biotope und Nutzungsformen. Diese bieten eine sehr hohe Vielfalt unterschiedlicher Lebensraumbedingungen auf engem Raum für die Pflanzen- und Tierwelt, die daher äußerst abwechslungs- und artenreich ist.

 

 

 

 

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.     bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.     Flächen als Lager‑, Abstell‑, Stell‑, Reit‑ oder Landeplatz zu nutzen;

 

3.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.     Inschriften, Plakate, Bild‑ oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des Verkehrs notwendig sind;

 

5.     Neu‑ oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

6.     Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

7.     Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

8.     Gewässer anzulegen oder Oberflächenwasser oder Grundwasser zu benutzen;

 

9.     eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart (z.B. Grünland in Ackerland) umzuwandeln oder Flächen aufzuforsten;

 

10.    Felsbereiche, Steinwälle, Steinhaufen oder Trockenmauern zu beseitigen oder zu beeinträchtigen;

 

11.    Streuobst oder extensiv genutztes Obstland zu entfernen, umzuwandeln oder zu beeinträchtigen;

 

12.    Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

13.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder andere in § 3 genannte Biotope zu beseitigen oder zu schädigen;

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

15.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut‑ oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

16.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

17.    Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

18.    feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

19.    das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

20.    zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

21.    Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Flugmodelle irgendeiner Art zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder diese zu parken oder abzustellen oder anderweitig die Ruhe der Natur zu stören;

 

22.    Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.     zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der bestehenden Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Klärschlamm, eingeschlossen Maßnahmen zum Schutz vor Vogelfraß durch akustische Schussapparate und Maßnahmen zum Schutz vor Wildschäden; Änderungen der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungsart können erfolgen, soweit sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und die Landespflegebehörde vorher zugestimmt hat;

 

2.     im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;

 

3.     zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar;

 

4.     zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Straßen und Wege und zum Bau und Betrieb der neuen B 271;

 

5.     zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Leitungen nach einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

       ferner zur Änderung und zum Neubau von Leitungen und Wegen, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und die Landespflegebehörde diesen zugestimmt hat; die §§ 4‑6 Landespflegegesetz bleiben unberührt;

 

6.     zur Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung von baulichen Anlagen und Gärten, die vor Rechtskraft dieser Verordnung zugelassen wurden;

 

7.     die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Felsberg" bei Herxheim am Berg vom 15.02.1954 (Amtliche Mitteilungen der Bezirksregierung der Pfalz vom 27. Febr. 1954, Nr. 4, S. 22) außer Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den   20. Dezember 1999

 

       ‑ 553‑232 ‑

 

 

 

                                     Bezirksregierung Rheinhessen‑Pfalz

                                                         In Vertretung

 

 

 

                                                       Gerhard Fischer