333-004
Rechtsverordnung
über die Eintragung des Naturschutzgebietes
in der Gemarkung Kirchheimbolanden
vom 28. Dezember 1956
Aufgrund der §§ 4, 12
Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 und 23 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der
Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191), vom 1.
Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I
S. 36), sowie des § 7 Abs. 1 und 5 (und 6) der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der
Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl I S. 1184) wird
mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Das Naturschutzgebiet
„Albertskreuz“ in der Gemarkung Kirchheimbolanden, Landkreis Kirchheimbolanden,
wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der
Bekanntmachung dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und
damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet
umfasst in der Gemarkung Kirchheimbolanden, Kartenblatt Dannenfels Nr. 7, eine
Teilfläche der Plan-Nummer 3544 der Steuergemeinde Kirchheimbolanden mit der
Waldabteilung „Dürrpläne“ mit 34,2 ha Fläche.
(2) Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Karte 1 : 25 000 und eine Waldabteilungskarte
1 : 5 000 rot eingetragen,
die bei der obersten Naturschutzbehörde in Mainz niedergelegt sind. Weitere
Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei dem Landesbeauftragten für
Naturschutz und Landschaftspflege des Landes Rheinland-Pfalz, Neustadt an der
Weinstraße, bei der Zentralstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Bonn,
bei der Bezirksregierung der Pfalz als höhere Naturschutzbehörde in Neustadt an
der Weinstraße, bei dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz und
Landschaftspflege in der Pfalz in Neustadt an der Weinstraße, dem Landratsamt
als untere Naturschutzbehörde in Kirchheimbolanden, der Stadtverwaltung in
Kirchheimbolanden und dem Kreisbeauftragten für Naturschutz und
Landschaftspflege des Landkreises Kirchheimbolanden.
(3) Im Bereich des
Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung
der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Im Bereich des
Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen,
b) Landschaftsbestandteile,
insbesondere die vorhandenen Hecken jeder Art, die Bäume und Gehölze außerhalb
des geschlossenen Waldes zu beseitigen oder zu beschädigen,
c) Waldstücke
kahlzuschlagen oder zu roden,
d) freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen,
e) Pflanzen
oder Tiere einzubringen,
f) Bauten
aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung
nicht bedürfen (z. B. auch Wochenendhäuser und Verkaufsbuden),
g) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt (einschl. der Wasserläufe und Wasserflächen)
auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
h) Stacheldraht-
und Maschendrahtzäune zu errichten,
i) die Wege
zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu lagern, zu zelten, Abfälle
wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen, Wagen
und Krafträder außerhalb der Wege zu parken,
k) Bild- und
Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
(1) Vorhandene
Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu
beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und
die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.
(2) Zur Beseitigung von
Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die
Wiederaufforstung von Kahlschlägen und die Nachpflanzung von Hecken und
sonstigen Landschaftsteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw.
Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich
ist.
§ 5
Unberührt bleiben:
a) die
ordnungsgemäße Nutzung der Forstbestände,
b) die
rechtmäßige Ausübung der Jagd.
§ 6
(1) In besonderen Fällen
können Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 von der höheren Naturschutzbehörde
genehmigt werden;
(2) Gegen die
Entscheidungen gemäß § 4 (1) und § 6 (1) ist innerhalb eines Monats,
gerechnet vom Tage der Zustellung an, Verwaltungsbeschwerde beim Ministerium
für Unterricht und Kultus in Mainz oder Klage beim Bezirksverwaltungsgericht in
Neustadt an der Weinstraße zulässig. Der eine Rechtsbehelf schließt den anderen
aus.
§ 7
Wer den Bestimmungen
dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes und der §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit
ihrer Bekanntgabe in dem Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 28. Dezember 1956
Bezirksregierung der Pfalz
- als Höhere Naturschutzbehörde -