333-004

 

Rechtsverordnung

über die Eintragung des Naturschutzgebietes

 

„Albertskreuz“

 

in der Gemarkung Kirchheimbolanden

vom 28. Dezember 1956

 

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), sowie des § 7 Abs. 1 und 5 (und 6) der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl I S. 1184) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das Naturschutzgebiet „Albertskreuz“ in der Gemarkung Kirchheimbolanden, Landkreis Kirchheimbolanden, wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet umfasst in der Gemarkung Kirchheimbolanden, Kartenblatt Dannenfels Nr. 7, eine Teilfläche der Plan-Nummer 3544 der Steuergemeinde Kirchheimbolanden mit der Waldabteilung „Dürrpläne“ mit 34,2 ha Fläche.

 

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte 1 : 25 000 und eine Waldabteilungskarte

1 : 5 000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Mainz niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege des Landes Rheinland-Pfalz, Neustadt an der Weinstraße, bei der Zentralstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Bonn, bei der Bezirksregierung der Pfalz als höhere Naturschutzbehörde in Neustadt an der Weinstraße, bei dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in der Pfalz in Neustadt an der Weinstraße, dem Landratsamt als untere Naturschutzbehörde in Kirchheimbolanden, der Stadtverwaltung in Kirchheimbolanden und dem Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege des Landkreises Kirchheimbolanden.

 

(3) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a)  Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

 

b)  Landschaftsbestandteile, insbesondere die vorhandenen Hecken jeder Art, die Bäume und Gehölze außerhalb des geschlossenen Waldes zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

c)  Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden,

 

d)  freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

e)  Pflanzen oder Tiere einzubringen,

 

f)   Bauten aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen (z. B. auch Wochenendhäuser und Verkaufsbuden),

 

g)  Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschl. der Wasserläufe und Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

 

h)  Stacheldraht- und Maschendrahtzäune zu errichten,

 

i)   die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu lagern, zu zelten, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken,

 

k)  Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

(1) Vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

 

(2) Zur Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Wiederaufforstung von Kahlschlägen und die Nachpflanzung von Hecken und sonstigen Landschaftsteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich ist.

 

§ 5

 

Unberührt bleiben:

a)  die ordnungsgemäße Nutzung der Forstbestände,

b)  die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

 

§ 6

 

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 von der höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden;

 

(2) Gegen die Entscheidungen gemäß § 4 (1) und § 6 (1) ist innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Zustellung an, Verwaltungsbeschwerde beim Ministerium für Unterricht und Kultus in Mainz oder Klage beim Bezirksverwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße zulässig. Der eine Rechtsbehelf schließt den anderen aus.

 

§ 7

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und der §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in dem Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz in Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 28. Dezember 1956

Bezirksregierung der Pfalz

- als Höhere Naturschutzbehörde -