333-005

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Drosselfels-Schwarzfels“

 

in Kirchheimbolanden, Landkreis Kirchheimbolanden

vom 9. Juli 1955

 

 

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 3, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der § 7 Abs. 1, 5, 6 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – als der obersten Naturschutzbehörde – folgendes verordnet:

 

 

§ 1

 

Das Naturschutzgebiet „Drosselfels-Schwarzfels“ im Landkreis Kirchheimbolanden wird mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch von Rheinland-Pfalz eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 20,50 ha und umfasst in der Steuergemeinde Kirchheimbolanden die Pl.Nr. 3151 mit 12,5 ha und eine Teilfläche aus dem Staatswalddistrikt „Junger Bauwald“ mit 7,65 ha.

 

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Katasterkarte im Maßstab 1 : 10 000 (Waldabt.Karte) und in ein Messtischblatt 1 : 25 000 „rot“ eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen der Waldabt.Karte befinden sich bei

 

    a) der Zentralstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Bonn

 

    b) dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege des Landes Rheinland-Pfalz, Koblenz-Pfaffendorf

 

    c) der Bezirksregierung der Pfalz als der höheren Naturschutzbehörde, Neustadt a.d.W.

 

    d) dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in der Pfalz in Neustadt a.d.W.

 

    e) dem Landratsamt als der unteren Naturschutzbehörde Kirchheimbolanden

 

    f)  der Stadtverwaltung in Kirchheimbolanden

 

    g) dem Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege des Land- und Stadtkreises Kirchheimbolanden.

 

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

 

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist im einzelnen folgendes verboten:

 

    a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

    b) Landschaftsbestandteile, insbesondere die vorhandenen Hecken jeder Art, die Bäume und Gehölze außerhalb des geschlossenen Waldes zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

    c) Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden;

 

    d) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnungsstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

    e) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

    f)  Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, z.B. auch Wochenendhäuser und Verkaufsbuden;

 

    g) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

    h) Stacheldraht- und Maschendrahtzäune zu errichten;

 

    i)  die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

    k) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

 

§ 4

 

(1) Vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

 

(2) Zur Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Wiederaufforstung von Kahlschlägen und die Nachpflanzung von Hecken und sonstigen Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

Unberührt bleiben:

 

(1) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

 

(2) die ordnungsgemäße Nutzung der Forstbestände;

 

(3) die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen außerhalb des Waldes.

 

 

§ 6

 

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von der höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden;

 

(2) Gegen die Entscheidungen gemäß § 4 (1) und § 6 (1) ist die Beschwerde bei der obersten Naturschutzbehörde binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung möglich.

 

 

§ 7

 

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in den „Amtlichen Mitteilungen“ der Bezirksregierung der Pfalz in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 9. Juli 1955

 

                                                                                Bezirksregierung der Pfalz

 

                                                                                     Dr. Pfeiffer

                                                                                   Regierungspräsident