333-005
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
in Kirchheimbolanden, Landkreis Kirchheimbolanden
vom 9. Juli 1955
Aufgrund der §§ 4, 12
Abs. 2, 13 Abs. 3, 15, 16 Abs. 2 und 23 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der
Fassung des dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36)
sowie der § 7 Abs. 1, 5, 6 und § 17 der Durchführungsverordnung
vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung
vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung des
Ministeriums für Unterricht und Kultus – als der obersten
Naturschutzbehörde – folgendes verordnet:
§ 1
Das Naturschutzgebiet
„Drosselfels-Schwarzfels“ im Landkreis Kirchheimbolanden wird mit dem Tage der
Bekanntmachung dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch von
Rheinland-Pfalz eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1) Das
Schutzgebiet hat eine Größe von 20,50 ha und umfasst in der Steuergemeinde
Kirchheimbolanden die Pl.Nr. 3151 mit 12,5 ha und eine Teilfläche aus
dem Staatswalddistrikt „Junger Bauwald“ mit 7,65 ha.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Katasterkarte im Maßstab 1 : 10 000 (Waldabt.Karte) und in ein
Messtischblatt 1 : 25 000 „rot“ eingetragen, die bei der
obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen der Waldabt.Karte
befinden sich bei
a) der Zentralstelle für Naturschutz und
Landschaftspflege in Bonn
b) dem
Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege des Landes
Rheinland-Pfalz, Koblenz-Pfaffendorf
c) der
Bezirksregierung der Pfalz als der höheren Naturschutzbehörde, Neustadt a.d.W.
d) dem
Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in der Pfalz in
Neustadt a.d.W.
e) dem Landratsamt als der unteren
Naturschutzbehörde Kirchheimbolanden
f) der Stadtverwaltung in Kirchheimbolanden
g) dem
Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege des Land- und
Stadtkreises Kirchheimbolanden.
§ 3
(1) Im Bereich
des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung
der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.
(2) Im Bereich
des Schutzgebietes ist im einzelnen folgendes verboten:
a) Pflanzen
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen;
b) Landschaftsbestandteile,
insbesondere die vorhandenen Hecken jeder Art, die Bäume und Gehölze außerhalb
des geschlossenen Waldes zu beseitigen oder zu beschädigen;
c) Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden;
d) freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnungsstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen;
e) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
f) Bauwerke
aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung
nicht bedürfen, z.B. auch Wochenendhäuser und Verkaufsbuden;
g) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
h) Stacheldraht- und Maschendrahtzäune zu
errichten;
i) die
Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und
Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das
Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
k) Bild-
und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
(1) Vorhandene
Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu
beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und
die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.
(2) Zur
Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet,
die Wiederaufforstung von Kahlschlägen und die Nachpflanzung von Hecken und
sonstigen Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw.
Nutzungsberechtigten zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich
ist.
§ 5
Unberührt bleiben:
(1) Die
rechtmäßige Ausübung der Jagd;
(2) die
ordnungsgemäße Nutzung der Forstbestände;
(3) die
Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen außerhalb des Waldes.
§ 6
(1) In
besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von der
höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden;
(2) Gegen die
Entscheidungen gemäß § 4 (1) und § 6 (1) ist die Beschwerde bei der
obersten Naturschutzbehörde binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der
Entscheidung möglich.
§ 7
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
verstößt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den
§§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in den
„Amtlichen Mitteilungen“ der Bezirksregierung der Pfalz in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 9. Juli 1955
Bezirksregierung
der Pfalz
Dr.
Pfeiffer
Regierungspräsident