333-006
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
in Albisheim/Pfrimm, Landkreis Kirchheimbolanden
vom 10. Januar 1957
Aufgrund der §§ 4, 12
Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 (Abs. 2 und 23 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der
Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191), vom
1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I
S. 36), sowie des § 7, Abs. 1, 5, 6 der Durchführungsverordnung vom
31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung
vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung des
Ministeriums für Unterricht und Kultus – als Oberster
Naturschutzbehörde – folgendes verordnet:
§ 1
Das Naturschutzgebiet
„Saukopf“ im Landkreis Kirchheimbolanden wird mit dem Tage der Bekanntmachung
dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den
Schutz des Reichsnaturschutzes gestellt.
§ 2
(1) Das
Schutzgebiet hat eine Größe von 14.056 ha und umfasst in der
Steuergemeinde Albisheim die Pl.Nrn. 1326, 1327, 1328, 1329, 1329 ½,
1329 1/3, 1329 ¼, 1330 a, 1330 b, 1331, 1332, 1333, 1334,
1335, 1337, 1337 ½, 1572, 1581, 1585, 1586, 1587, 1592 ¼,
1595 ½.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Katasterkarte im Maßstab 1 : 5 000 und in ein Messtischblatt
1 : 25 000 „rot“ eingetragen, die bei der Obersten
Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen der Katasterkarte
befinden sich bei
a) der Zentralstelle für Naturschutz und
Landschaftspflege in Bonn,
b) dem
Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege des Landes
Rheinland-Pfalz, Neustadt an der Weinstraße,
c) der
Bezirksregierung der Pfalz als der Höheren Naturschutzbehörde, Neustadt an der
Weinstraße,
d) dem
Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in der Pfalz in
Neustadt an der Weinstraße,
dem
Landratsamt als der Unteren Naturschutzbehörde Kirchheimbolanden,
f) der Gemeindeverwaltung in Albisheim/Pfrimm,
g) dem
Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege des Land- und
Stadtkreises Kirchheimbolanden.
§ 3
(1) Im Bereich
des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder
Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.
(2) Im Bereich
des Schutzgebietes ist im einzelnen folgendes verboten:
a) Pflanzen
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen;
b) Landschaftsbestandteile,
insbesondere die vorhandenen Hecken jeder Art, die Bäume und Gehölze außerhalb
des geschlossenen Waldes zu beseitigen oder zu beschädigen;
c) Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden;
d) freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnungsstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen;
e) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
f) Bauwerke
aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung
nicht bedürfen, z.B. auch Wochenendhäuser und Verkaufsbuden;
g) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
h) Stacheldraht- und Maschendrahtzäune zu
errichten;
i) die
Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und
Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das
Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
k) Bild-
und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
(1) Vorhandene
Verunstaltungen sind auf Anordnung der Höheren Naturschutzbehörde zu
beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und
die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.
(2) Zur
Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet,
die Wiederaufforstung von Kahlschlägen und die Nachpflanzung von Hecken und sonstigen
Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten
zumutbar und für diese ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 5
Unberührt bleiben:
1. Die
rechtmäßige Ausübung der Jagd;
2. die
ordnungsgemäße Nutzung der Forstbestände;
3. die
Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen außerhalb des Waldes;
4. die
landwirtschaftliche Nutzung der im Schutzgebiet liegenden und zurzeit
bewirtschafteten Ackerlandflächen.
§ 6
(1) In
besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von der
Höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden;
(2) Gegen
Entscheidungen gemäß § 4 (1) und § 6 (1) ist innerhalb eines Monats,
gerechnet vom Tage der Zustellung an, Verwaltungsbeschwerde beim Ministerium
für Unterricht und Kultus in Mainz oder Klage beim Bezirksverwaltungsgericht in
Neustadt an der Weinstraße zulässig. Der eine Rechtsbehelf schließt den anderen
aus.
§ 7
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
verstößt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den
§§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 10. Januar 1957
Bezirksregierung
der Pfalz