333-007
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
„Spendel-Wildenstein“
Landkreis Donnersbergkreis
vom 10. September 1981
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 12.10.1981,
Nr. 40, S. 865
und vom 02.11.1981, Nr. 43, S. 998)
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2
näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Spendel-Wildenstein“.
§ 2
(1) Das
Gebiet ist etwa 140 ha groß. Es umfasst in den Gemarkungen Dannenfels und
Marienthal, Verbandsgemeinden Kirchheimbolanden und Rockenhausen, Landkreis
Donnersbergkreis, Teile des Staatswaldes und des Gemeindewaldes Albisheim im
Forstamtsbereich Kirchheimbolanden.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten beginnend, wie folgt:
Vom
Grenzstein Nr. 218 im Wildensteinertal in südwestlicher Richtung entlang
der Unterabteilungslinie XXVIII 6 b/c Wildensteinerdell bis zur
Distriktslinie XXVIII Kirschdell/XXIX Spendel, von da aus in nordwestlicher
Richtung dieser Distriktslinie folgend bis zu der nach Südosten abzweigenden
Abteilungslinie XXIX 2 Betzenkammer/3 Spendelplatte, dann ca. 20 m
dieser Abteilungslinie nach Südosten und anschließend dem nach Nordwesten
abgehenden Pfad folgend, bis dieser auf die Distriktslinie XXVIII Kirschdell/XXIX
Spendel trifft, von dort aus dieser Distriktslinie bis zur Abteilungslinie
5 Mordkammer/6 Wildensteinerdell und dieser etwa 40 m nach
Nordosten folgend, dann dem nach Nordwesten abbiegenden Pfad entlang bis zu
dessen Auftreffen auf die Abteilungslinie 4 Grauer Turm/5 Mordkammer,
von da aus dieser Linie in nord-nordöstlicher Richtung bis zum Ringwall und
diesem 50 m in östlicher Richtung folgend, dann südwärts der
Abteilungslinie 3 Königsstuhl/4 Grauer Turm bis zum fünften Hangweg
und diesem zunächst nach Südosten durch die Unterabteilung 3 b
Königsstuhl folgend, anschließend entlang der Unterabteilungslinie 3 b/c
Königsstuhl bis zur Abteilungslinie 3 Königsstuhl/2 Brückerweg, von
dort aus weiter dem Hangweg durch die Unterabteilung 2 b Brückerweg
und anschließend der Unterabteilungslinie 8 a/b Fuchshang folgend bis zur
Staatswaldgrenze, demselben Weg (Neuer Weg) durch den Gemeindewald Albisheim,
Unterabteilung 3 c Am Schloss, anschließend den Unterabteilungslinien
3 a/c, 3 a/b Am Schloss und 3 a/b Reißender Fels bis zum
Schnittpunkt der Abteilungslinien 1
Jakobshang/2 Herkulesberg/3 Rei-ßender Fels folgend, von dort der
Abteilungslinie 1 Jakobshang/2 Herkulesberg zunächst 40 m in
südlicher, dann in östlicher Richtung folgend bis zur Unterabteilungslinie
2 a/b Herkulesberg, von dort aus in süd-südwestlicher Richtung dieser
Unterabteilungslinie entlang bis zum Talweg im Wildensteinertal, dann dem
Talweg 30 m ostwärts, anschließend dem nach Süden abgehenden Weg folgend
bis zur Grenzlinie Gemeindewald Albisheim/Staatswald und dieser in westlicher
Richtung entlang bis zum Ausgangspunkt (Grenzstein Nr. 218) zurück.
(3) Das Gebiet enthält die Naturwaldzelle „Wildensteiner Tal“.
(4) Die angrenzenden Wege und Schneisen gehören nicht zum
Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des naturnahen Waldbestandes, insbesondere des
Ahorn-Eschen-waldes, des Ahorn-Lindenwaldes, des Felsenahorn-Eichenwaldes und
des Felsenbirnengebüsches und der an die Biotope des Gebietes gebundenen
seltenen Tiere und Pflanzen sowie die Sicherung der Naturwaldzelle aus wissenschaftlichen
und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck
(§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen oder Pfade
anzulegen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen – es
sei denn für unumgängliche Wegebaumaßnahmen – oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
10. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen
oder zu verändern;
11. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten;
12. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen;
13. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
14. zu lärmen, Fluggeräte zu betreiben; Volksläufe oder ähnliche
organisierte Massenveranstaltungen durchzuführen;
15. Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen
Geräten) anzumachen oder zu unterhalten;
16. die Wege, Schneisen und Pfade zu verlassen;
17. Tiere frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
18. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als
2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m²
Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien
gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu
unterhalten;
19. Wald zu roden oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die
Erfordernisse des Schutzzwecks und die Behandlung der Naturwaldzelle
abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anzulegen oder zu verändern;
20. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen;
21. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
22. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
23. Biozide anzuwenden;
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die
erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19 und 23;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4
Nr. 18 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt oder
Pfade anlegt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt
- es sei denn für unumgängliche Wegebaumaßnahmen - oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer anlegt oder verändert;
11. § 4 Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
12. § 4 Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt;
13. § 4 Nr. 13 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen
aufstellt;
14. § 4 Nr. 14 lärmt, Fluggeräte betreibt; Volksläufe oder
ähnliche organisierte Massenveranstaltungen durchführt;
15. § 4 Nr. 15 Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher-
oder ähnlichen Geräten) anmacht oder unterhält;
16. § 4 Nr. 16 die Wege, Schneisen und Pfade verlässt;
17. § 4 Nr. 17 Tiere frei laufen lässt, Hunde ausbildet;
18. § 4 Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für
mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als
1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten
Materialien gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder
unterhält;
19. § 4 Nr. 19 Wald rodet oder entgegen dem für das Gebiet
erstellten, auf die Erfordernisse des Schutzzwecks und die Behandlung der
Naturwaldzelle abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anlegt oder zu unterhält;
20. § 4 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernt,
abbrennt oder beschädigt;
21. § 4 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
22. § 4 Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
23. § 4 Nr. 23 Biozide anwendet;
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spendel“
Landkreis Donnersbergkreis, vom 16.03.1940 (Bayerischer Regierungsanzeiger
Nr. 94/95 vom 04.04.1940) aufgehoben.
Neustadt
a.d. Weinstraße, den 10. September 1981
- 553-232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Kaja