333-007

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Spendel-Wildenstein“

 

Landkreis Donnersbergkreis

vom 10. September 1981

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 12.10.1981, Nr. 40, S. 865

und vom 02.11.1981, Nr. 43, S. 998)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Spendel-Wildenstein“.

 

 

§ 2

 

(1)  Das Gebiet ist etwa 140 ha groß. Es umfasst in den Gemarkungen Dannenfels und Marienthal, Verbandsgemeinden Kirchheimbolanden und Rockenhausen, Landkreis Donnersbergkreis, Teile des Staatswaldes und des Gemeindewaldes Albisheim im Forstamtsbereich Kirchheimbolanden.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten beginnend, wie folgt:

 

     Vom Grenzstein Nr. 218 im Wildensteinertal in südwestlicher Richtung entlang der Unterabteilungslinie XXVIII 6 b/c Wildensteinerdell bis zur Distriktslinie XXVIII Kirschdell/XXIX Spendel, von da aus in nordwestlicher Richtung dieser Distriktslinie folgend bis zu der nach Südosten abzweigenden Abteilungslinie XXIX 2 Betzenkammer/3 Spendelplatte, dann ca. 20 m dieser Abteilungslinie nach Südosten und anschließend dem nach Nordwesten abgehenden Pfad folgend, bis dieser auf die Distriktslinie XXVIII Kirschdell/XXIX Spendel trifft, von dort aus dieser Distriktslinie bis zur Abteilungslinie 5 Mordkammer/6 Wildensteinerdell und dieser etwa 40 m nach Nordosten folgend, dann dem nach Nordwesten abbiegenden Pfad entlang bis zu dessen Auftreffen auf die Abteilungslinie 4 Grauer Turm/5 Mordkammer, von da aus dieser Linie in nord-nordöstlicher Richtung bis zum Ringwall und diesem 50 m in östlicher Richtung folgend, dann südwärts der Abteilungslinie 3 Königsstuhl/4 Grauer Turm bis zum fünften Hangweg und diesem zunächst nach Südosten durch die Unterabteilung 3 b Königsstuhl folgend, anschließend entlang der Unterabteilungslinie 3 b/c Königsstuhl bis zur Abteilungslinie 3 Königsstuhl/2 Brückerweg, von dort aus weiter dem Hangweg durch die Unterabteilung 2 b Brückerweg und anschließend der Unterabteilungslinie 8 a/b Fuchshang folgend bis zur Staatswaldgrenze, demselben Weg (Neuer Weg) durch den Gemeindewald Albisheim, Unterabteilung 3 c Am Schloss, anschließend den Unterabteilungslinien 3 a/c, 3 a/b Am Schloss und 3 a/b Reißender Fels bis zum Schnittpunkt der Abteilungslinien 1 Jakobshang/2 Herkulesberg/3 Rei-ßender Fels folgend, von dort der Abteilungslinie 1 Jakobshang/2 Herkulesberg zunächst 40 m in südlicher, dann in östlicher Richtung folgend bis zur Unterabteilungslinie 2 a/b Herkulesberg, von dort aus in süd-südwestlicher Richtung dieser Unterabteilungslinie entlang bis zum Talweg im Wildensteinertal, dann dem Talweg 30 m ostwärts, anschließend dem nach Süden abgehenden Weg folgend bis zur Grenzlinie Gemeindewald Albisheim/Staatswald und dieser in westlicher Richtung entlang bis zum Ausgangspunkt (Grenzstein Nr. 218) zurück.

 

(3)  Das Gebiet enthält die Naturwaldzelle „Wildensteiner Tal“.

 

(4)  Die angrenzenden Wege und Schneisen gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des naturnahen Waldbestandes, insbesondere des Ahorn-Eschen-waldes, des Ahorn-Lindenwaldes, des Felsenahorn-Eichenwaldes und des Felsenbirnengebüsches und der an die Biotope des Gebietes gebundenen seltenen Tiere und Pflanzen sowie die Sicherung der Naturwaldzelle aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen oder Pfade anzulegen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.   Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen – es sei denn für unumgängliche Wegebaumaßnahmen – oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10.  Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

11.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

12.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

13.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

14.  zu lärmen, Fluggeräte zu betreiben; Volksläufe oder ähnliche organisierte Massenveranstaltungen durchzuführen;

 

15.  Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anzumachen oder zu unterhalten;

 

16.  die Wege, Schneisen und Pfade zu verlassen;

 

17.  Tiere frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

18.  Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

19.  Wald zu roden oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die Erfordernisse des Schutzzwecks und die Behandlung der Naturwaldzelle abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anzulegen oder zu verändern;

 

20.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

21.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

22.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

23.  Biozide anzuwenden;

 

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

     1.  für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19 und 23;

 

     2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt oder Pfade anlegt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

7.   § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.   § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
- es sei denn für unumgängliche Wegebaumaßnahmen - oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10.  § 4 Nr. 10 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

11.  § 4 Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

12.  § 4 Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

13.  § 4 Nr. 13 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

14.  § 4 Nr. 14 lärmt, Fluggeräte betreibt; Volksläufe oder ähnliche organisierte Massenveranstaltungen durchführt;

 

15.  § 4 Nr. 15 Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anmacht oder unterhält;

 

16.  § 4 Nr. 16 die Wege, Schneisen und Pfade verlässt;

 

17.  § 4 Nr. 17 Tiere frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

18.  § 4 Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

19.  § 4 Nr. 19 Wald rodet oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die Erfordernisse des Schutzzwecks und die Behandlung der Naturwaldzelle abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anlegt oder zu unterhält;

 

20.  § 4 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

21.  § 4 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

22.  § 4 Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

23.  § 4 Nr. 23 Biozide anwendet;

 

 


§ 7

 

(1)  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig wird die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spendel“ Landkreis Donnersbergkreis, vom 16.03.1940 (Bayerischer Regierungsanzeiger Nr. 94/95 vom 04.04.1940) aufgehoben.

 

 

 

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 10. September 1981

            - 553-232 -

 

 

 

 

                                   Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                                    In Vertretung

 

 

 

                                                    Dr. Kaja