333-031
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Donnersbergkreis
vom 10. September 1981
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 12.10.1981,
Nr. 40, S. 861)
Aufgrund des § 21 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
– LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36)
in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Katzenbacherhang“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 29 ha groß. Es liegt in der Gemarkung Rockenhausen,
Verbandsgemeinde Rockenhausen, Landkreis Donnersbergkreis, und umfasst im
Bereich des Forstamtes Winnweiler eine Teilfläche der Waldabteilung XI 4
Katzenbacherhang und des Grundstückes Plan-Nr. 4495.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft wie folgt:
Im Osten, beim Grenzstein Nr. 91,
beginnend in südwestlicher bzw. westlicher Richtung dem Grenzzug bis zum
Grenzstein Nr. 103, dann dem Weg bis zum Grenzstein Nr. 106 und anschließend
dem Grenzzug bis zum Grenzstein Nr. 111 folgend, von dort der Schneise
entlang, die in wechselndem Abstand nordwärts des Grenzzuges in nordwestlicher
Richtung verläuft, bis in Höhe des Grenzsteines Nr. 118, von da aus in
südwestlicher Richtung zum Grenzstein Nr. 118, dann zunächst in nordwestlicher,
anschließend in östlicher Richtung weiter dem Grenzzug folgend bis zu der etwa
10 m vor dem Grenzstein Nr. 132 nach Südosten abgehenden Schneise,
dieser Schneise folgend, bis diese auf die Unterabteilungslinie XI 4 a/b
trifft, von dort entlang dieser Unterabteilungslinie in südöstlicher Richtung
zum Ausgangspunkt (Grenzstein Nr. 91) zurück.
(3) Die
angrenzenden Wege und Schneisen gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
(4) Das Gebiet
deckt sich flächenmäßig mit der Naturwaldzelle „Katzenbacherhang“.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des naturnahen
typischen Eichen-Hainbuchenwaldes und der an diesen Biotop gebundenen Tier- und
Pflanzengesellschaften sowie die Sicherung der Naturwaldzelle aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten,
insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen oder Pfade anzulegen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
11. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
12. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
13. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
14. zu lärmen,
Fluggeräte zu betreiben; Volksläufe oder vergleichbare Massenveranstaltungen
durchzuführen;
15. Feuer
(offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anzumachen oder
zu unterhalten;
16. die Wege,
Schneisen und Pfade zu verlassen;
17. Tiere frei
laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
18. Jagdhütten
und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit
bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die
aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie
Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
19. Wald zu
roden oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die Erfordernisse des
Schutzzwecks und die Behandlung der Naturwaldzelle abgestimmten
Forsteinrichtungsplan neu anzulegen oder zu verändern;
20. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
21. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
22. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
23. Biozide
anzuwenden;
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19 und 23;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4
Nr. 18 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt oder
Pfade anlegt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4
Nr. 10 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder
verändert;
11. § 4
Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
12. § 4
Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
13. § 4
Nr. 13 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
14. § 4
Nr. 14 lärmt, Fluggeräte betreibt; Volksläufe oder vergleichbare
Massenveranstaltungen durchführt;
15. § 4
Nr. 15 Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen
Geräten) anmacht oder unterhält;
16. § 4
Nr. 16 die Wege, Schneisen und Pfade verlässt;
17. § 4
Nr. 17 Tiere frei laufen lässt, Hunde ausbildet;
18. § 4
Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als
2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m²
Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien
gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
19. § 4
Nr. 19 Wald rodet oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die
Erfordernisse des Schutzzwecks und die Behandlung der Naturwaldzelle
abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anlegt oder verändert;
20. § 4
Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
21. § 4
Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
22. § 4
Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
23. § 4
Nr. 23 Biozide anwendet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 10. September 1981
- 553-232
-
Bezirksregierung
der Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Kaja