333-031

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Katzenbacherhang“

 

Landkreis Donnersbergkreis

vom 10. September 1981

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 12.10.1981, Nr. 40, S. 861)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Katzenbacherhang“.

 

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 29 ha groß. Es liegt in der Gemarkung Rockenhausen, Verbandsgemeinde Rockenhausen, Landkreis Donnersbergkreis, und umfasst im Bereich des Forstamtes Winnweiler eine Teilfläche der Waldabteilung XI 4 Katzenbacherhang und des Grundstückes Plan-Nr. 4495.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft wie folgt:

 

    Im Osten, beim Grenzstein Nr. 91, beginnend in südwestlicher bzw. westlicher Richtung dem Grenzzug bis zum Grenzstein Nr. 103, dann dem Weg bis zum Grenzstein Nr. 106 und anschließend dem Grenzzug bis zum Grenzstein Nr. 111 folgend, von dort der Schneise entlang, die in wechselndem Abstand nordwärts des Grenzzuges in nordwestlicher Richtung verläuft, bis in Höhe des Grenzsteines Nr. 118, von da aus in südwestlicher Richtung zum Grenzstein Nr. 118, dann zunächst in nordwestlicher, anschließend in östlicher Richtung weiter dem Grenzzug folgend bis zu der etwa 10 m vor dem Grenzstein Nr. 132 nach Südosten abgehenden Schneise, dieser Schneise folgend, bis diese auf die Unterabteilungslinie XI 4 a/b trifft, von dort entlang dieser Unterabteilungslinie in südöstlicher Richtung zum Ausgangspunkt (Grenzstein Nr. 91) zurück.

 

(3) Die angrenzenden Wege und Schneisen gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

(4) Das Gebiet deckt sich flächenmäßig mit der Naturwaldzelle „Katzenbacherhang“.

 

§ 3

 

 

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des naturnahen typischen Eichen-Hainbuchenwaldes und der an diesen Biotop gebundenen Tier- und Pflanzengesellschaften sowie die Sicherung der Naturwaldzelle aus wissenschaftlichen Gründen.

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen oder Pfade anzulegen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.  Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

11. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

12. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

13. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

14. zu lärmen, Fluggeräte zu betreiben; Volksläufe oder vergleichbare Massenveranstaltungen durchzuführen;

 

15. Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anzumachen oder zu unterhalten;

 

16. die Wege, Schneisen und Pfade zu verlassen;

 

17. Tiere frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

18. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

19. Wald zu roden oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die Erfordernisse des Schutzzwecks und die Behandlung der Naturwaldzelle abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anzulegen oder zu verändern;

 

20. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

21. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

22. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

23. Biozide anzuwenden;

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19 und 23;

 

    2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt oder Pfade anlegt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

7.  § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

12. § 4 Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

13. § 4 Nr. 13 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

14. § 4 Nr. 14 lärmt, Fluggeräte betreibt; Volksläufe oder vergleichbare Massenveranstaltungen durchführt;

 

15. § 4 Nr. 15 Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anmacht oder unterhält;

 

16. § 4 Nr. 16 die Wege, Schneisen und Pfade verlässt;

 

17. § 4 Nr. 17 Tiere frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

18. § 4 Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

19. § 4 Nr. 19 Wald rodet oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die Erfordernisse des Schutzzwecks und die Behandlung der Naturwaldzelle abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anlegt oder verändert;

 

20. § 4 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

21. § 4 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

22. § 4 Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

23. § 4 Nr. 23 Biozide anwendet.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 10. September 1981

    - 553-232 -

 

                                                                                Bezirksregierung der Pfalz

                                                                                     In Vertretung

 

                                                                                     Dr. Kaja