333-033
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Donnersbergkreis
vom 10. September 1981
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 12.10.1981,
Nr. 40, S. 867)
Aufgrund des § 21 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz -
LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Beutelfels“.
§ 2
(1) Das Gebiet ist etwa 59 ha groß. Es liegt
in der Gemarkung Börrstadt und Imsbach, der Verbandsgemeinde Winnweiler, des
Donnersbergkreises und umfasst eine Teilfläche der Waldabteilung 8 Beutelfels
im Forstamtsbereich Winnweiler.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft wie folgt:
Im Norden
beim Schnittpunkt der Gemarkungsgrenzen Imsbach, Marienthal und Börrstadt
(Ruine Hohenfels) beginnend, dem nach Osten abgehenden Weg folgend bis zum
Grenzpunkt der Abteilungen Laubach, Hahnweiler-Beutelfels und Kanzel, von dort
dem nach Südwesten abgehenden Weg bis zur Gemarkungsgrenze Imsbach-Börrstadt
und dieser 50 m ostwärts bis zur Abteilungslinie Beutelfels-Wolfershalde,
dann dieser Abteilungslinie südwärts folgend bis zum Keiperweg, von da aus in
südwestlicher Richtung zunächst dem Keiperweg und anschließend dem Waldlehrpfad
folgend bis zum Grenzpunkt der Abteilungen Beutelfels, Birkenhübel und
Nussbaumdelle (Rote Halde), von dort dem nach Nordwesten abgehenden Weg bis zu
dessen Auftreffen auf den Keiperweg, sodann dem Keiperweg in nördlicher
Richtung bis 60 m vor der Abteilungslinie Nussbaumdelle – Hohfelshalde
folgend, von da aus in westlicher Richtung (parallel zur Abteilungslinie
Nussbaumdelle - Hohfelshalde) weiterführend bis zum Langentalweg (Abteilungslinie
Nussbaumdelle-Kronbuche), von dort ca. 140 m in nordwestlicher Richtung
dem Langentalweg folgend, dann in nordöstlicher Richtung geradlinig bis zum
Keiperweg weiterführend, von da aus in nordwestlicher Richtung dem Keiperweg
bis zur Unterabteilungslinie b/c Hohfelshalde und dieser in östlicher Richtung
folgend zum Ausgangspunkt (Schnittpunkt der Gemarkungsgrenzen Imsbach,
Marienthal und Börrstadt – Ruine Hohenfels) zurück.
(3) Die
angrenzenden Wege und Schneisen gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
(4) Das Gebiet
schließt die Naturwaldzelle „Hohenfels“ ein.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung der natürlichen Pflanzengemeinschaften, insbesondere des
Ahorn-Lindenwaldes, des Felsenahorn-Eichenwaldes, des Felsenbirnengebüsches,
der Schafschwingelrasen, und Felsspaltengesellschaften und der an die Biotope
des Gebietes gebundenen seltenen Tiere und Pflanzen sowie die Sicherung der
Naturwaldzelle aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen,
verboten, insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen oder Pfade anzulegen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder für die Gestaltung
des Waldlehrpfades erforderlich sind;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
11. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
12. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
13. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
14. zu lärmen,
Fluggeräte zu betreiben, Volksläufe oder ähnliche organisierte
Massenveranstaltungen durchzuführen;
15. Feuer
(offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anzumachen oder
zu unterhalten;
16. die Wege
und Pfade zu verlassen;
17. Tiere frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
18. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für
mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m2
Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien
gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu
unterhalten;
19. Wald zu roden oder entgegen dem für das Gebiet
erstellten, auf die Erfordernisse des Schutzzweckes und die Behandlung der Naturwaldzelle
abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anzulegen oder zu verändern;
20. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
21. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
22. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
23. Biozide anzuwenden;
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19 und 23;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4
Nr. 18 (§ 24 Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);
3. für
die erforderliche Unterhaltung des Aussichtspunktes „Beutelfels“;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt oder Pfade anlegt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder für die Gestaltung
des Waldlehrpfades erforderlich sind;
5. § 4 Nr. 5
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4 Nr. 7
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8
Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;
11. § 4 Nr. 11
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
12. § 4 Nr. 12
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
13. § 4 Nr. 13
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
14. § 4 Nr. 14
lärmt, Fluggeräte betreibt, Volksläufe oder ähnliche organisierte
Massenveranstaltungen durchführt;
15. § 4 Nr. 15
Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anmacht
oder unterhält;
16. § 4 Nr. 16
die Wege und Pfade verlässt;
17. § 4 Nr. 17 Tiere frei laufen lässt, Hunde
ausbildet;
18. § 4 Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln
(Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen
sind, mehr als 1,2 m2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht
landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie
Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
19. § 4 Nr. 19 Wald rodet oder entgegen dem für das
Gebiet erstellten, auf die Erfordernisse des Schutzzweckes und die Behandlung
der Naturwaldzelle abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anlegt oder
verändert;
20. § 4 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
21. § 4 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
22. § 4 Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
23. § 4 Nr. 23 Biozide anwendet;
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 10. September 1981
- 553-232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Kaja