333-039

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Stolzenberg“

 

Landkreis Donnersbergkreis

vom 22. März 1982

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. April 1982, Nr. 15, S. 390)

 

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Stolzenberg“.

 

§ 2

 

(1)   Das Gebiet ist etwa 6,50 ha groß. Es umfasst Teile in der Gemarkung Bayerfeld-Steckweiler, Gemeinde Bayerfeld-Steckweiler, Verbandsgemeinde Rockenhausen, Landkreis Donnersbergkreis.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft wie folgt:

 

   Vom nördlichen Schnittpunkt der Kreisstraße 30 und dem Schnorrbergweg Plan-Nr. 1580 zunächst in südöstlicher, dann nordöstlicher und wieder südöstlicher Richtung der Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 345 bis zum Berührungspunkt mit der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 448. Der östlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 345/3 in allgemein südwestlicher Richtung folgend bis zur nordöstlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 455, dieser in südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 460. Den Weg überschreitend und der nordöstlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 465 in südöstlicher Richtung bis zur nordwestlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 1490. Der nordwestlichen Grenze dieses Flurstücks folgend und weiter den nördlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 1496/2, 1497 und 1498 bis zum Grundstück Flurst.-Nr. 1500. Entlang der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Flurst.-Nrn. 1500 und 1583 in südöstlicher Richtung, das Grundstück Flurst.-Nr. 1499 umfahrend bis zum Berührungspunkt mit dem Grundstück Flurst.-Nr. 1584, dieses erst in südlicher, dann in südwestlicher Richtung umfahrend bis zum Schnittpunkt mit dem Schnorrbergweg Plan-Nr. 1580, diesen überquerend und entlang der Südwestgrenze des Weges etwa 600 m in nordwestlicher Richtung bis zur Nordgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1501. Dieser Grenze in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Kreisstraße 30, dieser erst in nordöstlicher, dann in nördlicher Richtung entlang bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Trockenrasenflora und Felsgrusgesellschaften als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum der daran gebundenen, seltenen Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen oder Pfade anzulegen;

 

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8. Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9. Bodenbestandteile einzubringen, abzubauen oder zu entnehmen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

13.   zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben; Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen durchzuführen;

 

14.   zu rauchen, Feuer jeder Art (z. B. auch in Grillgeräten) anzumachen oder zu unterhalten;

 

15.   die Wege und Pfade zu verlassen;

 

16.   Tiere frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

17.   Jagdeinrichtungen aller Art zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

18.   Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

19.   Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;

 

20.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

21.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

22.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

23.   Biozide anzuwenden;

 

24.   die Wege mit Fahrzeugen aller Art, außer für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, zu befahren;

 


§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17 erforderlich sind,

 

   soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt oder Pfade anlegt;

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6. § 4Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt, abbaut oder entnimmt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10.   § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11.   § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12.   § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

13.   § 4 Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt; Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen durchführt;

 

14.   § 4 Nr. 14 raucht, Feuer jeder Art (z. B. auch in Grillgeräten) anmacht oder unterhält;

 

15.   § 4 Nr. 15 die Wege und Pfade verlässt;

 

16.   § 4 Nr. 16 Tiere frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

17.   § 4 Nr. 17 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

18.   § 4 Nr. 18 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

19.   § 4 Nr. 19 Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert;

 

20.   § 4 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

21.   § 4 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

22.   § 4 Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

23.   § 4 Nr. 23 Biozide anwendet;

 

24.   § 4 Nr. 24 die Wege mit Fahrzeugen aller Art, außer für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, befährt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 22. März 1982

      - 553 – 232 –

 

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

    Dr. Kaja