333-039
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Donnersbergkreis
vom 22. März 1982
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. April
1982, Nr. 15, S. 390)
Aufgrund des § 21 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung
mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Stolzenberg“.
§ 2
(1) Das Gebiet ist etwa 6,50 ha groß. Es
umfasst Teile in der Gemarkung Bayerfeld-Steckweiler, Gemeinde
Bayerfeld-Steckweiler, Verbandsgemeinde Rockenhausen, Landkreis
Donnersbergkreis.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft wie folgt:
Vom
nördlichen Schnittpunkt der Kreisstraße 30 und dem Schnorrbergweg Plan-Nr. 1580
zunächst in südöstlicher, dann nordöstlicher und wieder südöstlicher Richtung
der Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 345 bis zum Berührungspunkt mit der
nordwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 448. Der östlichen
Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 345/3 in allgemein südwestlicher Richtung folgend
bis zur nordöstlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 455, dieser in südöstlicher
Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 460. Den Weg überschreitend und der
nordöstlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 465 in südöstlicher Richtung bis
zur nordwestlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 1490. Der nordwestlichen
Grenze dieses Flurstücks folgend und weiter den nördlichen Grenzen der Grundstücke
Flurst.-Nrn. 1496/2, 1497 und 1498 bis zum Grundstück Flurst.-Nr. 1500. Entlang
der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Flurst.-Nrn. 1500 und 1583 in
südöstlicher Richtung, das Grundstück Flurst.-Nr. 1499 umfahrend bis zum
Berührungspunkt mit dem Grundstück Flurst.-Nr. 1584, dieses erst in südlicher,
dann in südwestlicher Richtung umfahrend bis zum Schnittpunkt mit dem
Schnorrbergweg Plan-Nr. 1580, diesen überquerend und entlang der Südwestgrenze
des Weges etwa 600 m in nordwestlicher Richtung bis zur Nordgrenze des
Grundstücks Flurst.-Nr. 1501. Dieser Grenze in westlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt mit der Kreisstraße 30, dieser erst in nordöstlicher, dann in
nördlicher Richtung entlang bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung der Trockenrasenflora und Felsgrusgesellschaften als Standort
seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum der
daran gebundenen, seltenen Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck
(§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen oder Pfade anzulegen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen, abzubauen oder zu entnehmen, Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
13. zu
lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben; Volksläufe oder ähnliche
Massenveranstaltungen durchzuführen;
14. zu
rauchen, Feuer jeder Art (z. B. auch in Grillgeräten) anzumachen oder zu unterhalten;
15. die Wege
und Pfade zu verlassen;
16. Tiere
frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
17. Jagdeinrichtungen
aller Art zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
18. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
19. Wald in
einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;
20. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
21. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
22. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
23. Biozide
anzuwenden;
24. die Wege
mit Fahrzeugen aller Art, außer für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, zu
befahren;
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17 erforderlich
sind,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändern, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt oder
Pfade anlegt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4 Nr. 7
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8
Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt, abbaut oder entnimmt, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr.
10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
11. § 4 Nr.
11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
12. § 4 Nr.
12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
13. § 4 Nr.
13 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt; Volksläufe oder ähnliche
Massenveranstaltungen durchführt;
14. § 4 Nr.
14 raucht, Feuer jeder Art (z. B. auch in Grillgeräten) anmacht oder unterhält;
15. § 4 Nr.
15 die Wege und Pfade verlässt;
16. § 4 Nr.
16 Tiere frei laufen lässt, Hunde ausbildet;
17. § 4 Nr.
17 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder
unterhält;
18. § 4 Nr.
18 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
19. § 4 Nr.
19 Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert;
20. § 4 Nr.
20 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
21. § 4 Nr.
21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
22. § 4 Nr.
22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
23. § 4 Nr.
23 Biozide anwendet;
24. § 4 Nr.
24 die Wege mit Fahrzeugen aller Art, außer für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke, befährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am
Tage nach Ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße,
den 22. März 1982
- 553 – 232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Kaja