333-076

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Schelmenkopf - Falkenstein“

 

Landkreis Donnersbergkreis

vom 29. November 1985

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 1985, Nr. 49, S. 1143)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Schelmenkopf – Falkenstein“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 63,5 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Falkenstein, Verbandsgemeinde Winnweiler, Landkreis Donnersbergkreis.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft, im Süden beginnend, wie folgt:

 

      Von der Einmündung des Weges Flurst. Nr. 220/2 in die K 37 südwestlich der Gemeinde Falkenstein entlang dieses Weges zunächst in nordwestlicher, dann südlicher, allgemein westlicher und schließlich nördlicher Richtung bis zur Unterabteilungslinie zwischen den Waldabteilungen 2a und 2c einerseits sowie 2b andererseits (nördlich des Schelmenkopfs), dieser Linie ca. 300 Meter in südöstlicher Richtung bis zu dem an der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 391 verlaufenden Weg folgend; weiter entlang dieses Weges in zunächst nordöstlicher, dann nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden 20 KV-Freileitung, weiter entlang einer gedachten, die Mittelachse dieser Leitungstrasse bildenden Linie in nordöstlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst. Nr. 366 (Waldgrenze); von diesem Punkt der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 366 in nördlicher Richtung sowie der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 381 in südwestlicher Richtung (Waldgrenze) bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 381 folgend, weiter in allgemein nordöstlicher Richtung entlang den West- bzw. Nordwestgrenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 381, 382, 390/9, 380, 371/2, 372, 377/7, 377/5 und 377/3^; von dem nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.Nr. 377/3 entlang dessen nördlicher Grenze, in südwestlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 377/4, von hier dieser Grenze in nordöstlicher Richtung bis zum Nußhütterweg folgend (die westlichen bzw. nordwestlichen Grenzen der vorgenannten Grundstücke bilden gleichzeitig die Grenze der Wochenendhausbebauung); die Schutzgebietsgrenze verläuft von hier aus entlang des Nußhütterweges in allgemein südöstlicher Richtung ca. 650 Meter bis zum nördlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 337 (ca. 18 m südlich eines nach Westen abgehenden Weges); von diesem Punkt in allgemein südlicher Richtung entlang den östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 338 und 339, sodann entlang der zunächst nach Westen, später nach Süden verlaufenden Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 340, weiter den östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 327, 328, 317/2, 307, 306/1 und 306 in südlicher, später südwestlicher Richtung bis zur Nordgrenze des Grundstücks Flurst. Nr. 304 folgend; von hier weiter entlang der nördlichen, später östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 304 sowie der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 302 bis zur Ruine Falkenstein; von hier der Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 35 (Fuß des Felsmassivs) in zunächst südöstlicher, später südwestlicher Richtung bis zum Hahnweg folgend, weiter entlang des Hahnweges in nordwestlicher Richtung bis zum ersten, nach Südwesten abgehenden Weg (Flurst. Nr. 293/2), diesem Weg nach Südwesten bis zum Weg Flurst. Nr. 288/4 folgend; von diesem Punkt in allgemein südlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 284/2 und 257/5, dabei den zwischen beiden Grundstücken verlaufenden Weg auf einer gedachten Linie überquerend, bis zur K 37, dieser in südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt folgend.

 

(3)   Die das Gebiet begrenzenden Wege sowie das Grundstück Flurst. Nr. 35 (Burganlage) gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes in seiner Gesamtheit, insbesondere der Trocken- und Halbtrockenrasen, der felsigen und feuchteren Bereiche sowie der Übergangszonen zwischen bewaldeten und waldfreien Flächen als Standorte seltener in ihrem Bestand bedrohter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebens- und Teillebensräume seltener Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

6.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.    Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

8.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

9.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

10.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

11.   gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

12.   Biozide anzuwenden;

 

13.   mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

14.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

15.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

16.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

17.   Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

18.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

19.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

20.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

21.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

22.   zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

23.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

24.   die Wege zu verlassen;

 

25.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für

 

      1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang    und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 6 und 7;

 

      2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

      3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer mit der Einschränkung des § 4 Nr. 12;

 

      4. für die Unterhaltung und den Betrieb der im Gebiet vorhandenen Wassergewinnungs anlage;

 

      5. für die Unterhaltung und den Betrieb der im Gebiet vorhandenen Energieleitungen mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 12 und 23,

 

      soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.    § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.    3 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

6.    § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.    § 4 Nr. 7 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

8.    § 4 Nr. 8 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

9.    § 4 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

10.   § 4 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

11.   § 4 Nr. 11 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

12.   § 4 Nr. 12 Biozide anwendet;

 

13.   § 4 Nr. 13 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

14.   § 4 Nr. 14 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

15.   § 4 Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

16.   § 4 Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

17.   § 4 Nr. 17 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

18.   § 4 Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

19.   § 4 Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

20.   § 4 Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

21.   § 4 Nr. 21 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

22.   § 4 Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

23.   § 4 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält;

 

24.   § 4 Nr. 24 die Wege verlässt;

 

25.   § 4 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 29. November 1985

Az.: 553 – 232

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

      Dr. Schädler