333-076
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Donnersbergkreis
vom 29. November 1985
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 23.
Dezember 1985, Nr. 49, S. 1143)
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.
36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl.
S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Schelmenkopf –
Falkenstein“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 63,5 ha groß;
es umfasst Teile der Gemarkung Falkenstein, Verbandsgemeinde Winnweiler,
Landkreis Donnersbergkreis.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Süden beginnend, wie folgt:
Von der
Einmündung des Weges Flurst. Nr. 220/2 in die K 37 südwestlich der Gemeinde
Falkenstein entlang dieses Weges zunächst in nordwestlicher, dann südlicher,
allgemein westlicher und schließlich nördlicher Richtung bis zur
Unterabteilungslinie zwischen den Waldabteilungen 2a und 2c einerseits sowie 2b
andererseits (nördlich des Schelmenkopfs), dieser Linie ca. 300 Meter in
südöstlicher Richtung bis zu dem an der östlichen Grenze des Grundstücks
Flurst. Nr. 391 verlaufenden Weg folgend; weiter entlang dieses Weges in
zunächst nordöstlicher, dann nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der
von Südwesten nach Nordosten verlaufenden 20 KV-Freileitung, weiter entlang
einer gedachten, die Mittelachse dieser Leitungstrasse bildenden Linie in
nordöstlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst. Nr. 366 (Waldgrenze); von diesem
Punkt der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 366 in nördlicher
Richtung sowie der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 381 in
südwestlicher Richtung (Waldgrenze) bis zum südwestlichen Eckpunkt des
Grundstücks Flurst. Nr. 381 folgend, weiter in allgemein nordöstlicher Richtung
entlang den West- bzw. Nordwestgrenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 381, 382,
390/9, 380, 371/2, 372, 377/7, 377/5 und 377/3^; von dem nordwestlichen
Eckpunkt des Grundstücks Flurst.Nr. 377/3 entlang dessen nördlicher Grenze, in
südwestlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr.
377/4, von hier dieser Grenze in nordöstlicher Richtung bis zum Nußhütterweg
folgend (die westlichen bzw. nordwestlichen Grenzen der vorgenannten
Grundstücke bilden gleichzeitig die Grenze der Wochenendhausbebauung); die
Schutzgebietsgrenze verläuft von hier aus entlang des Nußhütterweges in
allgemein südöstlicher Richtung ca. 650 Meter bis zum nördlichen Eckpunkt des
Grundstücks Flurst. Nr. 337 (ca. 18 m südlich eines nach Westen abgehenden
Weges); von diesem Punkt in allgemein südlicher Richtung entlang den östlichen
Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 338 und 339, sodann entlang der zunächst
nach Westen, später nach Süden verlaufenden Grenze des Grundstücks Flurst.Nr.
340, weiter den östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 327, 328, 317/2,
307, 306/1 und 306 in südlicher, später südwestlicher Richtung bis zur
Nordgrenze des Grundstücks Flurst. Nr. 304 folgend; von hier weiter entlang der
nördlichen, später östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 304 sowie der
östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 302 bis zur Ruine Falkenstein; von
hier der Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 35 (Fuß des Felsmassivs) in
zunächst südöstlicher, später südwestlicher Richtung bis zum Hahnweg folgend,
weiter entlang des Hahnweges in nordwestlicher Richtung bis zum ersten, nach
Südwesten abgehenden Weg (Flurst. Nr. 293/2), diesem Weg nach Südwesten bis zum
Weg Flurst. Nr. 288/4 folgend; von diesem Punkt in allgemein südlicher Richtung
entlang der westlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 284/2 und 257/5,
dabei den zwischen beiden Grundstücken verlaufenden Weg auf einer gedachten
Linie überquerend, bis zur K 37, dieser in südwestlicher Richtung bis zum
Ausgangspunkt folgend.
(3) Die das
Gebiet begrenzenden Wege sowie das Grundstück Flurst. Nr. 35 (Burganlage)
gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Gebietes in seiner Gesamtheit, insbesondere der Trocken-
und Halbtrockenrasen, der felsigen und feuchteren Bereiche sowie der
Übergangszonen zwischen bewaldeten und waldfreien Flächen als Standorte
seltener in ihrem Bestand bedrohter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie
als Lebens- und Teillebensräume seltener Tierarten und aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
8. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;
9. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
10. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen;
11. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
12. Biozide
anzuwenden;
13. mineralische
oder organische Düngemittel anzuwenden;
14. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
15. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
16. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
17. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
18. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
19. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
20. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
21. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
22. zu
lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art
zu befahren;
23. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
24. die Wege
zu verlassen;
25. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des
§ 4 Nrn. 6 und 7;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer
mit der Einschränkung des § 4 Nr. 12;
4. für die Unterhaltung und den Betrieb der im
Gebiet vorhandenen Wassergewinnungs anlage;
5. für die Unterhaltung und den Betrieb der im
Gebiet vorhandenen Energieleitungen mit den Einschränkungen
des § 4 Nrn. 12 und 23,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. 3 4
Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4
Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. § 4
Nr. 7 Grünland in Ackerland umwandelt;
8. § 4
Nr. 8 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
beseitigt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
10. § 4
Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
11. § 4
Nr. 11 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
12. § 4
Nr. 12 Biozide anwendet;
13. § 4
Nr. 13 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
14. § 4
Nr. 14 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
15. § 4
Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
16. § 4
Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
17. § 4
Nr. 17 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
18. § 4
Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
19. § 4
Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
20. § 4
Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
21. § 4
Nr. 21 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
22. § 4
Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
23. § 4
Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält;
24. § 4
Nr. 24 die Wege verlässt;
25. § 4
Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 29.
November 1985
Az.: 553 – 232
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler