333-085
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Donnersbergkreis
vom 27.05.1986
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 27.10.1986, Nr. 41, S. 1101 und Berichtigung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17.11.1986, Nr. 44)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23 wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Sippersfelder Weiher“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 40 ha groß;
es umfasst Teile der Gemarkung Sippersfeld, Verbandsgemeinde Winnweiler,
Donnersbergkreis.
(2) Zum
Geltungsbereich dieser Verordnung gehören über den nachfolgend beschriebenen
Bereich hinaus der an die parallel zu den beiden Haupttälern im Talraum
verlaufenden Wege angrenzende Staats- und Körperschaftswald in einer Tiefe von
ca. 30 Metern, gemessen vom talseitigen Böschungsfuß dieser Wege.
(3) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
Von der
Einmündung des Weges Flurst.-Nr. 2005/2 in den Weg Flurst.-Nr. 2157/2 entlang
der südlichen Grenze des Weges Flurst.-Nr. 2005/2 in südwestlicher Richtung bis
zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 1997, von hier den
westlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 1997, 1997/3 und 1998 in
südwestlicher, sodann der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1998 in südöstlicher
Richtung bis zu dessen südöstlichen Eckpunkt folgend; der hier beginnende,
allgemein parallel zur Talsohle in südwestlicher Richtung verlaufende Weg
bildet bis zu dem im Bereich des Grundstücks Flurst.-Nr. 1083 liegenden
Seitental die weitere Schutzgebietsgrenze. Von hier folgt die Grenze den
Grundstücksgrenzen Flurst.-Nr. 1083 (Seitental) in zunächst nordwestlicher,
dann südwestlicher und schließlich südöstlicher Richtung bis zum letztgenannten
Weg. Dieser Weg bildet ab hier die weitere Grenze des Gebietes in südwestlicher
Richtung bis zu dem parallel zur westlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr.
1086 in nord-südlicher Richtung verlaufenden Weg.
Die Grenze
verläuft von hier entlang dieses Weges in südlicher Richtung bis zu dem auf der
südlichen Talseite allgemein parallel zur Talsohle verlaufenden Weg, weiter
entlang dieses Weges in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des
Seitentales im Bereich der Grundstücke Flurst.-Nrn. 1083, 2169 und 2170.
Von hier
folgt sie dann dem in dieses Seitental führenden, allgemein parallel zur
Talsohle verlaufenden Weg in südlicher, später südöstlicher Richtung bis zu dem
nach Nordosten abzweigenden Weg im nördlichen Bereich des Grundstückes
Flurst.-Nr. 1094, von hier entlang dieses Weges in nordöstlicher Richtung bis
zu dem allgemein parallel zur Talsohle nach Nord-Nordosten verlaufenden Weg,
diesem sodann bis zum Berührungspunkt mit der gedachten Verlängerung der
nordöstlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 2162 folgend, weiter entlang
dieser Linie sowie entlang der Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 2162 in
nordwestlicher Richtung bis zu dem, allgemein parallel zu den östlichen Grenzen
der Grundstücke Flurst.-Nrn. 2154, 2154/2 und 2154/3 verlaufenden Weg und
diesem ca. 150 Meter in nördlicher Richtung folgend.
Von diesem
Punkt verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang einer gedachten, in einem
rechten Winkel vom letztgenannten Weg nach Nordwesten abknickenden Linie bis
zur südlichen Grenze des in diesem Bereich vorhandenen Campingplatzes, von hier
der Begrenzung des Campingplatzes in südwestlicher Richtung bis zum Weg
Flurst.-Nr. 2157/2 folgend, sodann den Weg auf einer gedachten, kürzesten Linie
überquerend und schließlich der westlichen Grenze dieses Weges in nordöstlicher
Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung der Feuchtgebiete mit den offenen Wasserflächen, Verlandungszonen und
Bruchwaldresten sowie der unmittelbar angrenzenden Waldbereiche als Standorte
seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebens- und
Teillebensräume seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten und aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen von Straßen, Wegen oder Pfaden durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. Wildfütterungsanlagen
sowie Entennisthilfen zu errichten oder zu unterhalten;
8. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Brachen
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
12. Biozide
anzuwenden;
13. Angelstege
zu errichten;
14. die
Fischerei am Retzbergweiher außerhalb des Dammbereiches sowie außerhalb eines
auf der südlichen und nördlichen Seite sich jeweils daran anschließenden
ca. 30 Meter langen Uferstreifens, gemessen ab der Dammkrone,
auszuüben;
15. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
16. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
17. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
18. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
19. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
20. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
21. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
22. zu
lärmen, Modellfahrzeuge aller Art zu Land, zu Luft oder zu Wasser zu betreiben;
23. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
24. die
Wege oder Pfade zu verlassen;
25. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden;
26. die
Gewässer zu befahren;
27. zu
baden.
(2) Ohne Genehmigung der unteren
Landespflegebehörde ist es verboten:
1. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
2. das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen die Wege mit Fahrrädern zu
befahren.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in
der seitherigen Nutzungsweise auf dem Grundstück Flurst.-Nr. 1997/3;
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in
der seitherigen Nutzungsmöglichkeit;
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des
§ 4 (1) Nr. 7 für die südwestlich des Retzbergweiherdammes liegende
Teilfläche des Schutzgebietes; außerhalb des beschriebenen Bereiches sind für
derartige Einrichtungen benötigte Standorte im Einzelfall zwischen unterer
Jagd- und unterer Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen;
4. die
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 (1)
Nrn. 13 und 14;
5. die
Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere (15.03.
bis 30.09.), sofern dies wasserwirtschaftlich geboten ist;
6. die
Unterhaltung (einschließlich Instandsetzungsarbeiten) und Bewirtschaftung der
Wanderhütte und ihrer unmittelbaren, im Süden durch den vorbeiführenden Weg
begrenzten Umgebung (dazu zählt auch das Befahren des Zufahrtsweges zum Zwecke
der Ver- und Entsorgung);
7. das
Betreten der gegen den Verlandungsbereich durch Markierung abgegrenzten
Eisfläche des Retzbergweihers,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 (2) Nr. 2 ist nicht anzuwenden im Rahmen
der Unterhaltung, Ver- und Entsorgung des Grillplatzes.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen die
der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung
des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4
(1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu errichtet oder zu ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
(1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen, Wegen oder Pfaden durchführt;
3. § 4
(1) Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
(1) Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
(1) Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4
(1) Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. § 4
(1) Nr. 7 Wildfütterungsanlagen sowie Entennisthilfen errichtet oder unterhält;
8. § 4
(1) Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4
(1) Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
10. § 4
(1) Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
11. § 4
(1) Nr. 11 Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;
12. § 4
(1) Nr. 12 Biozide anwendet;
13. § 4
(1) Nr. 13 Angelstege errichtet;
14. § 4
(1) Nr. 14 die Fischerei am Retzbergweiher außerhalb des Dammbereiches sowie
außerhalb eines auf der südlichen und nördlichen Seite sich jeweils daran
anschließenden ca. 30 Meter langen Uferstreifens, gemessen ab der
Dammkrone, ausübt;
15. § 4
(1) Nr. 15 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
16. § 4
(1) Nr. 16 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
17. § 4
(1) Nr. 17 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
18. § 4
(1) Nr. 18 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
19. § 4
(1) Nr. 19 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
20. § 4
(1) Nr. 20 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
21. § 4
(1) Nr. 21 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
22. § 4
(1) Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge aller Art zu Land, zu Luft oder zu Wasser
betreibt;
23. § 4
(1) Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält;
24. § 4
(1) Nr. 24 die Wege oder Pfade verlässt;
25. § 4
(1) Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
26. § 4
(1) Nr. 26 die Gewässer befährt;
27. § 4
(1) Nr. 27 badet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne
Genehmigung der unteren Landespflegebehörde entgegen
1. § 4
(2) Nr. 1 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
2. § 4
(2) Nr. 2 das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen die Wege mit
Fahrrädern befährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a. d. Weinstraße, den
27.05.1986
- 553-232-
- -
44 -237 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler