333-085

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Sippersfelder Weiher“

 

Donnersbergkreis

vom 27.05.1986

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 27.10.1986, Nr. 41, S. 1101 und Berichtigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17.11.1986, Nr. 44)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23 wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Sippersfelder Weiher“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 40 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Sippersfeld, Verbandsgemeinde Winnweiler, Donnersbergkreis.

 

(2) Zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehören über den nachfolgend beschriebenen Bereich hinaus der an die parallel zu den beiden Haupttälern im Talraum verlaufenden Wege angrenzende Staats- und Körperschaftswald in einer Tiefe von ca. 30 Metern, gemessen vom talseitigen Böschungsfuß dieser Wege.

 

(3) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

 

    Von der Einmündung des Weges Flurst.-Nr. 2005/2 in den Weg Flurst.-Nr. 2157/2 entlang der südlichen Grenze des Weges Flurst.-Nr. 2005/2 in südwestlicher Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 1997, von hier den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 1997, 1997/3 und 1998 in südwestlicher, sodann der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1998 in südöstlicher Richtung bis zu dessen südöstlichen Eckpunkt folgend; der hier beginnende, allgemein parallel zur Talsohle in südwestlicher Richtung verlaufende Weg bildet bis zu dem im Bereich des Grundstücks Flurst.-Nr. 1083 liegenden Seitental die weitere Schutzgebietsgrenze. Von hier folgt die Grenze den Grundstücksgrenzen Flurst.-Nr. 1083 (Seitental) in zunächst nordwestlicher, dann südwestlicher und schließlich südöstlicher Richtung bis zum letztgenannten Weg. Dieser Weg bildet ab hier die weitere Grenze des Gebietes in südwestlicher Richtung bis zu dem parallel zur westlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1086 in nord-südlicher Richtung verlaufenden Weg.

 

    Die Grenze verläuft von hier entlang dieses Weges in südlicher Richtung bis zu dem auf der südlichen Talseite allgemein parallel zur Talsohle verlaufenden Weg, weiter entlang dieses Weges in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Seitentales im Bereich der Grundstücke Flurst.-Nrn. 1083, 2169 und 2170.

 

    Von hier folgt sie dann dem in dieses Seitental führenden, allgemein parallel zur Talsohle verlaufenden Weg in südlicher, später südöstlicher Richtung bis zu dem nach Nordosten abzweigenden Weg im nördlichen Bereich des Grundstückes Flurst.-Nr. 1094, von hier entlang dieses Weges in nordöstlicher Richtung bis zu dem allgemein parallel zur Talsohle nach Nord-Nordosten verlaufenden Weg, diesem sodann bis zum Berührungspunkt mit der gedachten Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 2162 folgend, weiter entlang dieser Linie sowie entlang der Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 2162 in nordwestlicher Richtung bis zu dem, allgemein parallel zu den östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 2154, 2154/2 und 2154/3 verlaufenden Weg und diesem ca. 150 Meter in nördlicher Richtung folgend.

 

    Von diesem Punkt verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang einer gedachten, in einem rechten Winkel vom letztgenannten Weg nach Nordwesten abknickenden Linie bis zur südlichen Grenze des in diesem Bereich vorhandenen Campingplatzes, von hier der Begrenzung des Campingplatzes in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 2157/2 folgend, sodann den Weg auf einer gedachten, kürzesten Linie überquerend und schließlich der westlichen Grenze dieses Weges in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Feuchtgebiete mit den offenen Wasserflächen, Verlandungszonen und Bruchwaldresten sowie der unmittelbar angrenzenden Waldbereiche als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebens- und Teillebensräume seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen, Wegen oder Pfaden durchzuführen;

 

    3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

    4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    5.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

    6.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

    7.  Wildfütterungsanlagen sowie Entennisthilfen zu errichten oder zu unterhalten;

 

    8.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

    9.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

    10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    11. Brachen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

    12. Biozide anzuwenden;

 

    13. Angelstege zu errichten;

 

    14. die Fischerei am Retzbergweiher außerhalb des Dammbereiches sowie außerhalb eines auf der südlichen und nördlichen Seite sich jeweils daran anschließenden ca. 30 Meter langen Uferstreifens, gemessen ab der Dammkrone, auszuüben;

 

    15. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

    16. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    17. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

    18. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    19. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    20. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    21. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    22. zu lärmen, Modellfahrzeuge aller Art zu Land, zu Luft oder zu Wasser zu betreiben;

 

    23. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    24. die Wege oder Pfade zu verlassen;

 

    25. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

    26. die Gewässer zu befahren;

 

    27. zu baden.

 

(2) Ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde ist es verboten:

 

    1.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    2.  das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen die Wege mit Fahrrädern zu befahren.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise auf dem Grundstück Flurst.-Nr. 1997/3;

 

    2.  die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsmöglichkeit;

 

    3.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 (1) Nr. 7 für die südwestlich des Retzbergweiherdammes liegende Teilfläche des Schutzgebietes; außerhalb des beschriebenen Bereiches sind für derartige Einrichtungen benötigte Standorte im Einzelfall zwischen unterer Jagd- und unterer Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen;

 

    4.  die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 13 und 14;

 

    5.  die Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere (15.03. bis 30.09.), sofern dies wasserwirtschaftlich geboten ist;

 

    6.  die Unterhaltung (einschließlich Instandsetzungsarbeiten) und Bewirtschaftung der Wanderhütte und ihrer unmittelbaren, im Süden durch den vorbeiführenden Weg begrenzten Umgebung (dazu zählt auch das Befahren des Zufahrtsweges zum Zwecke der Ver- und Entsorgung);

 

    7.  das Betreten der gegen den Verlandungsbereich durch Markierung abgegrenzten Eisfläche des Retzbergweihers,

 

        soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 (2) Nr. 2 ist nicht anzuwenden im Rahmen der Unterhaltung, Ver- und Entsorgung des Grillplatzes.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1.  § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu errichtet oder zu ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  § 4 (1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen, Wegen oder Pfaden durchführt;

 

    3.  § 4 (1) Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

    4.  § 4 (1) Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

    5.  § 4 (1) Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

    6.  § 4 (1) Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

    7.  § 4 (1) Nr. 7 Wildfütterungsanlagen sowie Entennisthilfen errichtet oder unterhält;

 

    8.  § 4 (1) Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

    9.  § 4 (1) Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

    10. § 4 (1) Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

    11. § 4 (1) Nr. 11 Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

    12. § 4 (1) Nr. 12 Biozide anwendet;

 

    13. § 4 (1) Nr. 13 Angelstege errichtet;

 

    14. § 4 (1) Nr. 14 die Fischerei am Retzbergweiher außerhalb des Dammbereiches sowie außerhalb eines auf der südlichen und nördlichen Seite sich jeweils daran anschließenden ca. 30 Meter langen Uferstreifens, gemessen ab der Dammkrone, ausübt;

 

    15. § 4 (1) Nr. 15 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

    16. § 4 (1) Nr. 16 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

    17. § 4 (1) Nr. 17 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

    18. § 4 (1) Nr. 18 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    19. § 4 (1) Nr. 19 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

    20. § 4 (1) Nr. 20 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

    21. § 4 (1) Nr. 21 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

    22. § 4 (1) Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge aller Art zu Land, zu Luft oder zu Wasser betreibt;

 

    23. § 4 (1) Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält;

 

    24. § 4 (1) Nr. 24 die Wege oder Pfade verlässt;

 

    25. § 4 (1) Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

    26. § 4 (1) Nr. 26 die Gewässer befährt;

 

    27. § 4 (1) Nr. 27 badet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde entgegen

 

    1.  § 4 (2) Nr. 1 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

    2.  § 4 (2) Nr. 2 das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen die Wege mit Fahrrädern befährt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a. d. Weinstraße, den 27.05.1986

- 553-232-

-     -  44 -237 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler