333-184

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Steinbühl-Schäfergraben"

 

Landkreis Donnersbergkreis

vom 26. März 1998

 

(Staatsanzeiger für Rheinl.-Pf. vom 27.04.1998, Nr. 13, S. 549)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Steinbühl-Schäfer­graben".

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 67 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Kirchheimbolanden und Orbis, Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden, Landkreis Donnersbergkreis.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, an der südlichsten Spitze in der Gemarkung Kirchheimbolanden beginnend, wie folgt:

 

Vom Schnittpunkt der südöstlichen Grenze des Flurstücks 2695/3 mit der Kreisstraße K 19 entlang dieser Kreisstraße in nordwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze; sie begleitet dann die Gemarkungsgrenze erst in allgemein nördlicher, dann in allgemeiner östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück 388 in der Gemarkung Orbis; sie folgt nun diesem bis zu seiner Einmündung in den Weg Flurstück 2520 in der Gemarkung Kirchheimbolanden und begleitet anschließend diesen bis zum Weg Flurstück 2521, durchquert diesen zum Weg Flurstück 2522 und folgt nun diesem bis zu seinem südlichen Ende; sie begleitet dann die Westseite der L 401 bis zum Weg Flurstück 2543/1 und folgt nun diesem bis zur Südgrenze des Flurstücks 2530/1; sie verläuft entlang dieser bis zum Weg Flurstück 2515/4, folgt diesem bis zur Südgrenze des Flurstücks 2513, folgt dieser bis zur Ostgrenze des Flurstücks 2491, begleitet diese bis zur Südgrenze dieses Flurstücks und verläuft entlang dieser und der Südseite des Flurstücks 2490 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 2486 und dann entlang dieser bis zur Südgrenze dieses Flurstücks und begleitet diese bis zum Weg Flurstück 2633. Sie folgt nun diesem bis zur Südostgrenze des Flurstücks 2653 und begleitet diese und die Südostseiten der Flurstücke 2653 bis 2646 bis zur Südwestseite des letztgenannten Flurstücks. Sie folgt nun dieser bis zum Weg Flurstück 2672/1, quert diesen zum Weg Flurstücks 2644 und folgt diesem bis zur Südostseite des Flurstücks 2643 und verläuft entlang dieser und der Südostseiten der Flurstücke 2695/1 bis 2695/3 zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

Die das Gebiet umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich der Verordnung.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist

 

-      die Erhaltung und Entwicklung des ehemaligen Steinbruchs, insbesondere von Felswänden, Felsfluren, dauerhaften oder periodischen Gewässern, abwechslungsreich strukturierten Gelände- und vielfältigen Standortverhältnissen mit nährstoffarmen bis nährreichen, nassen bis trockenen Böden als Sekundärbiotop für eine Vielzahl seltener oder gefährdeter oder für solche Biotopverhältnisse typischer wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften sowie die Gewährleistung ihrer optimalen, ungestörten Weiterentwicklung,

 

-      die Erhaltung und naturnahe Entwicklung der an den Steinbruch anschließenden Quellbereiche, Gewässer, Wiesen, Gehölzbestände und Einzelbäume als Ergänzung und in Vernetzung zu den Biotopstrukturen im ehemaligen Steinbruchbereich,

 

-      die Entwicklung der miteinbezogenen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu extensiv genutztem Grünland oder naturnahen Waldbeständen zur Erweiterung und Vergrößerung des Lebensraumspektrums für wildwachende Pflanzen- und wildlebende Tierarten und zur Verhinderung und Abpufferung schädlicher Einflüsse aus diesen und aus den Nachbarbereichen auf Biotopflächen,

 

-      insgesamt die Erhaltung und Entwicklung eines großräumigen, zusammenhängenden, komplexen, ungestörten und gegen Außeneinflüsse abgeschirmten Lebens- und Ersatzlebensraumes für wildwachsende Pflanzen- und wildlebende Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften, die typisch für die im ehemaligen Steinbruchbereich und außerhalb befindlichen Biotoptypen oder selten und gefährdet sind, sowie die Erhaltung und Entwicklung der funktionalen Beziehungen und des Austausches dieser Arten mit denen in den Biotopkomplexen in der Umgebung.

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.     bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.     Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Reit-, Landeplatz oder anderweitig zu nutzen;

 

3.     stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des Verkehrs notwendig sind;

 

 

       Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.     Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.     Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.     Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;

 

10.    zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder anderweitig zu nutzen;

 

11.    Bade-, Angelplätze, Boots- und Nachenliegeplätze, Anlandeplätze u.ä. anzulegen;

 

12.    Fische oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;

 

13.    Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;

 

14.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

15.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, soweit dies nicht dem Schutzzweck entspricht und soweit die Landespflegebehörde nicht zugestimmt hat;

 

16.    Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

17.    Brachflächen aller Art zu nutzen oder auf andere Weise zu verändern oder zu beeinträchtigen;

 

18.    Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

19.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

20.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

21.    Pilze zu sammeln;

 

22.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

23.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

24.    Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

25.    eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

26.    Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

27.    feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

28.    das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten und Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

29.    zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

30.    Lärm zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren;

 

31.    Geländefahrten oder Geländeläufe zu machen, Motorsport oder sonstigen Sport zu betreiben, Feste, Konzerte, Freiluftaufführungen oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

Freistellungen

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.   zur landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Klärschlamm;

 

2.   für eine dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

3.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und für die Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten; die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz, des § 24 Landesjagdgesetz - Wildfütterung in Notzeiten - sowie von § 4 Nrn. 23 und 24 dieser Verordnung bleiben davon unberührt;

 

4.   für die Höherverfüllung der bereits aufgefüllten Fläche im ehemaligen Steinbruchbereich mit maximal 200.000 m3 Erdaushub in einer auf die Ziele des Arten- und Biotopschutzes und der Biotopentwicklung abgestimmten Weise, die mit der Bezirksregierung einvernehmlich abgestimmt ist, bis Ende 1999;

 

5.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von Leitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Zufahrten und Wegen, Gewässern, zur Verkehrssicherung und zur Überwachung und Behandlung von Altablagerungen sowie zu sonstigen Zwecken, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht, soweit die entsprechenden Handlungen oder Maßnahmen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

  

Neustadt a.d.Weinstraße, den 26. März 1998                                             

     -553 – 232-                                                                                                       

       -   

 

                                     Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                     In Vertretung

 

 

                                      Dr. Werner Fader