333-184
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Donnersbergkreis
vom 26. März
1998
(Staatsanzeiger
für Rheinl.-Pf. vom 27.04.1998, Nr. 13, S. 549)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung
zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Steinbühl-Schäfergraben".
§ 2
Größe und
Grenzverlauf
(1) Das Naturschutzgebiet ist
etwa 67 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Kirchheimbolanden und
Orbis, Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden, Landkreis Donnersbergkreis.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, an der südlichsten Spitze in der Gemarkung Kirchheimbolanden
beginnend, wie folgt:
Vom Schnittpunkt der
südöstlichen Grenze des Flurstücks 2695/3 mit der Kreisstraße K 19 entlang
dieser Kreisstraße in nordwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze; sie
begleitet dann die Gemarkungsgrenze erst in allgemein nördlicher, dann in allgemeiner
östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück 388 in der
Gemarkung Orbis; sie folgt nun diesem bis zu seiner Einmündung in den Weg Flurstück
2520 in der Gemarkung Kirchheimbolanden und begleitet anschließend diesen bis
zum Weg Flurstück 2521, durchquert diesen zum Weg Flurstück 2522 und folgt nun
diesem bis zu seinem südlichen Ende; sie begleitet dann die Westseite der
L 401 bis zum Weg Flurstück 2543/1 und folgt nun diesem bis zur Südgrenze
des Flurstücks 2530/1; sie verläuft entlang dieser bis zum Weg Flurstück
2515/4, folgt diesem bis zur Südgrenze des Flurstücks 2513, folgt dieser bis
zur Ostgrenze des Flurstücks 2491, begleitet diese bis zur Südgrenze dieses
Flurstücks und verläuft entlang dieser und der Südseite des Flurstücks 2490 bis
zur Ostgrenze des Flurstücks 2486 und dann entlang dieser bis zur Südgrenze
dieses Flurstücks und begleitet diese bis zum Weg Flurstück 2633. Sie folgt nun
diesem bis zur Südostgrenze des Flurstücks 2653 und begleitet diese und die
Südostseiten der Flurstücke 2653 bis 2646 bis zur Südwestseite des
letztgenannten Flurstücks. Sie folgt nun dieser bis zum Weg Flurstück 2672/1,
quert diesen zum Weg Flurstücks 2644 und folgt diesem bis zur Südostseite des
Flurstücks 2643 und verläuft entlang dieser und der Südostseiten der Flurstücke
2695/1 bis 2695/3 zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
Die das Gebiet
umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich der Verordnung.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und
Entwicklung des ehemaligen Steinbruchs, insbesondere von Felswänden,
Felsfluren, dauerhaften oder periodischen Gewässern, abwechslungsreich
strukturierten Gelände- und vielfältigen Standortverhältnissen mit
nährstoffarmen bis nährreichen, nassen bis trockenen Böden als Sekundärbiotop
für eine Vielzahl seltener oder gefährdeter oder für solche Biotopverhältnisse
typischer wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten und ihrer
Lebensgemeinschaften sowie die Gewährleistung ihrer optimalen, ungestörten
Weiterentwicklung,
- die Erhaltung und naturnahe
Entwicklung der an den Steinbruch anschließenden Quellbereiche, Gewässer, Wiesen,
Gehölzbestände und Einzelbäume als Ergänzung und in Vernetzung zu den
Biotopstrukturen im ehemaligen Steinbruchbereich,
- die Entwicklung der
miteinbezogenen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu extensiv
genutztem Grünland oder naturnahen Waldbeständen zur Erweiterung und
Vergrößerung des Lebensraumspektrums für wildwachende Pflanzen- und wildlebende
Tierarten und zur Verhinderung und Abpufferung schädlicher Einflüsse aus diesen
und aus den Nachbarbereichen auf Biotopflächen,
- insgesamt die Erhaltung und
Entwicklung eines großräumigen, zusammenhängenden, komplexen, ungestörten und
gegen Außeneinflüsse abgeschirmten Lebens- und Ersatzlebensraumes für
wildwachsende Pflanzen- und wildlebende Tierarten und ihrer
Lebensgemeinschaften, die typisch für die im ehemaligen Steinbruchbereich und
außerhalb befindlichen Biotoptypen oder selten und gefährdet sind, sowie die
Erhaltung und Entwicklung der funktionalen Beziehungen und des Austausches
dieser Arten mit denen in den Biotopkomplexen in der Umgebung.
§ 4
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art
zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen als Lager-,
Abstell-, Stell-, Reit-, Landeplatz oder anderweitig zu nutzen;
3. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im
Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der
Regelung des Verkehrs notwendig sind;
Neu- oder Ausbaumaßnahmen
oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der
Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer einschließlich
ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die
Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;
10. zu baden, zu schwimmen, zu
tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren oder anderweitig zu nutzen;
11. Bade-, Angelplätze, Boots-
und Nachenliegeplätze, Anlandeplätze u.ä. anzulegen;
12. Fische oder Fischnahrung
einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;
13. Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen
oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;
14. eine bestehende Nutzungsart
in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
15. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren, soweit dies nicht dem Schutzzweck
entspricht und soweit die Landespflegebehörde nicht zugestimmt hat;
16. Grünland in Ackerland
umzuwandeln;
17. Brachflächen aller Art zu
nutzen oder auf andere Weise zu verändern oder zu beeinträchtigen;
18. Biozide oder Düngemittel
oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;
19. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
schädigen;
20. wildwachsende Pflanzen aller
Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
21. Pilze zu sammeln;
22. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
23. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
24. Wildfutterplätze oder
Wildäcker anzulegen;
25. eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
26. Flächen gärtnerisch, zur
Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
27. feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
28. das Gebiet außerhalb der
Wege zu betreten und Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
29. zu reiten, zu lagern, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;
30. Lärm zu verursachen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet
mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren;
31. Geländefahrten oder
Geländeläufe zu machen, Motorsport oder sonstigen Sport zu betreiben, Feste,
Konzerte, Freiluftaufführungen oder irgendwelche anderen Veranstaltungen
durchzuführen.
§ 5
Freistellungen
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur landwirtschaftlichen
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ausgenommen
das Aufbringen von Klärschlamm;
2. für eine dem Schutzzweck
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;
3. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und für die Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze
mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten; die Bestimmungen des § 43 Abs.
2 Landesjagdgesetz, des § 24 Landesjagdgesetz - Wildfütterung in
Notzeiten - sowie von § 4 Nrn. 23 und 24 dieser Verordnung bleiben davon
unberührt;
4. für die Höherverfüllung der
bereits aufgefüllten Fläche im ehemaligen Steinbruchbereich mit maximal
200.000 m3 Erdaushub in einer auf die Ziele des Arten- und
Biotopschutzes und der Biotopentwicklung abgestimmten Weise, die mit der Bezirksregierung
einvernehmlich abgestimmt ist, bis Ende 1999;
5. zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung von Leitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Zufahrten und Wegen,
Gewässern, zur Verkehrssicherung und zur Überwachung und Behandlung von
Altablagerungen sowie zu sonstigen Zwecken, zu denen eine gesetzliche
Verpflichtung besteht, soweit die entsprechenden Handlungen oder Maßnahmen
einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden.
(2) § 4 ist ferner nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige
Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 26. März 1998
-553 – 232-
-
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Werner Fader