333-199

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Langhöll-Falkenberg“

 

Landkreis Donnersbergkreis

vom 26. Oktober 1999

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1999, Nr. 42, S. 1865)

 

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Langhöll-Falkenberg“.

 

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 100 ha groß, es liegt in der Gemarkung Alsenz, Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel, Landkreis Donnersbergkreis.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft im Westen beginnend wie folgt:

 

    Vom südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2120 in nördlicher und dann in allgemein östlicher Richtung entlang der Grenze des Grundstücks Flstk. 2120 bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2119, biegt hier nach Norden, dann nach Osten ab, die westliche und dann nördliche Grenze des vorgenannten Grundstücks begleitend. Vom nordöstlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2119 aus führt die NSG-Grenze weiter nach Norden, die westliche Grenze des Weggrundstücks Flstk. 1827 begleitend bis zur südlichen Grenze des Grasweges Flstk. 1839/1. Der südlichen Grenze des Grasweges folgend, führt die Grenze in allgemein östlicher Richtung, nach Nordosten abbiegend weiter bis zur Einmündung des Weges Flstk. 3097 und folgt dessen südlicher Grenze in allgemein östlicher Richtung.

 

    Nach Auftreffen des Weges Flstk. 3097 auf den Langhellerweg Flstk. 2934 überquert die NSG-Grenze diesen Weg auf der gedachten Linie der Verlängerung der östlichen Grenze des Wiesengrundstücks Flstk. 2932, begleitet die südliche Grenze des Langhellerweges in östlicher Richtung (ca. 18 Meter), knickt am nördlichsten Grenzpunkt des Grabengrundstücks Flstk. 2937 nach Südosten ab und führt auf den westlichen, südwestlichen und schließlich südlichen Grenzen des Grundstücks Flstk. 2176 entgegen dem Uhrzeigersinn weiter bis zum Weggrundstück Flstk. 2179.

 

    Auf einer gedachten Linie den nordöstlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2175 und den westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2187 verbindend, überquert die NSG-Grenze den Weg Flstk. 2179, führt in allgemein nördlicher Richtung auf der östlichen Grenze des vorgenannten Weges weiter bis zum nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2184.

 

    Auf der nordöstlichen, später südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 2184 führt die NSG-Grenze nach Südosten und später nach Westen weiter. Die südöstlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 2185 und 2187 begleitend, verläuft die NSG-Grenze zunächst nach Südwesten, später nach Westen. Am südwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks 2187 überquert die Grenze den Weg Flstk. 2172 auf einer gedachten Linie der westlichen Verlängerung der südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 2187, knickt hier in allgemein südlicher Richtung ab, um auf der südwestlichen Grenze des Weges Flstk. 2172 weiterzulaufen.

 

    Ab der Einmündung zum Weggrundstück Flstk. 2168 verläuft die NSG-Grenze auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2168 nach Südwesten bis einen Grenzpunkt vor dem südlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2196. Hier überquert die NSG-Grenze den Weg Flstk. 2168 in allgemein südlicher Richtung auf einer gedachten Linie vorgenannten Grenzpunkt und den nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2204 verbindend. Auf der westlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 2204 führt die NSG-Grenze weiter in südlicher Richtung. Nach Auftreffen auf den Weg Flstk. 2210 verläuft die Grenze weiter auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2210 in östlicher Richtung bis zum nächsten Grenzpunkt (ca. 35 Meter). Hier überquert die NSG-Grenze diesen Weg auf einer gedachten Linie diesen Grenzpunkt mit dem nordöstlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2213 verbindend in allgemein südlicher Richtung und führt weiter auf der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 2213 in allgemein südwestlicher Richtung.

 

    Im Fußpunkt des gedachten Lots, definiert aus dem nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2426 und der nordwestlichen Grenze des Weges Flstk. 2410, knickt die NSG-Grenze in allgemein südöstlicher Richtung ab, überquert auf diesem Lot vorgenannten Weg und verläuft weiter auf den westlichen und südwestlichen Grenzen des Grundstücks Flstk. 2429 in südlicher, später südöstlicher Richtung bis zum „von Wörther Weg“.

 

    Auf der nordwestlichen Grenze des „von Wörther Weges“ Flstk. 2384 verläuft die NSG-Grenze in südwestlicher Richtung und biegt auf die gemeinsame Grenze der Grundstücke Flstk. 2424 und 2423 in allgemein nördlicher Richtung ab. Nach Auftreffen auf das Grundstück Flstk. 2421 führt die NSG-Grenze auf der südöstlichen und der südwestlichen Grenze im Uhrzeigersinn weiter bis zum Weg Flstk. 2410. Hier überquert sie diesen Weg auf einer gedachten Linie den nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2421 und den in nördlicher Richtung gegenüberliegenden Grenzpunkt verbindend. Jetzt knickt die NSG-Grenze nach Nordosten ab, begleitet die südliche, später östliche Grenze des Grundstücks Flstk. 2409 und führt auf der südwestlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 2213 bis zum westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2213.

 

    Auf der gedachten Linie, der Verbindung vorgenannten Grenzpunktes und des südlichsten Grenzpunktes des Grundstücks Flstk. 2219, überquert die NSG-Grenze den Weg Flstk. 2403, knickt hier nach Westen ab und begleitet die nördliche Grenze des Weges Flstk. 2403 in allgemein westlicher Richtung.

 

    Auf der gedachten Linie den südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2223 und den südlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2240 verbindend, überquert die Naturschutzgebiets-Grenze den Krämersgraben Flstk. 2239 und verläuft weiter zu diesem auf der nördlichen Grenze des Steigweges Flstk. 2251 und überquert auf einer gedachten Linie den nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2250 und den südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2238 verbindend, nochmals den Krämergraben Flstk. 2239. Auf der östlichen, später nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2084/1 führt die Grenze weiter in nördlicher und dann westlicher Richtung bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2120 (Ausgangspunkt).

 

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als einen der Hauptlebensräume wildlebender Pflanzen- und Tierarten im Verlauf des Alsenztales

 

-  insbesondere die Erhaltung und Entwicklung von reichstrukturierten Offenlandbereichen mit Halbtrockenrasen, artenreichen Wiesen und Weiden, Streuobstbeständen, Trockengebüschen und Baum- und Strauchgruppen,

 

-  ferner die Erhaltung und Entwicklung naturnaher, standortheimischer Waldbestände mit Bereichen, die der natürlichen Entwicklung überlassen werden,

 

-  außerdem die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Quell- und Gewässerbereichen mit Bruchwaldbeständen, Röhrichten, Seggenriedern und extensiv genutzten Grünlandbereichen

 

als Standorte von, für diese Biotopstrukturen charakteristischen, seltenen und gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens- oder Teillebensraum von, an diese Biotoptypen gebundenen, seltenen und gefährdeten wildlebenden Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften.

 

Die Offenland-, Wald- und Gewässerbereiche bilden zusammen einen typischen Ausschnitt der dortigen Landschaft, deren charakteristische Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten schwerpunktmäßig erhalten und entwickelt werden soll.

 

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz, Garten oder Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

 

3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des Verkehrs notwendig sind;

 

5.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

6.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

7.  Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

8.  Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;

 

9.  Fische oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;

 

10. Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;

 

11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

13. Flächen, die sich natürlich entwickeln sollen, zu nutzen oder auf andere Weise ihre natürliche Entwicklung zu verändern oder zu beeinträchtigen;

 

14. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

15. Streuobstbestände oder Hochstammobstanlagen zu entfernen, umzuwandeln oder zu beeinträchtigen;

 

16. Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

17. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs oder andere in § 3 aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen oder zu schädigen;

 

18. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

20. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

21. Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

22. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

23. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

24. zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;

 

25. Lärm zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art außerhalb zugelassener Wege und Plätze zu fahren oder zu parken;

 

26. Volksläufe, Rallyes, Geländeläufe, Geländefahrten oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

 

§ 5

 

Freistellungen

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

    1. zur landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Klärschlamm, Einschränkungen zur Entwicklung der im § 3 genannten Biotoptypen bleiben freiwilligen Vereinbarungen mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten vorbehalten;

 

    2. aufgrund der Flurbereinigung sowie zum wasserwirtschaftlichen Ausgleich im Bereich des Talergrabens, soweit sie mit der Landespflegebehörde einvernehmlich abgestimmt sind;

 

    3. zur ordnungsgemäßen, dem Schutzzweck entsprechenden forstwirtschaftlichen Bodennutzung in Form des naturnahen Waldbaus außerhalb einvernehmlich mit der Landespflegebehörde im Rahmen der Forsteinrichtung festgelegten Waldbereiche, die für die natürliche Entwicklung bestimmt sind, sowie zu Aufforstungen, soweit sie dem Schutzzweck entsprechen und die Landespflegebehörde diesen zugestimmt hat;

 

    4. im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten; die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;

 

    5. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer nach Abstimmung mit der Landespflegebehörde und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung bestehender Dränagen;

 

    6. zur bestimmungsgemäßen Nutzung und ordnungsgemäßen Unterhaltung von Wegen, Fernmeldeanlagen, Leitungen und sonstigen zulässigerweise errichteten Anlagen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und –lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 


§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 26. Oktober 1999

    - 553-232 -

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                                                                     In Vertretung

 

 

 

                                                                                     Gerhard Fischer