333-199
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Donnersbergkreis
vom 26. Oktober 1999
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15.
November 1999, Nr. 42, S. 1865)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und
Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl.
S. 171), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Langhöll-Falkenberg“.
§ 2
Größe und Grenzverlauf
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 100 ha groß, es liegt in der Gemarkung Alsenz,
Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel, Landkreis Donnersbergkreis.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft im
Westen beginnend wie folgt:
Vom südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks
Flstk. 2120 in nördlicher und dann in allgemein östlicher Richtung entlang
der Grenze des Grundstücks Flstk. 2120 bis zum südwestlichen Grenzpunkt
des Grundstücks Flstk. 2119, biegt hier nach Norden, dann nach Osten ab,
die westliche und dann nördliche Grenze des vorgenannten Grundstücks
begleitend. Vom nordöstlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2119 aus
führt die NSG-Grenze weiter nach Norden, die westliche Grenze des
Weggrundstücks Flstk. 1827 begleitend bis zur südlichen Grenze des
Grasweges Flstk. 1839/1. Der südlichen Grenze des Grasweges folgend, führt
die Grenze in allgemein östlicher Richtung, nach Nordosten abbiegend weiter bis
zur Einmündung des Weges Flstk. 3097 und folgt dessen südlicher Grenze in
allgemein östlicher Richtung.
Nach Auftreffen des Weges Flstk. 3097
auf den Langhellerweg Flstk. 2934 überquert die NSG-Grenze diesen Weg auf
der gedachten Linie der Verlängerung der östlichen Grenze des Wiesengrundstücks
Flstk. 2932, begleitet die südliche Grenze des Langhellerweges in
östlicher Richtung (ca. 18 Meter), knickt am nördlichsten Grenzpunkt des
Grabengrundstücks Flstk. 2937 nach Südosten ab und führt auf den westlichen,
südwestlichen und schließlich südlichen Grenzen des Grundstücks
Flstk. 2176 entgegen dem Uhrzeigersinn weiter bis zum Weggrundstück
Flstk. 2179.
Auf einer gedachten Linie den nordöstlichen
Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2175 und den westlichsten Grenzpunkt des
Grundstücks Flstk. 2187 verbindend, überquert die NSG-Grenze den Weg
Flstk. 2179, führt in allgemein nördlicher Richtung auf der östlichen
Grenze des vorgenannten Weges weiter bis zum nördlichsten Grenzpunkt des
Grundstücks Flstk. 2184.
Auf der nordöstlichen, später südlichen
Grenze des Grundstücks Flstk. 2184 führt die NSG-Grenze nach Südosten und
später nach Westen weiter. Die südöstlichen Grenzen der Grundstücke
Flstk. 2185 und 2187 begleitend, verläuft die NSG-Grenze zunächst nach
Südwesten, später nach Westen. Am südwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks
2187 überquert die Grenze den Weg Flstk. 2172 auf einer gedachten Linie
der westlichen Verlängerung der südlichen Grenze des Grundstücks
Flstk. 2187, knickt hier in allgemein südlicher Richtung ab, um auf der
südwestlichen Grenze des Weges Flstk. 2172 weiterzulaufen.
Ab der Einmündung zum Weggrundstück
Flstk. 2168 verläuft die NSG-Grenze auf der nördlichen Grenze des Weges
Flstk. 2168 nach Südwesten bis einen Grenzpunkt vor dem südlichsten Grenzpunkt
des Grundstücks Flstk. 2196. Hier überquert die NSG-Grenze den Weg
Flstk. 2168 in allgemein südlicher Richtung auf einer gedachten Linie
vorgenannten Grenzpunkt und den nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks
Flstk. 2204 verbindend. Auf der westlichen Grenze des Grundstücks
Flstk. 2204 führt die NSG-Grenze weiter in südlicher Richtung. Nach
Auftreffen auf den Weg Flstk. 2210 verläuft die Grenze weiter auf der
nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2210 in östlicher Richtung bis zum
nächsten Grenzpunkt (ca. 35 Meter). Hier überquert die NSG-Grenze diesen
Weg auf einer gedachten Linie diesen Grenzpunkt mit dem nordöstlichsten
Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2213 verbindend in allgemein südlicher
Richtung und führt weiter auf der östlichen Grenze des Grundstücks
Flstk. 2213 in allgemein südwestlicher Richtung.
Im Fußpunkt des gedachten Lots, definiert
aus dem nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2426 und der
nordwestlichen Grenze des Weges Flstk. 2410, knickt die NSG-Grenze in allgemein
südöstlicher Richtung ab, überquert auf diesem Lot vorgenannten Weg und
verläuft weiter auf den westlichen und südwestlichen Grenzen des Grundstücks
Flstk. 2429 in südlicher, später südöstlicher Richtung bis zum „von
Wörther Weg“.
Auf der nordwestlichen Grenze des „von
Wörther Weges“ Flstk. 2384 verläuft die NSG-Grenze in südwestlicher
Richtung und biegt auf die gemeinsame Grenze der Grundstücke Flstk. 2424
und 2423 in allgemein nördlicher Richtung ab. Nach Auftreffen auf das
Grundstück Flstk. 2421 führt die NSG-Grenze auf der südöstlichen und der
südwestlichen Grenze im Uhrzeigersinn weiter bis zum Weg Flstk. 2410. Hier
überquert sie diesen Weg auf einer gedachten Linie den nordwestlichen
Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2421 und den in nördlicher Richtung
gegenüberliegenden Grenzpunkt verbindend. Jetzt knickt die NSG-Grenze nach Nordosten
ab, begleitet die südliche, später östliche Grenze des Grundstücks
Flstk. 2409 und führt auf der südwestlichen Grenze des Grundstücks
Flstk. 2213 bis zum westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks
Flstk. 2213.
Auf der gedachten Linie, der Verbindung
vorgenannten Grenzpunktes und des südlichsten Grenzpunktes des Grundstücks
Flstk. 2219, überquert die NSG-Grenze den Weg Flstk. 2403, knickt
hier nach Westen ab und begleitet die nördliche Grenze des Weges
Flstk. 2403 in allgemein westlicher Richtung.
Auf der gedachten Linie den südwestlichen
Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2223 und den südlichsten Grenzpunkt des
Grundstücks Flstk. 2240 verbindend, überquert die Naturschutzgebiets-Grenze
den Krämersgraben Flstk. 2239 und verläuft weiter zu diesem auf der
nördlichen Grenze des Steigweges Flstk. 2251 und überquert auf einer
gedachten Linie den nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2250
und den südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2238 verbindend,
nochmals den Krämergraben Flstk. 2239. Auf der östlichen, später
nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2084/1 führt die Grenze weiter in
nördlicher und dann westlicher Richtung bis zum südwestlichen Grenzpunkt des
Grundstücks Flstk. 2120 (Ausgangspunkt).
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes als einen der Hauptlebensräume wildlebender Pflanzen- und Tierarten im
Verlauf des Alsenztales
- insbesondere die Erhaltung und Entwicklung von
reichstrukturierten Offenlandbereichen mit Halbtrockenrasen, artenreichen
Wiesen und Weiden, Streuobstbeständen, Trockengebüschen und Baum- und
Strauchgruppen,
- ferner die Erhaltung und Entwicklung naturnaher,
standortheimischer Waldbestände mit Bereichen, die der natürlichen Entwicklung
überlassen werden,
- außerdem die Erhaltung und Entwicklung von
naturnahen Quell- und Gewässerbereichen mit Bruchwaldbeständen, Röhrichten,
Seggenriedern und extensiv genutzten Grünlandbereichen
als Standorte von, für diese Biotopstrukturen
charakteristischen, seltenen und gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften und als Lebens- oder Teillebensraum von, an diese
Biotoptypen gebundenen, seltenen und gefährdeten wildlebenden Tierarten sowie
ihrer Lebensgemeinschaften.
Die Offenland-, Wald- und Gewässerbereiche bilden
zusammen einen typischen Ausschnitt der dortigen Landschaft, deren charakteristische
Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten schwerpunktmäßig erhalten und entwickelt
werden soll.
§ 4
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen
als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-,
Landeplatz, Garten oder Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in
Nutzung zu nehmen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder
der Regelung des Verkehrs notwendig sind;
5. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
6. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren
Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser
zu benutzen;
9. Fische
oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei
auszuüben;
10. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;
11. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
13. Flächen,
die sich natürlich entwickeln sollen, zu nutzen oder auf andere Weise ihre
natürliche Entwicklung zu verändern oder zu beeinträchtigen;
14. eine bestehende
Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
15. Streuobstbestände
oder Hochstammobstanlagen zu entfernen, umzuwandeln oder zu beeinträchtigen;
16. Biozide
oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel
anzuwenden;
17. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs oder andere in
§ 3 aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen oder zu schädigen;
18. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
19. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
20. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
21. Flächen
gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
22. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
23. das Gebiet
außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
24. zu lagern,
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie
außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;
25. Lärm zu
verursachen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art
zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art außerhalb zugelassener Wege
und Plätze zu fahren oder zu parken;
26. Volksläufe,
Rallyes, Geländeläufe, Geländefahrten oder irgendwelche anderen Veranstaltungen
durchzuführen.
§ 5
Freistellungen
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur
landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Klärschlamm, Einschränkungen zur
Entwicklung der im § 3 genannten Biotoptypen bleiben freiwilligen Vereinbarungen
mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten vorbehalten;
2. aufgrund
der Flurbereinigung sowie zum wasserwirtschaftlichen Ausgleich im Bereich des
Talergrabens, soweit sie mit der Landespflegebehörde einvernehmlich abgestimmt
sind;
3. zur
ordnungsgemäßen, dem Schutzzweck entsprechenden forstwirtschaftlichen
Bodennutzung in Form des naturnahen Waldbaus außerhalb einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde im Rahmen der Forsteinrichtung festgelegten Waldbereiche,
die für die natürliche Entwicklung bestimmt sind, sowie zu Aufforstungen,
soweit sie dem Schutzzweck entsprechen und die Landespflegebehörde diesen
zugestimmt hat;
4. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher,
landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;
die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
5. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer nach Abstimmung mit der
Landespflegebehörde und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung bestehender Dränagen;
6. zur
bestimmungsgemäßen Nutzung und ordnungsgemäßen Unterhaltung von Wegen, Fernmeldeanlagen,
Leitungen und sonstigen zulässigerweise errichteten Anlagen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation
und –lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder
zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 26. Oktober 1999
- 553-232
-
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Gerhard
Fischer