334-008

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hördter Rheinaue“

 

Landkreis Germersheim

vom 14. Dezember 1966

 

(Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz vom28.12.1966, Nr. 24)

 

Auf Grund der §§ 1, 4, 12, Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 34 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1 sowie 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S 481), wird mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultur – Oberste Naturschutzbehörde – vom 31. Oktober 1966, Az.: VIII 1-A 1905-00-00-4/04, folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das Naturschutzgebiet „Hördter Rheinaue“ im Landkreis Germersheim wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe vom 818 Hektar. Es umfasst

 

a)  in den Gemarkungen Hördt, Leimersheim und Sondernheim die Staatswalddistrikte II „Rheinsporn“, III „Karlskopf“, IV „Rotten“, V „Mehlfurth“ und VI „Hochwald“,

 

b)  in der Gemarkung Leimersheim den Gemeindewalddistrikt I „Karlskopf“.

 

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte 1 : 25000 rot eingetragen, welche bei der Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der Weinstraße, als der Höheren Naturschutzbehörde, zur Einsicht durch jedermann niedergelegt ist.

Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich

 

a)  beim Ministerium für Unterricht und Kultur – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz,

 

b)  beim Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde – in Germersheim,

 

c)  bei der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Kaiserslautern,

 

d)  bei der Staatskanzlei – Oberste Landesplanungsbehörde – in Mainz.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung sowie zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen können.

 

(2) Es ist insbesondere verboten:

 

1.  Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch solche, die keiner Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürften;

 

2.  Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

3.  freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

4.  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

5.  Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern;

 

6.  die Wege zu verlassen, zu zelten, zu legern, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

7.  auf Gewässern mit Motorbooten oder Booten mit Hilfsmotor zu fahren;

 

8.  Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

Von dem Verbot des § 3 können in besonderen Fällen Ausnahmen durch die Bezirksregierung der Pfalz – Höhere Naturschutzbehörde – in Neustadt an der Weinstraße bewilligt werden. Die Ausnahmebewilligung kann an Auflagen und Bedingungen gebunden und auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

§ 5

 

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei.

 

§ 6

 

Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 7

 

(1) Vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung der Pfalz – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

 

(2) Bei Beeinträchtigungen oder Veränderungen des Schutzgebietes (§ 3) kann die Bezirksregierung der Pfalz – Höhere Naturschutzbehörde – die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Veranlassers anordnen.

 

§ 8

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie der §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft, soweit nicht Vorschriften zur Anwendung kommen, die eine höhere Strafe androhen.

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes zwischen Sondernheim und Leimersheim, Kreis Germersheim, vom 12. Oktober 1964 (Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz 1964, Seite 197) außer Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 14. Dezember 1966

 

Bezirksregierung der Pfalz

- Höhere Naturschutzbehörde –

 

Keller

Regierungspräsident