334-008
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 14. Dezember 1966
(Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz
vom28.12.1966, Nr. 24)
Auf Grund der §§ 1, 4, 12, Abs. 2, 13
Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 34 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), sowie der §§ 7
Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1 sowie 17 der Durchführungsverordnung vom
31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S 481), wird mit Zustimmung
des Ministeriums für Unterricht und Kultur – Oberste
Naturschutzbehörde – vom 31. Oktober 1966, Az.:
VIII 1-A 1905-00-00-4/04, folgendes verordnet:
§ 1
Das Naturschutzgebiet „Hördter Rheinaue“ im
Landkreis Germersheim wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten
Umfange mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung als Naturschutzgebiet
in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe vom 818 Hektar. Es umfasst
a) in den
Gemarkungen Hördt, Leimersheim und Sondernheim die Staatswalddistrikte II
„Rheinsporn“, III „Karlskopf“, IV „Rotten“, V „Mehlfurth“ und VI „Hochwald“,
b) in der
Gemarkung Leimersheim den Gemeindewalddistrikt I „Karlskopf“.
(2) Die
Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte 1 : 25000 rot
eingetragen, welche bei der Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der
Weinstraße, als der Höheren Naturschutzbehörde, zur Einsicht durch jedermann
niedergelegt ist.
Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich
a) beim
Ministerium für Unterricht und Kultur – Oberste Naturschutzbehörde – in
Mainz,
b) beim
Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde – in Germersheim,
c) bei der
Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Kaiserslautern,
d) bei der
Staatskanzlei – Oberste Landesplanungsbehörde – in Mainz.
§ 3
(1) Im Bereich
des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer
Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung sowie zu einer Veränderung
oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen
können.
(2) Es ist
insbesondere verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch solche, die keiner
Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürften;
2. Pflanzen
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen;
3. freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester
oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu
beschädigen;
4. Pflanzen
oder Tiere einzubringen;
5. Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere
Weise zu verändern;
6. die Wege
zu verlassen, zu zelten, zu legern, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu
beeinträchtigen;
7. auf
Gewässern mit Motorbooten oder Booten mit Hilfsmotor zu fahren;
8. Bild- und
Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
Von dem Verbot des § 3 können in besonderen
Fällen Ausnahmen durch die Bezirksregierung der Pfalz – Höhere
Naturschutzbehörde – in Neustadt an der Weinstraße bewilligt werden. Die
Ausnahmebewilligung kann an Auflagen und Bedingungen gebunden und auf Zeit oder
Widerruf erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die
Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
§ 5
Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf die land-
und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und
Fischerei.
§ 6
Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und
sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze
stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler
und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 7
(1) Vorhandene
Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung der Pfalz – Höhere
Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich
genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen
möglich ist.
(2) Bei
Beeinträchtigungen oder Veränderungen des Schutzgebietes (§ 3) kann die
Bezirksregierung der Pfalz – Höhere Naturschutzbehörde – die
Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Veranlassers anordnen.
§ 8
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes
sowie der §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz
bestraft, soweit nicht Vorschriften zur Anwendung kommen, die eine höhere
Strafe androhen.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung zur einstweiligen
Sicherstellung des Naturschutzgebietes zwischen Sondernheim und Leimersheim,
Kreis Germersheim, vom 12. Oktober 1964 (Amtsblatt der Bezirksregierung der
Pfalz 1964, Seite 197) außer Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 14. Dezember 1966
Bezirksregierung der Pfalz
- Höhere Naturschutzbehörde –
Keller
Regierungspräsident