334-038

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Brückenkopf“

 

Landkreis Germersheim

vom 2. März 1982

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 29. März 1982, Nr. 12, S. 314)

 

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Brückenkopf“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 32 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Germersheim, Stadt Germersheim, Landkreis Germersheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verlaufen, im Südwesten beginnend, wie folgt:

 

    Von der L 550 entlang der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 3101 in östlicher, nordöstlicher und dann allgemein nördlicher Richtung bis zur Feld-Riedgrenze im Grundstück Flurst.-Nr. 3102, der Feld-Riedgrenze im Grundstück Flurst.-Nr. 3102 in nordöstlicher Richtung folgend bis zur südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 3048, dieser Grenze in südöstlicher Richtung folgend bis ca. 30 m westlich des Grundstücks Flurst.-Nr. 3047, von diesem Punkt ca. 60 m in nordöstlicher Richtung (Wald-Feldgrenze), dann ca. 130 m in allgemein nordwestlicher Richtung bis zum Wirtschaftsweg (ohne eigene Flurst.-Nr.) ca. 50 m westlich des Grundstücks Flurst.-Nr. 3047, der Ried-Feldgrenze in allgemein nordwestlicher Richtung folgend bis zur Böschungsunterkante des Bahndammes der Bundesbahnlinie von Germersheim nach Graben-Neudorf, dem Böschungsfuß des Bahndammes in westlicher, dann in südwestlicher Richtung folgend bis zur L 550; dieser in allgemein südlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt an der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 3101.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener Tierarten sowie als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten, zu erweitern oder zu unterhalten;

 

7.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.  Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, oder fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

15. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben, Modellschiffe einzusetzen;

 

16. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

17. Hunde frei laufen zu lassen;

 

18. Hunde auszubilden;

 

19. die Jagd auf Wasserwild vom 1. Dezember bis zum Ende der Jagdzeit auszuüben;

 

20. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie Futterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

21. Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;

 

22. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

23. Brachen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

24. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

25. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

26. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

27. nicht heimische Tiere und nicht standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

28. Biozide anzuwenden;

 

29. die Wasserflächen zu befahren.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 21 und 22;

 

    2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18, 19 und 20 (§ 24 Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);

 

    3.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;

 

    4. für die bestimmungsgenehme Nutzung der Bahnanlagen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet, erweitert oder unterhält;

 

7.  § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, oder fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

12. § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

15. § 4 Nr. 15 lärmt, Modellflugzeuge betreibt, Modellschiffe einsetzt;

 

16. § 4 Nr. 16 Feuer anmacht oder unterhält;

 

17. § 4 Nr. 17 Hunde frei laufen lässt;

 

18. § 4 Nr. 18 Hunde ausbildet;

 

19. § 4 Nr. 19 die Jagd auf Wasserwild vom 1. Dezember bis zum Ende der Jagdzeit ausübt;

 

20. § 4 Nr. 20 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie Futterplätze anlegt oder unterhält;

 

21. § 4 Nr. 21 Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert;

 

22. § 4 Nr. 22 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

23. § 4 Nr. 23 Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

24. § 4 Nr. 24 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

25. § 4 Nr. 25 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

26. § 4 Nr. 26 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

27. § 4 Nr. 27 nicht heimische Tiere und nicht standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

28. § 4 Nr. 28 Biozide anwendet;

 

29. § 4 Nr. 29 die Wasserflächen befährt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 02.03.1982

- 553-232 –

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

Dr. Kaja