334-038
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 2. März 1982
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 29. März
1982, Nr. 12, S. 314)
Aufgrund des § 21 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Brückenkopf“.
§ 2
(1) Das Gebiet ist etwa 32 ha groß; es umfasst
Teile der Gemarkung Germersheim, Stadt Germersheim, Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verlaufen, im Südwesten beginnend, wie folgt:
Von der
L 550 entlang der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 3101 in östlicher,
nordöstlicher und dann allgemein nördlicher Richtung bis zur Feld-Riedgrenze im
Grundstück Flurst.-Nr. 3102, der Feld-Riedgrenze im Grundstück Flurst.-Nr. 3102
in nordöstlicher Richtung folgend bis zur südlichen Grenze des Grundstücks
Flurst.-Nr. 3048, dieser Grenze in südöstlicher Richtung folgend bis
ca. 30 m westlich des Grundstücks Flurst.-Nr. 3047, von diesem Punkt
ca. 60 m in nordöstlicher Richtung (Wald-Feldgrenze), dann
ca. 130 m in allgemein nordwestlicher Richtung bis zum Wirtschaftsweg
(ohne eigene Flurst.-Nr.) ca. 50 m westlich des Grundstücks
Flurst.-Nr. 3047, der Ried-Feldgrenze in allgemein nordwestlicher Richtung
folgend bis zur Böschungsunterkante des Bahndammes der Bundesbahnlinie von
Germersheim nach Graben-Neudorf, dem Böschungsfuß des Bahndammes in westlicher,
dann in südwestlicher Richtung folgend bis zur L 550; dieser in allgemein
südlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt an der Südgrenze des
Grundstücks Flurst.-Nr. 3101.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener Tierarten sowie als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen,
verboten, insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Plakate,
Bild- und Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten, zu erweitern oder zu unterhalten;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
9. Kies- und
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, oder
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
15. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben, Modellschiffe einzusetzen;
16. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
17. Hunde frei
laufen zu lassen;
18. Hunde auszubilden;
19. die Jagd auf Wasserwild vom 1. Dezember bis zum
Ende der Jagdzeit auszuüben;
20. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für
mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m2
Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien
gefertigt sind) zu errichten sowie Futterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
21. Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden
Weise zu verändern;
22. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
23. Brachen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
24. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs zu beseitigen
oder zu beschädigen;
25. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
26. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
27. nicht heimische Tiere und nicht
standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
28. Biozide anzuwenden;
29. die Wasserflächen zu befahren.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit den Einschränkungen
des § 4 Nrn. 21 und 22;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4
Nr. 18, 19 und 20 (§ 24 Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht
berührt);
3. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen;
4. für die bestimmungsgenehme Nutzung der
Bahnanlagen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6
Einfriedungen aller Art errichtet, erweitert oder unterhält;
7. § 4 Nr. 7
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4 Nr. 8
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
9. § 4 Nr. 9
Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4 Nr. 10
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4 Nr. 11
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt,
oder fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder
verändert;
12. § 4 Nr. 12
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
13. § 4 Nr. 13
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Bade-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
14. § 4 Nr. 14
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
15. § 4 Nr. 15
lärmt, Modellflugzeuge betreibt, Modellschiffe einsetzt;
16. § 4 Nr. 16
Feuer anmacht oder unterhält;
17. § 4 Nr. 17
Hunde frei laufen lässt;
18. § 4 Nr. 18 Hunde ausbildet;
19. § 4 Nr. 19 die Jagd auf Wasserwild vom 1.
Dezember bis zum Ende der Jagdzeit ausübt;
20. § 4 Nr. 20 Jagdhütten und Jagdkanzeln
(Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen
sind, mehr als 1,2 m2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht
landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie Futterplätze
anlegt oder unterhält;
21. § 4 Nr. 21 Wald in einer dem Schutzzweck
zuwiderlaufenden Weise verändert;
22. § 4 Nr. 22 Flächen aufforstet, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren;
23. § 4 Nr. 23 Brachen in andere Nutzungsarten
umwandelt;
24. § 4 Nr. 24 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs
beseitigt oder beschädigt;
25. § 4 Nr. 25 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
26. § 4 Nr. 26 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
27. § 4 Nr. 27 nicht heimische Tiere und nicht
standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
28. § 4 Nr. 28 Biozide anwendet;
29. § 4 Nr. 29 die Wasserflächen befährt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 02.03.1982
- 553-232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Kaja