334-040

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Lauterniederung“

 

Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße

vom 7. Juni 1982

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1982 Nr. 26, S. 607)

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Lauterniederung“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet, das etwa 250 ha groß ist, umfasst Teile der Gemarkungen Schweighofen, Kapsweyer und Steinfeld, Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Landkreis Südliche Weinstraße, sowie Teile der Gemarkung Scheibenhardt, Verbandsgemeinde Hagenbach, Landkreis Germersheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:

 

    Vom Schnittpunkt des Weges Plan-Nr. 6156 mit der Grenze des Staatswaldes Bienwald, Distrikt XXV, Abteilung 17 „Im Gehäg“ dieser Grenze in südöstlicher Richtung folgend bis zum Grenzstein Nr. 67 an der Landesstraße L 545, Schweighofer Weg, vier noch deutlich erkennbare Redouten der ehemaligen Weißenburger Linien einschließend, die von Nordwesten nach Südosten in den Waldabteilungen XXV, 17 b „Gehäg“, XXV, 15 c „Batterie“, XXV, 15 b „Batterie“ und XXV, 15 a „Batterie“ an die genannte Staatswaldgrenze angrenzend liegen.

 

    Vom Grenzstein Nr. 67 folgt die Grenze des Naturschutzgebietes der Landesstraße L 545 weiter in südöstlicher Richtung auf rd. 2 km Länge bis zum Abgang der Gemarkungsgrenze Steinfeld-Scheibenhardt nach Süden bis zum Graben Plan-Nr. 6681. Diesem Graben entlang folgt die Grenze erst westlich dann in südliche Richtung bis zur Landesgrenze an der Lauter. Von dort entlang der Lauter und dem Mühlkanal zieht die Grenze in südöstlicher Richtung bis zum erneuten Zusammentreffen mit der Landesgrenze an der Lauter, dieser wieder in gleicher Richtung etwa 50 m folgend bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Plan-Nr. 916 und Plan-Nr. 915. Die Grenze folgt dieser Grundstücksgrenze nach Norden bis zum etwa 70 m entfernten Berührungspunkt mit der südlichen Grundstücksgrenze Plan-Nr. 918, dieser nach Nordwesten bis zum Berührungspunkt mit der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Plan-Nr. 931/5 folgend. Dann folgt diese Grenze den Grenzen zwischen den Grundstücken Plan-Nr. 930/5, 930/4, 930/3, 930, 931/3 und 929/1 auf der westlichen und nördlichen Seite und den Grundstücken Plan-Nrn. 918, 919, 920, 921, 923, 924, 925, 926, 927, 928, 929 auf der östlichen und südlichen Seite bis zur Staatswaldgrenze im Distrikt XXII, Abt. 18 Salzwäldchen. Von dort zieht die Grenze entlang der Staatswaldgrenze am Lauterhochufer nach Südosten auf eine Länge von ca. 5250 m bis zum Grenzstein Nr. 394 etwa 10 m von der Lauter entfernt. Die Grenze folgt dann der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Plan-Nr. 735 bis zur Landesgrenze.

 

    Die Landesgrenze bildet dann von dem zuletzt genannten Punkt nach Nordwesten ziehend bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Plan-Nr. 6155 an der Remymühle die südliche Grenze des Naturschutzgebietes.

 

    Der Weg Plan-Nr. 6155 und Weg Plan-Nr. 6156 bilden bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung die westliche Grenze des Naturschutzgebietes. Die Grundstücke Plan-Nrn. 6600, 6601, 6602 und 6603 „Bienwaldziegelhütte“ werden aus dem räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

 

    Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Talaue der Lauter mit dem noch naturnahen Gewässerbett der Lauter, den Erlenbruchwäldern, Schilf- und Riedflächen, ausgedehnten Sukzessionsflächen auf ehemaligen Streuwiesen und einem Moor als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebensraum seltener Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten. Verboten ist insbesondere:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Markierung von Wanderwegen dienen;

 

5.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, sowie Autowracks abzustellen;

 

8.  Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;

 

9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. Grundwasser zu entnehmen;

 

11. fließende oder stehende Gewässer, einschließlich der Ufer, anzulegen oder zu verändern und die Gewässer mit Motorbooten oder mit Booten mit Hilfsmotor zu befahren;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport,- Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. zu reiten, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;

 

15. Modellflugzeuge zu betreiben, Modellschiffe einzusetzen, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren;

 

16. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

17. die Wege zu verlassen;

 

18. Hunde frei laufen zu lassen oder gewerbsmäßig auszubilden;

 

19. Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

20. Wald zu roden;

 

21. Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs, sofern dieser nicht niederwaldähnlich bewirtschaftet wird, zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

22. außerhalb des geschlossenen Waldes Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher oder sonstige Gehölze zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

23. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;

 

24. wildlebenden, nichtjagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen; sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

25. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

26. Biozide anzuwenden;

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für

 

1.  die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsmöglichkeit;

 

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischweid im bisherigen Umfang;

 

3.  die Unterhaltung der Gewässer ohne Verwendung chemischer Wirkstoffe außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere (15.03.-30.09.), sofern dies wasserwirtschaftlich und landbaulich geboten ist;

 

4.  das nichtgewerbsmäßige Sammeln von Pilzen und Beeren;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Befreiung gemäß § 38 Landespflegegesetz entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Markierung von Wanderwegen dienen;

 

5.  § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.  § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

7.  § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert sowie Autowracks abstellt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

9.  § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 Grundwasser entnimmt;

 

11. § 4 Nr. 11 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer, anlegt oder verändert und Gewässer mit Motorbooten oder mit Booten mit Hilfsmotor befährt;

 

12. § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Nr. 14 reitet, zeltet oder Wohnwagen aufstellt;

 

15. § 4 Nr. 15 Modellflugzeuge betreibt, Modellschiffe einsetzt, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art befährt;

 

16. § 4 Nr. 16 Feuer anmacht oder unterhält;

 

17. § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;

 

18. § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt, oder gewerbsmäßig ausbildet;

 

19. § 4 Nr. 19 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

20. § 4 Nr. 20 Wald rodet;

 

21. § 4 Nr. 21 Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs, soweit dieser nicht niederwaldähnlich bewirtschaftet wird, beseitigt oder beschädigt;

 

22. § 4 Nr. 22 außerhalb des geschlossenen Waldes Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher oder sonstige Gehölze beseitigt oder beschädigt;

 

23. § 4 Nr. 23 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;

 

24. § 4 Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

25. § 4 Nr. 25 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

26. § 4 Nr. 26 Biozide anwendet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 7. Juni 1982

     - 553-232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

gez. Keller

 

 

 

334-040

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Lauterniederung“

 

Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße Vom 22. Februar 1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 2. April 1990, Nr. 11, S. 329

 

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet “Lauterniederung“, Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße vom 7. Juni 1982 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1982, Nr. 26, 5. 607 f.) wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 4 wird wie folgt ergänzt:

 

27. an der Lauter vom Auftreffen der Staatswaldgrenze, markiert durch die Grenzsteine Nrn. 213, 214 und 215, auf die Landesgrenze rd. 450 m östlich der Remy-Brücke bis zum Auftreffen des Weges Plan-Nr. 6587 auf die Landesgrenze rd. 200 m westlich der Bienwaldziegelhütte ganzjährig und sonst an der Lauter vom 15. März bis 15. Juli eines jeden Jahres die Fischerei auszuüben.

 

§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

 

die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang, die Fischhege gemäß § 4 Abs.1 Landesfischereigesetz und die Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 27.

§ 6 wird wie folgt ergänzt:

 

27.  § 4 Nr. 27 an der Lauter vom Auftreffen der Staatswaldgrenze, markiert durch die Grenzsteine Nr. 213, 214 und 215, auf die Landesgrenze rd. 450 m östlich der Remy-Brücke bis zum Auftreffen des Weges Plan-Nr. 6587 auf die Landesgrenze rd. 200m westlich der Bienwald-ziegelhütte ganzjährig und wer sonst an der Lauter vom 15. März bis 15 Juli eines jeden Jahres die Fischerei ausübt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße,

den 22. Februar 1990

-553-232-                     

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

Dr. Schädler