334-040
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße
vom 7. Juni 1982
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
5. Juli 1982 Nr. 26, S. 607)
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Lauterniederung“.
§ 2
(1) Das
Gebiet, das etwa 250 ha groß ist, umfasst Teile der Gemarkungen
Schweighofen, Kapsweyer und Steinfeld, Verbandsgemeinde Bad Bergzabern,
Landkreis Südliche Weinstraße, sowie Teile der Gemarkung Scheibenhardt,
Verbandsgemeinde Hagenbach, Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:
Vom
Schnittpunkt des Weges Plan-Nr. 6156 mit der Grenze des Staatswaldes
Bienwald, Distrikt XXV, Abteilung 17 „Im Gehäg“ dieser Grenze in
südöstlicher Richtung folgend bis zum Grenzstein Nr. 67 an der Landesstraße
L 545, Schweighofer Weg, vier noch deutlich erkennbare Redouten der
ehemaligen Weißenburger Linien einschließend, die von Nordwesten nach Südosten
in den Waldabteilungen XXV, 17 b „Gehäg“, XXV, 15 c „Batterie“,
XXV, 15 b „Batterie“ und XXV, 15 a „Batterie“ an die genannte Staatswaldgrenze
angrenzend liegen.
Vom
Grenzstein Nr. 67 folgt die Grenze des Naturschutzgebietes der
Landesstraße L 545 weiter in südöstlicher Richtung auf rd. 2 km Länge
bis zum Abgang der Gemarkungsgrenze Steinfeld-Scheibenhardt nach Süden bis zum
Graben Plan-Nr. 6681. Diesem Graben entlang folgt die Grenze erst westlich
dann in südliche Richtung bis zur Landesgrenze an der Lauter. Von dort entlang
der Lauter und dem Mühlkanal zieht die Grenze in südöstlicher Richtung bis zum
erneuten Zusammentreffen mit der Landesgrenze an der Lauter, dieser wieder in
gleicher Richtung etwa 50 m folgend bis zur Grundstücksgrenze zwischen den
Grundstücken Plan-Nr. 916 und Plan-Nr. 915. Die Grenze folgt dieser
Grundstücksgrenze nach Norden bis zum etwa 70 m entfernten Berührungspunkt
mit der südlichen Grundstücksgrenze Plan-Nr. 918, dieser nach Nordwesten
bis zum Berührungspunkt mit der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks
Plan-Nr. 931/5 folgend. Dann folgt diese Grenze den Grenzen zwischen den
Grundstücken Plan-Nr. 930/5, 930/4, 930/3, 930, 931/3 und 929/1 auf der
westlichen und nördlichen Seite und den Grundstücken Plan-Nrn. 918, 919,
920, 921, 923, 924, 925, 926, 927, 928, 929 auf der östlichen und südlichen
Seite bis zur Staatswaldgrenze im Distrikt XXII, Abt. 18
Salzwäldchen. Von dort zieht die Grenze entlang der Staatswaldgrenze am Lauterhochufer
nach Südosten auf eine Länge von ca. 5250 m bis zum Grenzstein
Nr. 394 etwa 10 m von der Lauter entfernt. Die Grenze folgt dann der
nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Plan-Nr. 735
bis zur Landesgrenze.
Die
Landesgrenze bildet dann von dem zuletzt genannten Punkt nach Nordwesten
ziehend bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Plan-Nr. 6155 an der Remymühle
die südliche Grenze des Naturschutzgebietes.
Der Weg
Plan-Nr. 6155 und Weg Plan-Nr. 6156 bilden bis zum Ausgangspunkt
dieser Grenzbeschreibung die westliche Grenze des Naturschutzgebietes. Die
Grundstücke Plan-Nrn. 6600, 6601, 6602 und 6603 „Bienwaldziegelhütte“
werden aus dem räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Die das
Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum
Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Talaue der Lauter
mit dem noch naturnahen Gewässerbett der Lauter, den Erlenbruchwäldern, Schilf-
und Riedflächen, ausgedehnten Sukzessionsflächen auf ehemaligen Streuwiesen und
einem Moor als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als
Lebensraum seltener Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten. Verboten
ist insbesondere:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder
Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Markierung von Wanderwegen
dienen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, sowie Autowracks abzustellen;
8. Sandgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Grundwasser
zu entnehmen;
11. fließende
oder stehende Gewässer, einschließlich der Ufer, anzulegen oder zu verändern
und die Gewässer mit Motorbooten oder mit Booten mit Hilfsmotor zu befahren;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport,- Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. zu reiten,
zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
15. Modellflugzeuge
zu betreiben, Modellschiffe einzusetzen, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen
aller Art zu befahren;
16. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
17. die Wege
zu verlassen;
18. Hunde frei
laufen zu lassen oder gewerbsmäßig auszubilden;
19. Grünland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
20. Wald zu
roden;
21. Rohr- und
Riedbestände oder Uferbewuchs, sofern dieser nicht niederwaldähnlich bewirtschaftet
wird, zu beseitigen oder zu beschädigen;
22. außerhalb
des geschlossenen Waldes Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher oder sonstige Gehölze
zu beseitigen oder zu beschädigen;
23. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;
24. wildlebenden,
nichtjagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen; sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder
im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
25. Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
26. Biozide
anzuwenden;
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
und in der seitherigen Nutzungsmöglichkeit;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischweid im bisherigen Umfang;
3. die
Unterhaltung der Gewässer ohne Verwendung chemischer Wirkstoffe außerhalb der Brut-
und Setzzeit der Tiere (15.03.-30.09.), sofern dies wasserwirtschaftlich und
landbaulich geboten ist;
4. das
nichtgewerbsmäßige Sammeln von Pilzen und Beeren;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Befreiung gemäß § 38 Landespflegegesetz entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Markierung von Wanderwegen dienen;
5. § 4
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert sowie Autowracks abstellt;
8. § 4
Nr. 8 Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4
Nr. 10 Grundwasser entnimmt;
11. § 4
Nr. 11 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer, anlegt
oder verändert und Gewässer mit Motorbooten oder mit Booten mit Hilfsmotor
befährt;
12. § 4
Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4
Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
14. § 4
Nr. 14 reitet, zeltet oder Wohnwagen aufstellt;
15. § 4
Nr. 15 Modellflugzeuge betreibt, Modellschiffe einsetzt, unbefestigte Wege
mit Kraftfahrzeugen aller Art befährt;
16. § 4
Nr. 16 Feuer anmacht oder unterhält;
17. § 4
Nr. 17 die Wege verlässt;
18. § 4
Nr. 18 Hunde frei laufen lässt, oder gewerbsmäßig ausbildet;
19. § 4
Nr. 19 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;
20. § 4
Nr. 20 Wald rodet;
21. § 4
Nr. 21 Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs, soweit dieser nicht
niederwaldähnlich bewirtschaftet wird, beseitigt oder beschädigt;
22. § 4
Nr. 22 außerhalb des geschlossenen Waldes Baumgruppen, Einzelbäume,
Sträucher oder sonstige Gehölze beseitigt oder beschädigt;
23. § 4
Nr. 23 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder sonst wie
beschädigt;
24. § 4
Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
25. § 4
Nr. 25 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
26. § 4
Nr. 26 Biozide anwendet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 7. Juni 1982
- 553-232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
gez.
Keller
Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße Vom
22. Februar 1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 2. April
1990, Nr. 11, S. 329
Die Rechtsverordnung über
das Naturschutzgebiet “Lauterniederung“, Landkreise Germersheim und Südliche
Weinstraße vom 7. Juni 1982 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. Juli
1982, Nr. 26, 5. 607 f.) wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 4 wird wie folgt
ergänzt:
27. an der Lauter vom
Auftreffen der Staatswaldgrenze, markiert durch die Grenzsteine Nrn. 213, 214
und 215, auf die Landesgrenze rd. 450 m östlich der Remy-Brücke bis zum
Auftreffen des Weges Plan-Nr. 6587 auf die Landesgrenze rd. 200 m westlich der
Bienwaldziegelhütte ganzjährig und sonst an der Lauter vom 15. März bis 15.
Juli eines jeden Jahres die Fischerei auszuüben.
§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 wird
wie folgt geändert:
die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang, die Fischhege gemäß § 4 Abs.1 Landesfischereigesetz
und die Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 27.
§ 6 wird wie folgt ergänzt:
27. § 4 Nr. 27 an der Lauter vom Auftreffen der
Staatswaldgrenze, markiert durch die Grenzsteine Nr. 213, 214 und 215, auf die
Landesgrenze rd. 450 m östlich der Remy-Brücke bis zum Auftreffen des Weges
Plan-Nr. 6587 auf die Landesgrenze rd. 200m westlich der Bienwald-ziegelhütte
ganzjährig und wer sonst an der Lauter vom 15. März bis 15 Juli eines jeden
Jahres die Fischerei ausübt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße,
den 22. Februar 1990
-553-232-
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler