334-044

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Stixwörth“

 

Landkreis Germersheim

vom 22. März 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 25. April 1983, Nr. 16, S. 357)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36, BS-791-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Stixwörth“.

 

§ 2

 

(1) Das etwa 150 ha große Gebiet, umfasst Teile der Gemarkungen Hagenbach und Neuburg in der Verbandsgemeinde Hagenbach im Landkreis Germersheim.

 

(2) Die Grenze des Gebiets verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

Vom Grenzstein Nr. 53 der Grenze des Staatsforstes Hagenbach, Distrikt XXX in südlicher Richtung bis zum Grenzstein Nr. 67, weiter über den Rheinhauptdeich in südöstlicher Richtung bis zum Grenzstein Nr. 67, weiter über den Rheinhauptdeich in südöstlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Hagenbach/Neuburg, weiter in südlicher Richtung entlang dem östlichen Fuß des Rheinhauptdeiches bis zum Grenzstein Nr. 73, weiter dieser Staatswaldgrenze folgend bis zum Grenzstein Nr. 76, weiter entlang der Wassergrenze in südöstlicher Richtung in gerader Linie bis zum Grenzstein Nr. 85, weiter in gedachter gerader Linie bis zum Deich Plan-Nr. 5661/4 und Plan-Nr. 5221, weiter entlang dem binnenseitigen Deichfuß ca. 850 m in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 5227 und von dort diesem Weg in östlicher Richtung folgend bis zum Rhein. Von dort verläuft die Grenze stromaufwärts entlang des Leinpfades bis zum Leinpfad – km 3,5 am Grundstück Plan-Nr. 5250 im Bereich der Lautermündung, weiter rund 140 m von dort in gerader Linie nach Nordwesten bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstückes Plan-Nr. 4940. Weiter zunächst der Grenze dieses Grundstückes und des später nördlich davon verlaufenden Weges Plan-Nr. 5250 entlang nach Nordosten bis zum Außenfluß des Rheinhauptdeiches, weiter diesem ca. 395 m folgend in gleicher Richtung bis zum Schnittpunkt der nach Süden über den Rheinhauptdeich hinweg verlängert gedachten westlichen Grundstücksgrenze Plan-Nr. 4281/1, weiter dieser Grundstücksgrenze nach Norden folgend bis zur Wald-Feldgrenze bei Grenzstein Nr. 130, weiter in allgemein westlicher Richtung bis zur Landesstraße L 556 Hagenbach – Neuburg, dieser Straße an der Ostseite nach Norden folgend bis zum Abknickpunkt der Waldgrenze nach Osten, weiter der Wald-Feldgrenze in östlicher, später in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt. Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zu dem Naturschutzgebiet.

 


§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Auwaldgebiete mit dem darin eingeschlossenen Altrheinzug und mit den ehemaligen Schluchten mit den dort und ebenfalls im Überflutungsbereich des Rheines vorhandenen Altholzbeständen, Verlandungszonen, Schilf- und Riedflächen als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art, soweit sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;

 

2.  nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen und Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;

 

4.  Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

 

5.  die Wege zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer anzuzünden, sowie die Gewässer mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotoren oder mit Modellschiffen zu befahren, sowie Modellflugzeuge zu betreiben;

 

6.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;

 

7.  wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

 

8.  gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd

 

    3.  die wasserwirtschaftliche gebotene Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere in der Zeit vom 15.03. bis 15.08.; ausgenommen ist die Verwendung chemischer Mittel

 

    4.  die Unterhaltung des Rheinhauptdeiches

 

    5.  die Unterhaltung von Freileitungen

 

    6.  das nicht gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen und Beeren

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die zur Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, soweit sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

2.  § 4 Nr. 2 nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen und Stell- oder Parkplätzen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

 

5.  § 4 Nr. 5 die Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen befährt, reitet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, Feuer anzündet, sowie die Gewässer mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotor oder mit Modellschiffen befährt, sowie Modellflugzeuge betreibt;

 

6.  § 4 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;

 

7.  § 4 Nr. 7 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beseitigt, sowie an ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnlichen Handlungen stört;

 

8.  § 4 Nr. 8 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 22. März 1983

 

      - 553 - 232 -

 

 

                              Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

                                      gez. Keller