334-044
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 22. März 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
25. April 1983, Nr. 16, S. 357)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36, BS-791-1) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Stixwörth“.
§ 2
(1) Das etwa
150 ha große Gebiet, umfasst Teile der Gemarkungen Hagenbach und Neuburg
in der Verbandsgemeinde Hagenbach im Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze
des Gebiets verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
Vom Grenzstein Nr. 53 der Grenze des Staatsforstes Hagenbach,
Distrikt XXX in südlicher Richtung bis zum Grenzstein Nr. 67, weiter
über den Rheinhauptdeich in südöstlicher Richtung bis zum Grenzstein
Nr. 67, weiter über den Rheinhauptdeich in südöstlicher Richtung bis zur
Gemarkungsgrenze Hagenbach/Neuburg, weiter in südlicher Richtung entlang dem
östlichen Fuß des Rheinhauptdeiches bis zum Grenzstein Nr. 73, weiter
dieser Staatswaldgrenze folgend bis zum Grenzstein Nr. 76, weiter entlang
der Wassergrenze in südöstlicher Richtung in gerader Linie bis zum Grenzstein
Nr. 85, weiter in gedachter gerader Linie bis zum Deich
Plan-Nr. 5661/4 und Plan-Nr. 5221, weiter entlang dem binnenseitigen
Deichfuß ca. 850 m in nordöstlicher Richtung bis zum Weg
Plan-Nr. 5227 und von dort diesem Weg in östlicher Richtung folgend bis
zum Rhein. Von dort verläuft die Grenze stromaufwärts entlang des Leinpfades
bis zum Leinpfad – km 3,5 am Grundstück Plan-Nr. 5250 im Bereich
der Lautermündung, weiter rund 140 m von dort in gerader Linie nach
Nordwesten bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstückes Plan-Nr. 4940.
Weiter zunächst der Grenze dieses Grundstückes und des später nördlich davon
verlaufenden Weges Plan-Nr. 5250 entlang nach Nordosten bis zum Außenfluß
des Rheinhauptdeiches, weiter diesem ca. 395 m folgend in gleicher
Richtung bis zum Schnittpunkt der nach Süden über den Rheinhauptdeich hinweg
verlängert gedachten westlichen Grundstücksgrenze Plan-Nr. 4281/1, weiter
dieser Grundstücksgrenze nach Norden folgend bis zur Wald-Feldgrenze bei
Grenzstein Nr. 130, weiter in allgemein westlicher Richtung bis zur
Landesstraße L 556 Hagenbach – Neuburg, dieser Straße an der
Ostseite nach Norden folgend bis zum Abknickpunkt der Waldgrenze nach Osten,
weiter der Wald-Feldgrenze in östlicher, später in nordöstlicher Richtung
folgend bis zum Ausgangspunkt. Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen
und Wege gehören nicht zu dem Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Auwaldgebiete mit
dem darin eingeschlossenen Altrheinzug und mit den ehemaligen Schluchten mit
den dort und ebenfalls im Überflutungsbereich des Rheines vorhandenen
Altholzbeständen, Verlandungszonen, Schilf- und Riedflächen als Standorte
seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener
Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art, soweit sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder
zu erweitern;
2. nicht der
straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder Ausbauten von
Straßen, Wegen und Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;
4. Bodenbestandteile
abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
5. die Wege
zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen, unbefestigte Wege mit
Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen,
Feuer anzuzünden, sowie die Gewässer mit Motorbooten, mit Booten mit
Hilfsmotoren oder mit Modellschiffen zu befahren, sowie Modellflugzeuge zu
betreiben;
6. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;
7. wildlebenden,
nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen
zu stören;
8. gebietsfremde
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
3. die wasserwirtschaftliche gebotene
Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere in der
Zeit vom 15.03. bis 15.08.; ausgenommen ist die Verwendung chemischer Mittel
4. die Unterhaltung des Rheinhauptdeiches
5. die Unterhaltung von Freileitungen
6. das nicht gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen und
Beeren
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die zur Sicherung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, soweit sie keiner Baugenehmigung
bedürfen, errichtet oder erweitert;
2. § 4
Nr. 2 nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-,
Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen und Stell- oder Parkplätzen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder
erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
5. § 4
Nr. 5 die Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt, unbefestigte Wege mit
Kraftfahrzeugen befährt, reitet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, Feuer anzündet,
sowie die Gewässer mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotor oder mit
Modellschiffen befährt, sowie Modellflugzeuge betreibt;
6. § 4
Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder
sonst wie beschädigt;
7. § 4
Nr. 7 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie
verletzt, sie tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beseitigt, sowie an ihre Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen,
Tonaufnahmen oder ähnlichen Handlungen stört;
8. § 4
Nr. 8 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
22. März 1983
- 553 - 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
gez.
Keller