334-048

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kleines Altwasser“

 

Landkreis Germersheim

vom 25. Mai 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1983 Nr. 24 S. 533)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS-791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Kleines Altwasser“.

 

§ 2

 

Das etwa 13 ha große Gebiet besteht aus dem Grundstück Plan-Nr. 4190 in der Gemarkung Neuburg in der Verbandsgemeinde Hagenbach im Landkreis Germersheim.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des vielfältig und reich gegliederten Altrheinzuges mit den Wasserflächen, Verlandungszonen, Schilf- und Riedflächen in allen seinen Erscheinungsformen als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohten Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;

 

2.   nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um-, oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;

 

4.   Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

 

5.   sich aufzuhalten, Hunde frei laufen zu lassen oder Feuer anzuzünden.
Ferner ist es verboten, das Gewässer mit Booten aller Art und mit Modellschiffen zu befahren oder das Naturschutzgebiet mit Modellflugzeugen zu überfliegen;

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;

 

7.   wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

 

8.   gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für

 

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

3. die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere in der Zeit vom 15. März bis 15. August eines jeden Jahres; ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe;

 

4. die Unterhaltung von Freileitungen,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

2.   § 4 Nr. 2 nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdanschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

 

5.   § 4 Nr. 5 sich im Naturschutzgebiet aufhält, Hunde frei laufen lässt, Feuer anzündet sowie das Gewässer mit Booten aller Art und mit Modellschiffen befährt oder das Naturschutzgebiet mit Modellflugzeugen überfliegt;

 

6.   § 4 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;

 

7.   § 4 Nr. 7 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen stört;

 

8.   § 4 Nr. 8 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 25. Mai 1983

- 553-232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

 

Dr. Kaja