334-048
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 25. Mai 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni
1983 Nr. 24 S. 533)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS-791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Kleines Altwasser“.
§ 2
Das etwa 13 ha große Gebiet besteht aus dem
Grundstück Plan-Nr. 4190 in der Gemarkung Neuburg in der Verbandsgemeinde
Hagenbach im Landkreis Germersheim.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des vielfältig und
reich gegliederten Altrheinzuges mit den Wasserflächen, Verlandungszonen,
Schilf- und Riedflächen in allen seinen Erscheinungsformen als Standort
seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, in ihrem Bestand bedrohten Tierarten und aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;
2. nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung
unterliegende Neu-, Um-, oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen
durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;
4. Bodenbestandteile abzubauen oder
einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen;
5. sich aufzuhalten, Hunde frei laufen zu lassen
oder Feuer anzuzünden.
Ferner ist es verboten, das Gewässer mit Booten aller Art und mit
Modellschiffen zu befahren oder das Naturschutzgebiet mit Modellflugzeugen zu
überfliegen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;
7. wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen
sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
8. gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
3. die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung
der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere in der Zeit vom
15. März bis 15. August eines jeden Jahres; ausgenommen ist die Verwendung
chemischer Wirkstoffe;
4. die Unterhaltung von Freileitungen,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;
2. § 4 Nr. 2 nicht der
straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder Ausbauten von
Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut
oder einbringt, Erdanschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt;
5. § 4 Nr. 5 sich im Naturschutzgebiet
aufhält, Hunde frei laufen lässt, Feuer anzündet sowie das Gewässer mit Booten
aller Art und mit Modellschiffen befährt oder das Naturschutzgebiet mit Modellflugzeugen
überfliegt;
6. § 4 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;
7. § 4 Nr. 7 wildlebenden, nicht
jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder
beschädigt sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen stört;
8. § 4 Nr. 8 gebietsfremde Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 25. Mai 1983
- 553-232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Kaja