334-049

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Neuburger Altrhein, südlicher Teil“

 

Landkreis Germersheim

vom 26. Mai 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1983 Nr. 24, S. 534)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Neuburger Altrhein, südlicher Teil“.

 

§ 2

 

(1) Das etwa 18 ha große Gebiet besteht aus den Grundstücken Plan-Nr. 1568 bis 1575, 1588/2, 1589 und 1590 in der Gemarkung Neuburg in der Verbandsgemeinde Hagenbach im Landkreis Germersheim.

 

    Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Wege und Dämme gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

    Schutzzweck ist die Erhaltung des verlandeten Altrheinteiles mit Verlandungszonen und den ausgedehnten Schilf- und Riedflächen als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;

 

2.  nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über und unter der Erdoberfläche zu verlegen;

 

4.  Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

 

5.  sich aufzuhalten, Hunde frei laufen zu lassen, mit Kraftfahrzeugen zu fahren, zu reiten, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer anzuzünden sowie die Wasserflächen mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotoren oder mit Modellschiffen zu befahren, sowie Modellflugzeuge zu betreiben;

 

6.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu befahren, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;

 

7.  wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

 

8.  gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für

 

    1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    2. die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer, ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe, außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere (15.03. bis 15.08.);

 

    3. die extensive Nutzung als Streuwiese.

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Befreiung gemäß § 38 Landespflegegesetz entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

2.  § 4 Nr. 2 nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über und unter der Erdoberfläche verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

 

5.  § 4 Nr. 5 sich im Naturschutzgebiet aufhält, Hunde frei laufen lässt, mit Kraftfahrzeugen fährt, reitet, zeltet, Wohnwagen abstellt, Feuer anzündet, sowie die Wasserfläche mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotoren oder mit Modellschiffen befährt, sowie Modellflugzeuge betreibt;

 

6.  § 4 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;

 

7.  § 4 Nr. 7 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonbandaufnahmen oder ähnliche Handlungen stört;

 

8.  § 4 Nr. 8 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 26. Mai 1983

- 553 – 232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

 

Dr. Kaja