334-049
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 26. Mai 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni
1983 Nr. 24, S. 534)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Neuburger Altrhein, südlicher Teil“.
§ 2
(1) Das etwa
18 ha große Gebiet besteht aus den Grundstücken Plan-Nr. 1568 bis 1575, 1588/2,
1589 und 1590 in der Gemarkung Neuburg in der Verbandsgemeinde Hagenbach im
Landkreis Germersheim.
Die das
Naturschutzgebiet begrenzenden Wege und Dämme gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des verlandeten Altrheinteiles mit Verlandungszonen und den
ausgedehnten Schilf- und Riedflächen als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften
sowie als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten und aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten
oder zu erweitern;
2. nicht der
straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder Ausbauten von
Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über und unter der Erdoberfläche zu verlegen;
4. Bodenbestandteile
abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
5. sich
aufzuhalten, Hunde frei laufen zu lassen, mit Kraftfahrzeugen zu fahren, zu
reiten, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer anzuzünden sowie die
Wasserflächen mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotoren oder mit
Modellschiffen zu befahren, sowie Modellflugzeuge zu betreiben;
6. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu befahren, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;
7. wildlebenden,
nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen
zu stören;
8. gebietsfremde
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
2. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer, ausgenommen ist die
Verwendung chemischer Wirkstoffe, außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere
(15.03. bis 15.08.);
3. die
extensive Nutzung als Streuwiese.
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung
des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Befreiung gemäß
§ 38 Landespflegegesetz entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
errichtet oder erweitert;
2. § 4 Nr. 2
nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder
Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über und unter der Erdoberfläche verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert
sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
5. § 4 Nr. 5 sich
im Naturschutzgebiet aufhält, Hunde frei laufen lässt, mit Kraftfahrzeugen
fährt, reitet, zeltet, Wohnwagen abstellt, Feuer anzündet, sowie die
Wasserfläche mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotoren oder mit
Modellschiffen befährt, sowie Modellflugzeuge betreibt;
6. § 4 Nr. 6
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst wie
beschädigt;
7. § 4 Nr. 7
wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie
tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt,
zerstört oder beschädigt, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonbandaufnahmen oder
ähnliche Handlungen stört;
8. § 4 Nr. 8
gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 26. Mai 1983
- 553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Kaja