334-050

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Neuburger Altrhein, westlicher Teil“

 

Landkreis Germersheim

vom 26. Mai 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. vom 20. Juni 1983, Nr. 24, S. 535)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS-791-1, wird verordnet.

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Neuburger Altrhein, westlicher Teil“.

 

§ 2

 

(1) Das etwa 18 ha große Gebiet umfasst Teile der Gemarkung Neuburg in der Verbandsgemeinde Hagenbach im Landkreis Germersheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

 

    Vom Berührungspunkt des Panzergrabens, und zwar dessen Südwestufer mit dem westlichen Fuß des Bahndammes der Bahnlinie Hagenbach-Berg im äußersten Osten des Altrheingebietes entlang des Bahndammes in südwestlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Plan-Nrn. 3797 und 3800 mit dem Bahndamm. Von dort verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Plan-Nr. 3797 bis zum südwestlichen Eckpunkt, von dort ca. 20 m nach Norden entlang dieser Grundstücksgrenze bis zum Panzergraben. Von dort verläuft sie weiter entlang der südlichen Böschungsoberkante des Panzergrabens bis zum südwestlichen Knickpunkt des Panzergrabens und von dort dem Panzergraben entlang nach Nordwesten bis zur Gemarkungsgrenze Hagenbach-Neuburg. Dieser folgt die Grenze des Naturschutzgebietes in östlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit dem Panzergraben. Von dort weiter entlang des Südufers desselben bis zum Ausgangspunkt.

 

    Die begrenzenden Wege gehören nicht zu dem Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des vielfältig und reich gegliederten Altrheingebietes mit den darin enthaltenen Wasserflächen des sogenannten Panzergrabens, den Verlandungszonen und den Schilf- und Riedflächen als ideale Lebensräume für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in allen ihren Erscheinungsformen, als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 


§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;

 

2.   nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um-, oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;

 

4.   Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

 

5.   sich aufzuhalten, zu fahren; dort Hunde frei laufen zu lassen, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder Feuer anzuzünden; die Gewässer mit Booten aller Art einschließlich Modellschiffen zu befahren, sowie das Gebiet mit Modellflugzeugen zu überfliegen;

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;

 

7.   wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, sowie an ihren Nist- Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

 

8.   gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für

 

     1.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

3.   die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere in der Zeit vom 15.03. bis 15.08. eines jeden Jahres; ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe;

 

4.   die Unterhaltung von Freileitungen;

 

5.   die extensive Nutzung als Streuwiese,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

2.   § 4 Nr. 2 nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

 

5.   § 4 Nr. 5 sich im Naturschutzgebiet aufhält oder fährt, Hunde frei laufen lässt, zeltet, Wohnwagen aufstellt oder Feuer anzündet, dort die Gewässer mit Booten aller Art einschließlich Modellschiffen befährt bzw. das Gebiet mit Modellflugzeugen überfliegt;

 

6.   § 4 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;

 

7.   § 4 Nr. 7 wildlebenden, nicht jagdbaren Tiere nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen stört;

 

8.   § 4 Nr. 8 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 26. Mai 1983

-553-232-

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

 

 

Dr. Kaja