334-050
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 26. Mai 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. vom 20.
Juni 1983, Nr. 24, S. 535)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS-791-1, wird verordnet.
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Neuburger Altrhein, westlicher Teil“.
§ 2
(1) Das etwa
18 ha große Gebiet umfasst Teile der Gemarkung Neuburg in der Verbandsgemeinde
Hagenbach im Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:
Vom Berührungspunkt
des Panzergrabens, und zwar dessen Südwestufer mit dem westlichen Fuß des
Bahndammes der Bahnlinie Hagenbach-Berg im äußersten Osten des Altrheingebietes
entlang des Bahndammes in südwestlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt
der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Plan-Nrn. 3797 und 3800 mit dem
Bahndamm. Von dort verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang der
südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Plan-Nr. 3797 bis zum
südwestlichen Eckpunkt, von dort ca. 20 m nach Norden entlang dieser
Grundstücksgrenze bis zum Panzergraben. Von dort verläuft sie weiter entlang
der südlichen Böschungsoberkante des Panzergrabens bis zum südwestlichen
Knickpunkt des Panzergrabens und von dort dem Panzergraben entlang nach
Nordwesten bis zur Gemarkungsgrenze Hagenbach-Neuburg. Dieser folgt die Grenze
des Naturschutzgebietes in östlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit dem
Panzergraben. Von dort weiter entlang des Südufers desselben bis zum
Ausgangspunkt.
Die
begrenzenden Wege gehören nicht zu dem Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des vielfältig und
reich gegliederten Altrheingebietes mit den darin enthaltenen Wasserflächen des
sogenannten Panzergrabens, den Verlandungszonen und den Schilf- und Riedflächen
als ideale Lebensräume für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in allen
ihren Erscheinungsformen, als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand
bedrohter Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;
2. nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung
unterliegende Neu-, Um-, oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen
durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu verlegen;
4. Bodenbestandteile abzubauen oder
einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen;
5. sich aufzuhalten, zu fahren; dort Hunde frei
laufen zu lassen, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder Feuer anzuzünden; die
Gewässer mit Booten aller Art einschließlich Modellschiffen zu befahren, sowie
das Gebiet mit Modellflugzeugen zu überfliegen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;
7. wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
sowie an ihren Nist- Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
8. gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen,
die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
3. die wasserwirtschaftlich gebotene
Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere in der
Zeit vom 15.03. bis 15.08. eines jeden Jahres; ausgenommen ist die Verwendung
chemischer Wirkstoffe;
4. die Unterhaltung von Freileitungen;
5. die extensive Nutzung als Streuwiese,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;
2. § 4 Nr. 2 nicht der
straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um oder Ausbauten von
Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut
oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt;
5. § 4 Nr. 5 sich im Naturschutzgebiet
aufhält oder fährt, Hunde frei laufen lässt, zeltet, Wohnwagen aufstellt oder
Feuer anzündet, dort die Gewässer mit Booten aller Art einschließlich
Modellschiffen befährt bzw. das Gebiet mit Modellflugzeugen überfliegt;
6. § 4 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;
7. § 4 Nr. 7 wildlebenden, nicht
jagdbaren Tiere nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder
beschädigt, sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen stört;
8. § 4 Nr. 8 gebietsfremde Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 26. Mai 1983
-553-232-
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Kaja