334-060

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Rußheimer Altrhein“

 

Landkreis Germersheim

vom 11. Januar 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 1984, Nr. 4, S. 108)

 

Aufgrund des § 21 Landespflegegesetz vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36)) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23)

wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Rußheimer Altrhein.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 49 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Germersheim, Landkreis Germersheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

Vom Schnittpunkt der L 550 (südliche Straßenseite) mit der Landesgrenze in südwestlicher Richtung entlang der Landgrenze bis zur Berührung mit dem Bermenweg beim Rheinhauptdeich, weiter in nördlicher Richtung zunächst der Ostseite des Bermenweges, dann dem ostwärtigen Deichfuß und wieder der Ostseite des Bermenweges folgend bis zur Berührung mit der Südgrenze des Flurstücks Nr. 3239/3. Weiter ca. 90 m in ostwärtiger Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstücks Nr. 2733. Weiter ca. 75 m in nördlicher Richtung bis zur Südgrenze der L 550. Weiter entlang dieser Grenze in Richtung Osten bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze (Ausgangspunkt).

 

(3) Die Flurstücke Nrn. 3235, 3236, 3237 und 3238 gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines typischen Rheinauegebietes der Mäanderzone insbesondere mit seinen Wasser- und Verlandungsbereichen, seinen Weich- und Hartholzauewäldern als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten. Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen Gründen zu schützen.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.   Abfälle oder sonstige Gegenstände abzulagern oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

6.   die Bodengestalt zu verändern;

 

7.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten) und sonstige Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;

 

8.   Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

9.   Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen und aus nicht landschaftsangepaßten Materialien sowie Fischerstege zu errichten;

 

10.  zu baden, zu zelten, zu lagern, zu reiten oder Wohnwagen aufzustellen;

 

11.  Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben und die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art zu befahren;

 

12.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13.  die Wege zu verlassen;

 

14.  Hunde frei laufen zu lasse, Hunde auszubilden;

 

15.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

16.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem  Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

17.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

18.  Biozide sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinflussen, anzuwenden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang;

 

2. für die am Schutzzweck orientierte, ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18;

 

3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Berufsfischerei mit der Ein-

  schränkung des § 4 Nr. 9;

 

    4. für die ordnungsgemäße Ausübung der Sportfischerei am Nord- und Westufer des   

        Rußheimer Altrheines mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 9 (2.Halbsatz) und Nr. 15;

 

    5. für das Befahren der nördlichen Hälfte des Altrheinarmes mit Booten ohne Motoran-

        trieb auf einer 25 m breiten, markierten Fahrrinne;

 

 

    6. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen sowie der im

        Schutzgebiet vorhandenen Wege und Leitungen aller Art;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung und der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.   § 4 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Gegenstände ablagert oder das Schutzgebiet sonst

     verunreinigt;

 

6.   § 4 Nr. 6 die Bodengestalt verändert;

 

7.   § 4 Nr. 7 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut

     (herstellt, beseitigt, oder wesentlich umgestaltet) und sonstige Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;

 

8.   § 4 Nr. 8 Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen und aus nicht landschaftsangepaßten Materialien sowie Fischerstege errichtet;

 

10.  § 4 Nr. 10 badet, zeltet, lagert, reitet oder Wohnwagen aufstellt;

 

11.  § 4 Nr. 11 Modellflugzeuge oder Modelschiffe betreibt und die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art befährt;

 

12.  § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13.  § 4 Nr. 13 die Wege verlässt;

 

14.  § 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

15.  § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

16.  § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

17.  § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

18.  § 4 Nr. 18 Biozide sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinflussen, anwendet.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 11. Januar 1984

- 553 – 232 -

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

 

Dr.  Kaja