334-060
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 11. Januar 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. Februar
1984, Nr. 4, S. 108)
Aufgrund des § 21 Landespflegegesetz vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36)) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs.
2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23)
wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Rußheimer Altrhein.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 49 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Germersheim, Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:
Vom Schnittpunkt der L 550 (südliche Straßenseite) mit der Landesgrenze in
südwestlicher Richtung entlang der Landgrenze bis zur Berührung mit dem
Bermenweg beim Rheinhauptdeich, weiter in nördlicher Richtung zunächst der
Ostseite des Bermenweges, dann dem ostwärtigen Deichfuß und wieder der Ostseite
des Bermenweges folgend bis zur Berührung mit der Südgrenze des Flurstücks Nr.
3239/3. Weiter ca. 90 m in ostwärtiger Richtung entlang der Nordgrenze des
Flurstücks Nr. 2733. Weiter ca. 75 m in nördlicher Richtung bis zur Südgrenze
der L 550. Weiter entlang dieser Grenze in Richtung Osten bis zum Schnittpunkt
mit der Landesgrenze (Ausgangspunkt).
(3) Die
Flurstücke Nrn. 3235, 3236, 3237 und 3238 gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung eines typischen
Rheinauegebietes der Mäanderzone insbesondere mit seinen Wasser- und Verlandungsbereichen,
seinen Weich- und Hartholzauewäldern als Standorte seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten. Das Gebiet ist
außerdem aus wissenschaftlichen Gründen zu schützen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art zu errichten oder zu
verlegen;
4. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände abzulagern
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
6. die Bodengestalt zu verändern;
7. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten) und sonstige Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des
Gebietes verändern;
8. Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt-
oder Campingplätze anzulegen;
9. Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2
Personen und aus nicht landschaftsangepaßten Materialien sowie Fischerstege zu
errichten;
10. zu baden, zu zelten, zu lagern, zu reiten oder
Wohnwagen aufzustellen;
11. Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu
betreiben und die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller
Art zu befahren;
12. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
13. die Wege zu verlassen;
14. Hunde frei laufen zu lasse, Hunde auszubilden;
15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
17. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
18. Biozide sowie Wirkstoffe, die den
Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinflussen, anzuwenden.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang;
2. für die
am Schutzzweck orientierte, ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18;
3. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Berufsfischerei mit der Ein-
schränkung des § 4 Nr. 9;
4. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Sportfischerei am Nord- und Westufer des
Rußheimer Altrheines mit den
Einschränkungen des § 4 Nr. 9 (2.Halbsatz) und Nr. 15;
5. für das
Befahren der nördlichen Hälfte des Altrheinarmes mit Booten ohne Motoran-
trieb auf einer 25 m breiten, markierten Fahrrinne;
6. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen sowie der im
Schutzgebiet vorhandenen Wege und Leitungen
aller Art;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde genehmigten
Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der
Entwicklung und der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art errichtet oder
verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Gegenstände
ablagert oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt;
6. § 4 Nr. 6 die Bodengestalt verändert;
7. § 4 Nr. 7 fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt, oder wesentlich umgestaltet)
und sonstige Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
8. § 4 Nr. 8 Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Hochsitze mit Sitzgelegenheit für
mehr als 2 Personen und aus nicht landschaftsangepaßten Materialien sowie
Fischerstege errichtet;
10. § 4 Nr. 10 badet, zeltet, lagert, reitet oder
Wohnwagen aufstellt;
11. § 4 Nr. 11 Modellflugzeuge oder Modelschiffe
betreibt und die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller
Art befährt;
12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4 Nr. 13 die Wege verlässt;
14. § 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt, Hunde
ausbildet;
15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
17. § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
18. § 4 Nr. 18 Biozide sowie Wirkstoffe, die den
Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinflussen, anwendet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 11. Januar 1984
- 553 – 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Kaja