334-071
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 24. Oktober 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom19.11.1984
Nr. 45, S. 1021)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom
05.02.1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
04.03.1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die
Bezeichnung „Riedried“.
§ 2
(1) Das etwa
25 ha große Gebiet umfasst Teile der Gemarkung Büchelberg, Stadt Wörth,
Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
Vom
Schnittpunkt des am Fußes des Hochufers verlaufenden Weges mit der
Grenzschneise zwischen den Staatswaldabteilungen XXVIII a und XXVIII b diesen
Grenzweg in südöstlicher Richtung folgend zum Schnittpunkt mit der
Gemarkungsgrenze Wörth-Hagenbach. Die Gemarkungsgrenze zuerst in südwestlicher,
dann in südöstlicher und dann wieder in
südwestlicher Richtung folgernd bis zum
Schnittpunkt dieser Grenze mit dem Fuß des Hochufers begeltenden Weg. Dieser
Weg zuerst in nordwestlicher, später in nördlicher und dann in nordöstlicher
Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung im Norden.
(3) Die das
Naturschutzgebiet umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des natürlichen
Schwarzerlenbruchs und des darin eingelagerten Niedermoores sowie einer Wiese
als Standort seltener Pflanzen und Pflanzgesellschaften und der an diese Lebensräume
gebundenen seltenen in ihrem Bestand bedrohten Tierarten und aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten
oder zu erweitern;
2. Neu-, Um-
oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;
4. Bodenbestandteile
abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
5. das Gebiet
zu betreten, es zu befahren, in ihm zu reiten oder Hunde frei laufen zu lassen;
6. Wohnwagen
aufzustellen; zu zelten, Feuer anzuzünden, Abfälle wegzuwerfen;
7. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst zu beschäftigen;
8. wildlebenden
nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen
zu stören;
9. gebietsfremde
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten, Bisame zu fangen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für:
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung im bisherigen Umfang und in
der seitherigen Nutzungsweise;
2. die
ordnungsgemäße forstliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise;
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
4. die
Unterhaltung und den Betrieb der Freileitungen,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die zur Sicherung oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des § 40 Abs., 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Ziffer 1 bauliche Anlage aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen, errichtet oder erweitert;
2. § 4 Abs. 1
Ziffer 2 Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen; Wegen, Stell- oder Parkplätze
durchführt;
3. § 4 Abs. 1
Ziffer 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;
4. § 4 Abs. 1
Ziffer 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder
erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
5. § 4 Abs. 1
Ziffer 5 das Gebiet betritt, es befährt, in ihm reitet oder Hunde frei laufen
lässt;
6. § 4 Abs. 1
Ziffer 6 Wohnwagen aufstellt, zeltet, Feuer anzündet, Abfälle wegwirft;
7. § 4 Abs. 1
Ziffer 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder
sonst beschädigt:
8. § 4 Abs. 1
Ziffer 8 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt,
tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt,
zerstört oder beschädigt, sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen
zerstört,
9. § 4 Abs. 1
Ziffer 9 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
(2) Ordnungswidrig
handelt ferner, wer entgegen § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung Bisame fängt.
Diese Verordndung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 24. Oktober 1984
- 553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler