334-071

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Riedried“

 

Landkreis Germersheim

vom 24. Oktober 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom19.11.1984 Nr. 45, S. 1021)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Riedried“.

 

§ 2

 

(1) Das etwa 25 ha große Gebiet umfasst Teile der Gemarkung Büchelberg, Stadt Wörth, Landkreis Germersheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

 

    Vom Schnittpunkt des am Fußes des Hochufers verlaufenden Weges mit der Grenzschneise zwischen den Staatswaldabteilungen XXVIII a und XXVIII b diesen Grenzweg in südöstlicher Richtung folgend zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Wörth-Hagenbach. Die Gemarkungsgrenze zuerst in südwestlicher, dann in südöstlicher  und dann wieder in südwestlicher  Richtung folgernd bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit dem Fuß des Hochufers begeltenden Weg. Dieser Weg zuerst in nordwestlicher, später in nördlicher und dann in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung im Norden.

 

(3) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des natürlichen Schwarzerlenbruchs und des darin eingelagerten Niedermoores sowie einer Wiese als Standort seltener Pflanzen und Pflanzgesellschaften und der an diese Lebensräume gebundenen seltenen in ihrem Bestand bedrohten Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;

 

2.  Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;

 

4.  Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

 

5.  das Gebiet zu betreten, es zu befahren, in ihm zu reiten oder Hunde frei laufen zu lassen;

 

6.  Wohnwagen aufzustellen; zu zelten, Feuer anzuzünden, Abfälle wegzuwerfen;

 

7.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst zu beschäftigen;

 

8.  wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

 

9.  gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten, Bisame zu fangen.

 

§ 5

 

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für:

 

1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2.  die ordnungsgemäße forstliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

3.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

4.  die Unterhaltung und den Betrieb der Freileitungen,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die zur Sicherung oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 40 Abs., 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bauliche Anlage aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

2.  § 4 Abs. 1 Ziffer 2 Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen; Wegen, Stell- oder Parkplätze durchführt;

 

3.  § 4 Abs. 1 Ziffer 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;

 

4.  § 4 Abs. 1 Ziffer 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

 

5.  § 4 Abs. 1 Ziffer 5 das Gebiet betritt, es befährt, in ihm reitet oder Hunde frei laufen lässt;

 

6.  § 4 Abs. 1 Ziffer 6 Wohnwagen aufstellt, zeltet, Feuer anzündet, Abfälle wegwirft;

 

7.  § 4 Abs. 1 Ziffer 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst beschädigt:

 

8.  § 4 Abs. 1 Ziffer 8 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt, sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zerstört,

 

9.  § 4 Abs. 1 Ziffer 9 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung Bisame fängt.

 

Diese Verordndung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 24. Oktober 1984

- 553 – 232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

Dr. Schädler