334-103

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Bruchbach-Otterbachniederung“

 

Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße

vom 17. August 1988

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. September 1988, Nr. 32, S. 904)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl. S. 70), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in den beigefügten Karten gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Bruchbach-Otterbachniederung“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 1.511 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Jockgrim, Kandel, Minfeld, Freckenfeld und Schaidt, Landkreis Germersheim, sowie die Gemarkungen Steinfeld, Kapsweyer und Schweighofen, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes beschreiben sich wie folgt:

Teil I

Die Grenze des Naturschutzgebietes, Teil I, verläuft vom Schnittpunkt der Bahnlinie Winden-Weißenburg mit der Gemeindeverbindungsstraße Kapsweyer-Scheibenhardt am Bahnhof Kapsweyer entlang dieser Straße rd. 960 m nach Südosten bis zur Einmündung des ersten von Westen kommenden Waldweges und folgt diesem nach Westen rd. 1.700 m bis zur Einmündung in den Scheibenhardter Weg und weiter nach Nordwesten diesem entlang über den Bahnübergang bis zur von dort rd. 200 m entfernten Einmündung eines von Westen kommenden Feldweges. Diesem Feldweg, der entlang eines Grabens verläuft, folgt die Grenze nach Westen rd. 800 m bis zum Abgang eines Feldweges nach Süden und diesem ca. 180 m bis zum Hängelgraben, um diesen Graben rd. 800 m nach Westen zu begleiten, bis dieser nach Norden abknickt. Sie folgt zuerst dem Graben, später einem Feldweg in nördlicher Richtung, um nach rd. 260 m auf eine Querweg zu treffen, dem sie zuerst rd. 80 m in nordöstlicher, anschließend 160 m in südöstlicher, dann rd. 180 m wieder in nordöstlicher, weiter rd. 120 m in nordwestlicher Richtung und schließlich dann rd. 1.200 m in überwiegend östlicher Richtung bis zur Straße nach Scheibenhardt in Schweighofen folgt. Die Grenze verläuft entlang dieser Straße rd. 220 m nach Süden bis zum Abgang eines Feldweges nach Osten, diesem 100 m nach Osten folgend und von diesem auf einer parallel zur Scheibenhardter Straße nach Norden verlaufenden gedachten Linie rd. 300 m bis zu einem Querweg. Diesem folgt sie rd. 400 m nach Nordosten bis zu einem nord- südverlaufenden Querweg und diesem nach Norden rd. 60 m bis zu einem nach Osten abgehenden Feldweg. Sie folgt diesem Feldweg rd. 1.000 m bis zu einem in Nord-Süd-Richtung ziehenden Feldweg und diesem rd. 260 m nach Süden und weiter 180 m nach Osten bis zur Bahnlinie Winden-Weißenburg, überquert diese und folgt dieser dann rd. 300 m nach Nordosten bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung am Bahnhof Kapsweyer.

Teil II

Die Grenze des Naturschutzgebietes, Teil II, verläuft von der Feldwegkreuzung mit dem vom Bahnhof Schaidt nach Süden ziehenden Weg mit dem ersten von West nach Ost ziehenden Weg auf letzterem in östlicher Richtung; nach rd. 240 m knickt die Grenze nach Süden auf dem kreuzenden Feldweg ab, um diesem rd. 200 m bis zu einer weiteren Wegkreuzung zu folgen und begleitet den kreuzenden Feldweg rd. 220 m in östlicher Richtung bis zu einer Wegekreuzung, von wo sie dem kreuzenden Weg rd. 820 m nach Süden folgt, und zwar bis zu einem nach Westen abgehenden Waldweg. Von diesem Punkt zieht die Grenze rd. 1.400 m in westliche Richtung, bis sie entlang dieses Waldweges den Waldrand erreicht und von dort entlang des Waldrandes rd. 440 m nach Nordosten zieht und knickt dann auf dem nach Nordwesten abgehenden Feldweg auf diesem ab und erreicht nach rd. 540 m einen in West-Ost-Richtung kreuzenden Feldweg, um auf diesem in östliche Richtung verlaufend nach rd. 720 m den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung südlich des Bahnhofes Schaidt zu erreichen.

Teil III

Die Grenze des Naturschutzgebietes, Teil III, beginnt im äußersten Nordosten des Teils III an der Landesstraße L 554 Kandel-Lauterburg rd. 100 m südlich der Straßenmeisterei Kandel am Abgang eines von Westen ankommenden Feldweges und verläuft dann 360 m entlang der Landesstraße L 554 nach Süden bis zum kreuzenden Neugraben; sie verläuft von dort entlang des Neugrabens ca. 3,5 km nach Südwesten bis zur Minfelder Straße, Kreisstraße K 16. Von dort begleitet sie die Kreisstraße K 16 ca. 550 m nach Süden bis zur Kreuzung mit der Bildstraße, Kreisstraße K 15, der sie ca. 2,5 km nach Westen folgt bis zur Abzweigung der Grenzstraße an der Kessellach-Hütte, um von dort einem in nordwestlicher Richtung ziehenden Waldweg ca. 1,4 km bis zu dessen Einmündung in den Watt-Weg, K 24, zu folgen. Dem Watt-Weg folgt sie rd. 150 m nach Süden, um von dort einen nach Westen abgehenden Waldweg ca. 18 km lang bis zur Bildstraße, K 15, zu begleiten und anschließend dieser in nordwestlicher Richtung bis zum Waldrand zu folgen, von wo sie in östlicher Richtung entlang eines am Waldrand verlaufenden Weges nach rd. 700 m einen nach Norden abgehenden Wirtschaftsweg erreicht; entlang diesem verläuft sie rd. 100 m bis zu einem kreuzenden Graben, dem sie rd. 400 m in östlicher Richtung bis zu einem kreuzenden Feldweg folgt, entlang dem sie rd. 550 m in nördlicher Richtung bis zu einem kreuzenden Graben verläuft, um diesem rd. 880 m nach Ost bis zu einem nach Süden abgehenden Feldweg entlang zu ziehen. Dem folgt sie rd. 500 m bis zu einem kreuzenden Graben nach Süden und zieht diesem rd. 700 m nach Osten entlang bis zu einem kreuzenden Feldweg, dem sie unter Ausschluss des Tennisgeländes erst in nördlicher, dann überwiegend östlicher Richtung entlang des Waldrandes des Oberbusches bis zum Mühlbach folgt, von wo sie entlang eines Feldweges in östlicher Richtung die. Minfelder Straße, Kreisstraße K 16, erreicht, die sie überquert und auf diesem Feldweg nach rd. 880 m den Oberkandeler Deich erreicht. Dem Oberkandeler Deich, einer Straße, folgt sie rd. 360 m nach Norden bis zu einem nördlich des Mühlbaches nach Westen abgehenden Waldweg, dem teils im Wald, teils am Waldrand, teils im Feld nach Westen rd. 900 m bis zur Minfelder Straße, K 16, folgt, von wo sie auf dieser Straße rd. 400 m nach Nordwesten zu einem nach Osten abgehenden Feldweg verläuft, um diesem in östlicher Richtung nach rd. 440 m den Wald zu erreichen, um entlang des Waldrandes zuerst in nördlicher Richtung auf einem Weg, nach rd. 300 m in östlicher Richtung entlang des Dörninggrabens bis zum Oberkandeler Deich von dort weiter in gleicher Richtung auf einen befestigten rd. 920 m entlang zu ziehen bis zu dem Abgang eines Waldweges nach Südosten, dem sie rd. 660 m in dieser Richtung bis zum kreuzenden Mühlbach am Waldrand folgt und dem Mühlbach nach Osten rd. 300 m folgt, die dann parallel zur Zufahrtsstraße am Freibad Kandel nach Süden bis zum Otterbach und entlang diesem nach Osten bis zum Freibad verläuft. Die Grenze umfährt das Freibadgelände im Süden und im Osten, um dann entlang eines Weges entlang des Waldrandes in östlicher Richtung den Ausgangspunkt Grenzbeschreibung an der Landesstraße Kandel-Lauterburg L 554, zu erreichen.

Die Grenze des Naturschutzgebietes, Teil IV, verläuft von der Kreuzung des Otterbaches mit der Bundesbahnlinie Germersheim-Wörth im Nordostzipfel des Naturschutzgebietes, Teil IV, sie folgt dieser Bahnlinie rd. 100 m weiter entlang nach Süden bis zu einem nach Südwesten abgehenden Waldweg, um von dort in gleicher Richtung auf diesem die Kreisstraße K 10, Jockgrim-Hatenbühl, zu erreichen. Der Kreisstraße folgt sie rd. 100 m nach Nordwesten, um dann auf einem kreuzenden Waldweg rd. 1.000 m nach Südwesten zuerst im Wald entlang bis zu einem nach Südosten am Waldrand führenden Weg zu verlaufen und diesen in gleicher Richtung bis zu dessen Schnittpunkt mit der Bruch-Allee zu folgen. Der Bruch-Allee folgt die Grenze in südwestlicher Richtung bis zur Autobahn A 65 Insheim-Karlsruhe und folgt dieser Autobahn in überwiegend nordöstlicher Richtung 1.250 m bis zum Abgang eines Waldweges in östlicher Richtung, um auf diesem Waldweg in überwiegend östlicher Richtung die Kreisstraße K 10, Jockgrim-Hatzenbühl, zu erreichen, auf dieser rd. 100 m in nordwestlicher Richtung bis zum Abgang eines Waldweges nach Nordosten zu verlaufen und diesem bis zur Bahnlinie Germersheim-Wörth zu folgen und entlang der Bahnlinie nach Süden dessen Kreuzung mit dem Otterbach und damit den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung zu erreichen.

 

(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Das Naturschutzgebiet umfasst Talbereiche entlang des Bruch- und Otterbaches mit einem stark verzweigten Gewässersystem (begradigte Bachläufe, Gräben und Stillgewässer), Röhrichten, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Großseggenriedern sowie naturnahen Waldflächen.

 

Dem Otterbachlauf zwischen Jockgrim und Kandel kommt dabei als ein noch naturnahes Fließgewässer überregionale Bedeutung zu.

 

Schutzzweck ist daher die Erhaltung dieser Talbereiche mit den vorhandenen Gewässern und anderen Biotoptypen als Lebens- und Teillebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten und als Standort bestimmter wildwachsender Pflanzenarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften. Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen Gründen zu schützen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Markierung von Wanderwegen dienen;

 

    3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    4. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern sowie Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

    6. Sand- oder Kiesgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;

 

    7. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    8. Feuchtgebiete zu entwässern;

 

    9. fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten) oder die Gewässer mit Motorbooten oder mit Booten mit Hilfsmotor zu befahren;

 

    10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    12. abseits der Wege zu reiten sowie zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    13. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben, Modellschiffe einzusetzen, Motorsportveranstaltungen durchzuführen;

 

    14.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    15.             die Wege zu verlassen;

 

    16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

    17. Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs, sofern dieser nicht niederwaldähnlich bewirtschaftet wird, zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

    18. außerhalb des Waldes Baumgruppen, Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

    19. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;

 

    20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen; sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

    21. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    22.              Biozide anzuwenden;

 

    23. die Gewässer in der Zeit vom 15.03. bis 15.09. zu unterhalten;

 

    24.  gewerbsmäßig Pilze und Beeren zu sammeln.

 


(2) In dem Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten:

 

    1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

    2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

    3. Wildfütterungen in Form von ortsfesten Baulichkeiten anzulegen und zu unterhalten;

 

    4. Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für

 

    1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsmöglichkeit einschließlich der Unterhaltung der Gewässer und Wassergräben mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Ziffern 22 und 23;

 

    2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Ziffer 3;

 

    3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang;

 

    4. die Unterhaltung der Straßen und Wege sowie der Durchführung von geophysikalischen Messungen, soweit dabei nicht die Wege verlassen werden;

 

    5. das nicht gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen und Beeren,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die für den Betrieb und die Unterhaltung der Eisenbahn-, Fernmelde- und Versorgungsanlagen aller Art erforderlich sind.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Markierung von Wanderwegen dienen;

 

    3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedrungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

    4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

    5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert sowie Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

    6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Sand- oder Kiesgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

    7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuchtgebiete entwässert;

 

    9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet) oder die Gewässer mit Motorbooten oder mit Booten mit Hilfsmotor befährt;

 

    10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

    11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

    12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 abseits der Wege reitet sowie lagert, zeltet oder Wohnwagen aufstellt;

 

    13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt, Modellschiffe einsetzt, Motorsportveranstaltungen durchführt;

 

    14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;

 

    15.      § 4 Abs. 1 Nr. 15 die Wege verlässt;

 

    16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

    17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs, sofern dieser nicht niederwaldähnlich bewirtschaftet wird, beseitigt oder beschädigt;

 

    18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 außerhalb des Waldes Baumgruppen, Einzelbäume oder Sträucher beseitigt oder beschädigt;

 

    19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;

 

    20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt; sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise
stört;

 

    21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

    22.      § 4 Abs. 1 Nr. 22 Biozide anwendet;

 

    23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 die Gewässer in der Zeit vom 15.03. bis 15.09. unterhält;

 

    24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 gewerbsmäßig Pilze und Beeren sammelt.

 


(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer ohne Genehmigung entgegen

 

    1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

    2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

    3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Wildfütterungen in Form von ortsfesten Baulichkeiten anlegt und unterhält;

 

    4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 17. August 1988

 

      - 553 - 232 –

      -  44 – 237 –

 

 

                              Bezirksregierung

                              Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

                              Dr. Schädler