334-103
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße
vom 17. August 1988
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. September 1988,
Nr. 32, S. 904)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987
(GVBl. S. 70), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG)
vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in den
beigefügten Karten gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Bruchbach-Otterbachniederung“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 1.511 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Jockgrim, Kandel, Minfeld, Freckenfeld und Schaidt, Landkreis Germersheim,
sowie die Gemarkungen Steinfeld, Kapsweyer und Schweighofen, Landkreis Südliche
Weinstraße.
(2) Die
Grenzen des Naturschutzgebietes beschreiben sich wie folgt:
Teil I
Die Grenze des Naturschutzgebietes, Teil I, verläuft vom Schnittpunkt der
Bahnlinie Winden-Weißenburg mit der Gemeindeverbindungsstraße
Kapsweyer-Scheibenhardt am Bahnhof Kapsweyer entlang dieser Straße rd.
960 m nach Südosten bis zur Einmündung des ersten von Westen kommenden
Waldweges und folgt diesem nach Westen rd. 1.700 m bis zur Einmündung in
den Scheibenhardter Weg und weiter nach Nordwesten diesem entlang über den
Bahnübergang bis zur von dort rd. 200 m entfernten Einmündung eines von
Westen kommenden Feldweges. Diesem Feldweg, der entlang eines Grabens verläuft,
folgt die Grenze nach Westen rd. 800 m bis zum Abgang eines Feldweges nach
Süden und diesem ca. 180 m bis zum Hängelgraben, um diesen Graben rd.
800 m nach Westen zu begleiten, bis dieser nach Norden abknickt. Sie folgt
zuerst dem Graben, später einem Feldweg in nördlicher Richtung, um nach rd.
260 m auf eine Querweg zu treffen, dem sie zuerst rd. 80 m in
nordöstlicher, anschließend 160 m in südöstlicher, dann rd. 180 m
wieder in nordöstlicher, weiter rd. 120 m in nordwestlicher Richtung und
schließlich dann rd. 1.200 m in überwiegend östlicher Richtung bis zur
Straße nach Scheibenhardt in Schweighofen folgt. Die Grenze verläuft entlang
dieser Straße rd. 220 m nach Süden bis zum Abgang eines Feldweges nach
Osten, diesem 100 m nach Osten folgend und von diesem auf einer parallel zur
Scheibenhardter Straße nach Norden verlaufenden gedachten Linie rd. 300 m
bis zu einem Querweg. Diesem folgt sie rd. 400 m nach Nordosten bis zu
einem nord- südverlaufenden Querweg und diesem nach Norden rd. 60 m bis zu
einem nach Osten abgehenden Feldweg. Sie folgt diesem Feldweg rd. 1.000 m
bis zu einem in Nord-Süd-Richtung ziehenden Feldweg und diesem rd. 260 m
nach Süden und weiter 180 m nach Osten bis zur Bahnlinie
Winden-Weißenburg, überquert diese und folgt dieser dann rd. 300 m nach
Nordosten bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung am Bahnhof Kapsweyer.
Teil II
Die Grenze des Naturschutzgebietes, Teil II, verläuft von der
Feldwegkreuzung mit dem vom Bahnhof Schaidt nach Süden ziehenden Weg mit dem
ersten von West nach Ost ziehenden Weg auf letzterem in östlicher Richtung;
nach rd. 240 m knickt die Grenze nach Süden auf dem kreuzenden Feldweg ab,
um diesem rd. 200 m bis zu einer weiteren Wegkreuzung zu folgen und begleitet
den kreuzenden Feldweg rd. 220 m in östlicher Richtung bis zu einer Wegekreuzung,
von wo sie dem kreuzenden Weg rd. 820 m nach Süden folgt, und zwar bis zu
einem nach Westen abgehenden Waldweg. Von diesem Punkt zieht die Grenze rd.
1.400 m in westliche Richtung, bis sie entlang dieses Waldweges den
Waldrand erreicht und von dort entlang des Waldrandes rd. 440 m nach
Nordosten zieht und knickt dann auf dem nach Nordwesten abgehenden Feldweg auf
diesem ab und erreicht nach rd. 540 m einen in West-Ost-Richtung
kreuzenden Feldweg, um auf diesem in östliche Richtung verlaufend nach rd.
720 m den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung südlich des Bahnhofes
Schaidt zu erreichen.
Teil III
Die Grenze des Naturschutzgebietes, Teil III, beginnt im äußersten
Nordosten des Teils III an der Landesstraße L 554 Kandel-Lauterburg
rd. 100 m südlich der Straßenmeisterei Kandel am Abgang eines von Westen
ankommenden Feldweges und verläuft dann 360 m entlang der Landesstraße
L 554 nach Süden bis zum kreuzenden Neugraben; sie verläuft von dort
entlang des Neugrabens ca. 3,5 km nach Südwesten bis zur Minfelder Straße,
Kreisstraße K 16. Von dort begleitet sie die Kreisstraße K 16 ca.
550 m nach Süden bis zur Kreuzung mit der Bildstraße, Kreisstraße
K 15, der sie ca. 2,5 km nach Westen folgt bis zur Abzweigung der
Grenzstraße an der Kessellach-Hütte, um von dort einem in nordwestlicher
Richtung ziehenden Waldweg ca. 1,4 km bis zu dessen Einmündung in den
Watt-Weg, K 24, zu folgen. Dem Watt-Weg folgt sie rd. 150 m nach
Süden, um von dort einen nach Westen abgehenden Waldweg ca. 18 km lang bis
zur Bildstraße, K 15, zu begleiten und anschließend dieser in
nordwestlicher Richtung bis zum Waldrand zu folgen, von wo sie in östlicher
Richtung entlang eines am Waldrand verlaufenden Weges nach rd. 700 m einen
nach Norden abgehenden Wirtschaftsweg erreicht; entlang diesem verläuft sie rd.
100 m bis zu einem kreuzenden Graben, dem sie rd. 400 m in östlicher
Richtung bis zu einem kreuzenden Feldweg folgt, entlang dem sie rd. 550 m
in nördlicher Richtung bis zu einem kreuzenden Graben verläuft, um diesem rd.
880 m nach Ost bis zu einem nach Süden abgehenden Feldweg entlang zu
ziehen. Dem folgt sie rd. 500 m bis zu einem kreuzenden Graben nach Süden
und zieht diesem rd. 700 m nach Osten entlang bis zu einem kreuzenden
Feldweg, dem sie unter Ausschluss des Tennisgeländes erst in nördlicher, dann
überwiegend östlicher Richtung entlang des Waldrandes des Oberbusches bis zum
Mühlbach folgt, von wo sie entlang eines Feldweges in östlicher Richtung die.
Minfelder Straße, Kreisstraße K 16, erreicht, die sie überquert und auf
diesem Feldweg nach rd. 880 m den Oberkandeler Deich erreicht. Dem
Oberkandeler Deich, einer Straße, folgt sie rd. 360 m nach Norden bis zu
einem nördlich des Mühlbaches nach Westen abgehenden Waldweg, dem teils im
Wald, teils am Waldrand, teils im Feld nach Westen rd. 900 m bis zur
Minfelder Straße, K 16, folgt, von wo sie auf dieser Straße rd. 400 m
nach Nordwesten zu einem nach Osten abgehenden Feldweg verläuft, um diesem in
östlicher Richtung nach rd. 440 m den Wald zu erreichen, um entlang des
Waldrandes zuerst in nördlicher Richtung auf einem Weg, nach rd. 300 m in
östlicher Richtung entlang des Dörninggrabens bis zum Oberkandeler Deich von
dort weiter in gleicher Richtung auf einen befestigten rd. 920 m entlang
zu ziehen bis zu dem Abgang eines Waldweges nach Südosten, dem sie rd.
660 m in dieser Richtung bis zum kreuzenden Mühlbach am Waldrand folgt und
dem Mühlbach nach Osten rd. 300 m folgt, die dann parallel zur Zufahrtsstraße
am Freibad Kandel nach Süden bis zum Otterbach und entlang diesem nach Osten
bis zum Freibad verläuft. Die Grenze umfährt das Freibadgelände im Süden und im
Osten, um dann entlang eines Weges entlang des Waldrandes in östlicher Richtung
den Ausgangspunkt Grenzbeschreibung an der Landesstraße Kandel-Lauterburg L
554, zu erreichen.
Die Grenze des Naturschutzgebietes, Teil IV, verläuft von der Kreuzung des
Otterbaches mit der Bundesbahnlinie Germersheim-Wörth im Nordostzipfel des
Naturschutzgebietes, Teil IV, sie folgt dieser Bahnlinie rd. 100 m
weiter entlang nach Süden bis zu einem nach Südwesten abgehenden Waldweg, um
von dort in gleicher Richtung auf diesem die Kreisstraße K 10,
Jockgrim-Hatenbühl, zu erreichen. Der Kreisstraße folgt sie rd. 100 m nach
Nordwesten, um dann auf einem kreuzenden Waldweg rd. 1.000 m nach
Südwesten zuerst im Wald entlang bis zu einem nach Südosten am Waldrand führenden
Weg zu verlaufen und diesen in gleicher Richtung bis zu dessen Schnittpunkt mit
der Bruch-Allee zu folgen. Der Bruch-Allee folgt die Grenze in südwestlicher
Richtung bis zur Autobahn A 65 Insheim-Karlsruhe und folgt dieser Autobahn
in überwiegend nordöstlicher Richtung 1.250 m bis zum Abgang eines
Waldweges in östlicher Richtung, um auf diesem Waldweg in überwiegend östlicher
Richtung die Kreisstraße K 10, Jockgrim-Hatzenbühl, zu erreichen, auf
dieser rd. 100 m in nordwestlicher Richtung bis zum Abgang eines Waldweges
nach Nordosten zu verlaufen und diesem bis zur Bahnlinie Germersheim-Wörth zu
folgen und entlang der Bahnlinie nach Süden dessen Kreuzung mit dem Otterbach
und damit den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung zu erreichen.
(3) Die das
Schutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser Verordnung.
§ 3
Das Naturschutzgebiet umfasst Talbereiche entlang
des Bruch- und Otterbaches mit einem stark verzweigten Gewässersystem (begradigte
Bachläufe, Gräben und Stillgewässer), Röhrichten, Feucht- und Nasswiesen,
Hochstaudenfluren, Großseggenriedern sowie naturnahen Waldflächen.
Dem Otterbachlauf zwischen Jockgrim und Kandel
kommt dabei als ein noch naturnahes Fließgewässer überregionale Bedeutung zu.
Schutzzweck ist daher die Erhaltung dieser
Talbereiche mit den vorhandenen Gewässern und anderen Biotoptypen als Lebens-
und Teillebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten und als
Standort bestimmter wildwachsender Pflanzenarten sowie der entsprechenden
Lebensgemeinschaften. Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen Gründen zu
schützen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Markierung von Wanderwegen
dienen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
5. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern sowie Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
6. Sand-
oder Kiesgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;
7. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. Feuchtgebiete
zu entwässern;
9. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten) oder die Gewässer mit Motorbooten
oder mit Booten mit Hilfsmotor zu befahren;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. abseits
der Wege zu reiten sowie zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
13. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben, Modellschiffe einzusetzen, Motorsportveranstaltungen
durchzuführen;
14. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
15. die
Wege zu verlassen;
16. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden;
17. Rohr-
und Riedbestände oder Uferbewuchs, sofern dieser nicht niederwaldähnlich
bewirtschaftet wird, zu beseitigen oder zu beschädigen;
18. außerhalb
des Waldes Baumgruppen, Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu beschädigen;
19. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;
20. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen;
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
21. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
22. Biozide
anzuwenden;
23. die
Gewässer in der Zeit vom 15.03. bis 15.09. zu unterhalten;
24. gewerbsmäßig
Pilze und Beeren zu sammeln.
(2) In dem Naturschutzgebiet ist es ohne
Genehmigung verboten:
1. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Wildfütterungen
in Form von ortsfesten Baulichkeiten anzulegen und zu unterhalten;
4. Grünland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsmöglichkeit einschließlich der
Unterhaltung der Gewässer und Wassergräben mit den Einschränkungen des § 4
Abs. 1 Ziffern 22 und 23;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des
§ 4 Abs. 2 Ziffer 3;
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang;
4. die
Unterhaltung der Straßen und Wege sowie der Durchführung von geophysikalischen
Messungen, soweit dabei nicht die Wege verlassen werden;
5. das
nicht gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen und Beeren,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die für den
Betrieb und die Unterhaltung der Eisenbahn-, Fernmelde- und Versorgungsanlagen
aller Art erforderlich sind.
(3) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Sicherung, Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des LPflG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt
oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Markierung von Wanderwegen dienen;
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Einfriedrungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert sowie Autowracks
abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 Sand- oder Kiesgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt oder erweitert;
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Feuchtgebiete entwässert;
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer
ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet) oder die Gewässer
mit Motorbooten oder mit Booten mit Hilfsmotor befährt;
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt;
12. § 4
Abs. 1 Nr. 12 abseits der Wege reitet sowie lagert, zeltet oder
Wohnwagen aufstellt;
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
Modellschiffe einsetzt, Motorsportveranstaltungen durchführt;
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 die Wege verlässt;
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs, sofern dieser
nicht niederwaldähnlich bewirtschaftet wird, beseitigt oder beschädigt;
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 außerhalb des Waldes Baumgruppen, Einzelbäume oder
Sträucher beseitigt oder beschädigt;
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt
oder sonst wie beschädigt;
20. § 4
Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt; sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise
stört;
21. § 4
Abs. 1 Nr. 21 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
22. § 4
Abs. 1 Nr. 22 Biozide anwendet;
23. § 4
Abs. 1 Nr. 23 die Gewässer in der Zeit vom 15.03. bis 15.09.
unterhält;
24. § 4
Abs. 1 Nr. 24 gewerbsmäßig Pilze und Beeren sammelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt;
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Abs. 2 Nr. 3 Wildfütterungen in Form von ortsfesten Baulichkeiten
anlegt und unterhält;
4. § 4
Abs. 2 Nr. 4 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
17. August 1988
- 553 - 232 –
- 44 – 237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler