334-140
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 14. Mai 1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 11. Juni
1990, Nr. 20, S. 551)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Jockgrimer Tongruben“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 51 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Jockgrim, Verbandsgemeinde Jockgrim sowie Teile der Gemarkung Bienwald, Stadt
Wörth, Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:
Von der
gemeinsamen Grenze der Gemarkungen Jockgrim (Verbandsgemeinde Jockgrim) und Bienwald
(Stadt Wörth) ca. 850 m entlang der Südostseite der Buchstraße in nordöstlicher
Richtung bis zu dem im Bereich des Flurstücks Nr. 5895/6 nach Südosten
abzweigenden Weg (nordöstlich eines Fichtenwäldchens), diesem Weg in
südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 6149 folgend; von hier
folgt die Schutzgebietsgrenze dem Weg Flurstück Nr. 6149 sowie dem Weg
Flurstück Nr. 6322 in allgemein südwestlicher Richtung bis zum Flurstück
Nr. 6404, sodann der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 6404 in
südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 6593, von hier dem
vorgenannten Weg in allgemein südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück
Nr. 6703, weiter diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zum Weg
Flurstück Nr. 6737 und schließlich diesem Weg in südwestlicher Richtung
bis zum Grundstück Flurstück Nr. 6822, dabei den Graben Flurstück
Nr. 6821/6 auf einer gedachten Verlängerung der vorher beschriebenen
Grenzlinie überquerend. Von diesem Punkt verläuft die Gebietsgrenze entlang des
vorgenannten Grabens (Südwestseite) in nordwestlicher Richtung bis zu dessen
Knickpunkt nach Südwesten, weiter entlang der gedachten Verlängerung dieses
Grabens in gleicher Richtung wie vorher bis zur Buchstraße und von hier in
nordöstlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das
Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der zum Teil seltenen, in ihrem Bestand
bedrohten wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere in den ehemaligen
Tongruben sowie den angrenzenden Bereichen, insbesondere von offenen
Wasserflächen, Flachwasser- und Uferzonen, Sandflächen, Altholzinseln und an
moorigen Auewiesen. Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. Wildfütterungsanlagen
einzurichten oder zu unterhalten;
8. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
9. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu beschädigen;
10. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
11. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
12. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
13. Biozide
anzuwenden;
14. mineralische
oder organische Düngemittel anzuwenden;
15. zu angeln;
16. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
17. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
18. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
19. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
20. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
21. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
22. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
23. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
24. zu lärmen,
Modellfahrzeuge aller Art zu Land, zu Luft oder zu Wasser zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
25. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
26. die Wege
zu verlassen;
27. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 8, 13 und 14;
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Nr. 6;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im
bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 7 die Bestimmungen des
§ 24 LJG bleiben davon unberührt); die Anlage von einfachen, landschaftsangepassten
Hochsitzen mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten nach Absprache mit der
Landespflegebehörde;
4. die Unterhaltung der Gewässer ohne Verwendung
chemischer Wirkstoffe außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere (15.03. –
31.08.), sofern dies wasserwirtschaftlich und landbaulich geboten ist;
5. die Beobachtung der im Gebiet vorhandenen
Grundwassermessstellen sowie für die Einrichtung zusätzlicher Messstellen im Bedarfsfall
nach einvernehmlicher Klärung standörtlicher Fragen zwischen oberer
Landespflegebehörde und zuständiger Wasserbehörde;
6. die Grundwasseranreicherung und
Hochwasserrückhaltung;
7. den Betrieb und die Unterhaltung der
Fernmeldeanlagen mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13;
8. die Tonausbeute, soweit sie in der Genehmigung
der Kreisverwaltung Germersheim vom 11.11.1964 zugelassen ist;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6
Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. § 4 Nr. 7
Wildfütterungsanlagen einrichtet oder unterhält;
8. § 4 Nr. 8
Grünland in Ackerland umwandelt;
9. § 4 Nr. 9
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
10. § 4 Nr. 10
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
11. § 4 Nr. 11
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
12. § 4 Nr. 12
gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
13. § 4 Nr. 13
Biozide anwendet;
14. § 4 Nr. 14
mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
15. § 4 Nr. 15
angelt;
16. § 4 Nr. 16
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
17. § 4 Nr. 17
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
18. § 4 Nr. 18
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
19. § 4 Nr. 19
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
20. § 4 Nr. 20
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
21. § 4 Nr. 21
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
22. § 4 Nr. 22
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
23. § 4 Nr. 23
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
24. § 4 Nr. 24
lärmt, Modellflugzeuge aller Art zu Land, zu Luft oder zu Wasser betreibt oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
25. § 4 Nr. 25
Feuer anzündet oder unterhält;
26. § 4 Nr. 26
die Wege verlässt;
27. § 4 Nr. 27
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 14. Mai 1990
- 553
– 232 –
- 44 – 237/86 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler