334-140

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Jockgrimer Tongruben“

 

Landkreis Germersheim

vom 14. Mai 1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 1990, Nr. 20, S. 551)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Jockgrimer Tongruben“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 51 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Jockgrim, Verbandsgemeinde Jockgrim sowie Teile der Gemarkung Bienwald, Stadt Wörth, Landkreis Germersheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:

 

    Von der gemeinsamen Grenze der Gemarkungen Jockgrim (Verbandsgemeinde Jockgrim) und Bienwald (Stadt Wörth) ca. 850 m entlang der Südostseite der Buchstraße in nordöstlicher Richtung bis zu dem im Bereich des Flurstücks Nr. 5895/6 nach Südosten abzweigenden Weg (nordöstlich eines Fichtenwäldchens), diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 6149 folgend; von hier folgt die Schutzgebietsgrenze dem Weg Flurstück Nr. 6149 sowie dem Weg Flurstück Nr. 6322 in allgemein südwestlicher Richtung bis zum Flurstück Nr. 6404, sodann der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 6404 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 6593, von hier dem vorgenannten Weg in allgemein südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 6703, weiter diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 6737 und schließlich diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Grundstück Flurstück Nr. 6822, dabei den Graben Flurstück Nr. 6821/6 auf einer gedachten Verlängerung der vorher beschriebenen Grenzlinie überquerend. Von diesem Punkt verläuft die Gebietsgrenze entlang des vorgenannten Grabens (Südwestseite) in nordwestlicher Richtung bis zu dessen Knickpunkt nach Südwesten, weiter entlang der gedachten Verlängerung dieses Grabens in gleicher Richtung wie vorher bis zur Buchstraße und von hier in nordöstlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3) Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der zum Teil seltenen, in ihrem Bestand bedrohten wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere in den ehemaligen Tongruben sowie den angrenzenden Bereichen, insbesondere von offenen Wasserflächen, Flachwasser- und Uferzonen, Sandflächen, Altholzinseln und an moorigen Auewiesen. Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

6.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.  Wildfütterungsanlagen einzurichten oder zu unterhalten;

 

8.  Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

9.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

10. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

11. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

12. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

13. Biozide anzuwenden;

 

14. mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

15. zu angeln;

 

16. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

17. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

18. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

19. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

20. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

21. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

22. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

23. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

24. zu lärmen, Modellfahrzeuge aller Art zu Land, zu Luft oder zu Wasser zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

25. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

26. die Wege zu verlassen;

 

27. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 8, 13 und 14;

 

    2.  die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 6;

 

    3.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 7 die Bestimmungen des § 24 LJG bleiben davon unberührt); die Anlage von einfachen, landschaftsangepassten Hochsitzen mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten nach Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

    4.  die Unterhaltung der Gewässer ohne Verwendung chemischer Wirkstoffe außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere (15.03. – 31.08.), sofern dies wasserwirtschaftlich und landbaulich geboten ist;

 

    5.  die Beobachtung der im Gebiet vorhandenen Grundwassermessstellen sowie für die Einrichtung zusätzlicher Messstellen im Bedarfsfall nach einvernehmlicher Klärung standörtlicher Fragen zwischen oberer Landespflegebehörde und zuständiger Wasserbehörde;

 

    6.  die Grundwasseranreicherung und Hochwasserrückhaltung;

 

    7.  den Betrieb und die Unterhaltung der Fernmeldeanlagen mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13;

 

    8.  die Tonausbeute, soweit sie in der Genehmigung der Kreisverwaltung Germersheim vom 11.11.1964 zugelassen ist;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.  § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.  § 4 Nr. 7 Wildfütterungsanlagen einrichtet oder unterhält;

 

8.  § 4 Nr. 8 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

10. § 4 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

11. § 4 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

12. § 4 Nr. 12 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

13. § 4 Nr. 13 Biozide anwendet;

 

14. § 4 Nr. 14 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

15. § 4 Nr. 15 angelt;

 

16. § 4 Nr. 16 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

17. § 4 Nr. 17 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

18. § 4 Nr. 18 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

19. § 4 Nr. 19 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

20. § 4 Nr. 20 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

21. § 4 Nr. 21 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

22. § 4 Nr. 22 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

23. § 4 Nr. 23 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

24. § 4 Nr. 24 lärmt, Modellflugzeuge aller Art zu Land, zu Luft oder zu Wasser betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

25. § 4 Nr. 25 Feuer anzündet oder unterhält;

 

26. § 4 Nr. 26 die Wege verlässt;

 

27. § 4 Nr. 27 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 14. Mai 1990

        - 553 – 232 –

        -   44 – 237/86 –

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

 

                                                                                          Dr. Schädler