334-162
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 7. Juni 1991
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
29. Juli 1991, Nr. 28, S. 827)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70),zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S.104), in Verbindung
mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23)
wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Im Willig“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 57 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Sondernheim, Stadt Germersheim, Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Südosten an der ehemaligen Ziegelei Sondernheim beginnend,
wie folgt:
Ausgehend von der Südspitze der Leinpfadparzelle 1118/2 (zugleich südöstlicher
Eckpunkt des Ziegeleigrundstückes Plan-Nr. 1078) zieht sie an der hier
westseitigen Grenze des Weges Flurstücks-Nrn. 1116 und 1117/6 zunächst in
südlicher, dann südwestlicher und schließlich westlicher Richtung entlang bis
zum Auftreffen auf den Rheinhauptdeich (Flurstück-Nr. 1120)
– zugleich östlichster Punkt der Wegeparzelle 1120/2.
Von hier begleitet sie den südöstlich orientierten Böschungsfuß des Deiches
etwa 120 m bis zur westlichen Ecke des Flurstückes 1118/3, überquert den
Rheindamm auf kürzester Strecke bis zum östlichsten Punkt der Wegeparzelle
Flurstück-Nr. 860. Sie folgt deren nordöstlich orientierter Grenze
zunächst ca. 740 m nach Nordwesten, dann ca. 55 m nach Nordnordwesten
bis zum Auftreffen auf den südlichsten Eckpunkt des Flurstückes 986/3. Hier
knickt sie nach Nordosten ab und verläuft auf der nordwestlich orientierten
Grenze des Flurstücks-Nr. 987 etwa 670 m nach Nordosten bis zum
Auftreffen auf die südliche Grenze des rechtskräftigen Bebauungsplangebietes
„G 14“ der Stadt Germersheim (etwa auf Höhe der Parzelle
Flurstücks-Nr. 1006). Dieser folgt sie nach Osten bis zur wasserseitigen
Begrenzungslinie des Rheinhauptdeiches, folgt dieser Begrenzungslinie nach Norden
bis zum Graben Flurstücks-Nr. 2612/3, führt von dort nach Osten entlang
der südlichen Grenze dieses Grabens bis zum Leinpfad (dort
Flur-Nr. 2608/2) und folgt dessen westlicher Grenze bis zum Ausgangspunkt
zurück.
(3) Das
Grundstück 1020 sowie die bestehenden Haus-, Hof-, Wege- und Gartenflächen auf
den Grundstücken 1021 und 1020/2 (Bereich „Zur Rheinschnook“) gehören nicht zum
Geltungsbereich der Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung ehemaliger Ziegelei-Tongruben und ihrer Umgebung mit
einem Mosaik unterschiedlicher Biotoptypen wie offenen Wasserflächen,
Flachwasser- und Verlandungsbereichen, Röhrichtzonen, teils auwaldähnlichen
Wald- Gebüschgesellschaften, Ruderalfluren und Feuchtwiesen,
- die Erhaltung
und Entwicklung des Gebietes in seiner Funktion als Brut-, Durchzugs- oder
Überwinterungsgebiet für teilweise seltene Vogelarten sowie als Lebensstätte
teils bestandsbedrohter Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensgemeinschaften,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen und
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Gewässer einschließlich
ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz zu benutzen sowie die natürliche chemische Beschaffenheit
des Wassers künstlich zu verändern;
6. Hochsitze
mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus nicht
landschaftsangepasstem Material zu errichten sowie Wildfutterplätze oder
Wildäcker anzulegen;
7. die Jagd
in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd
sowie die Jagd auf Wasserwild außerhalb der Monate Oktober und November
auszuüben;
8. Stege zu
errichten und zu unterhalten sowie zu angeln;
9. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
10. eine
bestehende Nutzungsart in Ackerland umzuwandeln;
11. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu schädigen;
12. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
13. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
14. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
15. Biozide
anzuwenden;
16. mineralische
oder organische Düngemittel anzuwenden;
17. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
18. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
19. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
20. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
21. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
22. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
23. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
24. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
25. zu baden,
zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben sowie das Gewässer
mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
26. zu lärmen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
27. Volksläufe,
Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen;
28. Feuer
anzuzünden;
29. die Wege
zu verlassen;
30. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. im
Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des
§ 4 Nr. 10 sowie der Nrn. 15 und 16, das Grünland betreffend;
2. im
Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des
§ 4 Nrn. 9, 15 und 16;
3. zur
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4
Nrn. 6 und 7 ausgenommen sind die Erfordernisse aufgrund von § 24
LJG;
4. zur
ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 5,
8, 14 und 25 – das Befahren mit Booten aller Art betreffend;
5. zur
Unterhaltung der ausgewiesenen Wege mit den Einschränkungen des § 4
Nr. 2 – die Oberflächenhärtungen betreffend – und Nr. 15;
6. zur
Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am großen Teich in der Zweiten Gewanne an
Wochenenden in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober bis zum Ablauf
des bestehenden Pachtvertrages;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen
oder Maßnahmen
a) zur
Unterhaltung vorhandener Entwässerungsgräben;
b) zur
Unterhaltung und Erneuerung der bestehenden Stromleitungen der
Pfalzwerke AG;
c) im
Rahmen des Umbaues und der Folgenutzung der ehemaligen Ziegeleigebäude;
sofern diese vor Beginn mit der
Landespflegebehörde einvernehmlich abgestimmt wurden.
2. Handlungen
oder Maßnahmen zur Unterhaltung des Rheinhauptdeiches einschließlich der Deichschutzstreifen
und zu erforderlichen Deicherhöhungen bzw.
- verstärkungen nach grundsätzlicher Abstimmung mit der
Landespflegebehörde;
3. die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder
Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt
sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt sowie wer die natürliche
chemische Beschaffenheit des Wassers künstlich verändert;
6. § 4
Nr. 6 Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie wer
solche aus nicht landschaftsangepasstem Material errichtet sowie wer
Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;
7. § 4
Nr. 7 die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli mit
Ausnahme der Ansitzjagd sowie die Jagd auf Wasserwild außerhalb der Monate
Oktober und November ausübt;
8. § 4
Nr. 8 Stege errichtet oder unterhält sowie wer angelt;
9. § 4
Nr. 9 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
10. § 4
Nr. 10 eine bestehende Nutzungsart in Ackerland umwandelt;
11. § 4
Nr. 11 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
12. § 4
Nr. 12 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
13. § 4
Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört
oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
14. § 4
Nr. 14 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
15. § 4
Nr. 15 Biozide anwendet;
16. § 4
Nr. 16 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
17. § 4
Nr. 17 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
18. § 4
Nr. 18 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
19. § 4
Nr. 19 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
20. § 4
Nr. 20 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen
oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
21. § 4
Nr. 21 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
22. § 4
Nr. 22 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
23. § 4
Nr. 23 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
24. § 4
Nr. 24 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
25. § 4
Nr. 25 badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt sowie wer das
Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
26. § 4
Nr. 26 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt
oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
27. § 4
Nr. 27 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt;
28. § 4
Nr. 28 Feuer anzündet;
29. § 4
Nr. 29 die Wege verläßt;
30. § 4
Nr. 30 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
7. Juni 1991
- 553 - 232 -
- 44 - 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler