334-162

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Im Willig“

 

Landkreis Germersheim

vom 7. Juni 1991

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 1991, Nr. 28, S. 827)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70),zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S.104), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet: 

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Im Willig“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 57 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Sondernheim, Stadt Germersheim, Landkreis Germersheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten an der ehemaligen Ziegelei Sondernheim beginnend, wie folgt:

Ausgehend von der Südspitze der Leinpfadparzelle 1118/2 (zugleich südöstlicher Eckpunkt des Ziegeleigrundstückes Plan-Nr. 1078) zieht sie an der hier westseitigen Grenze des Weges Flurstücks-Nrn. 1116 und 1117/6 zunächst in südlicher, dann südwestlicher und schließlich westlicher Richtung entlang bis zum Auftreffen auf den Rheinhauptdeich (Flurstück-Nr. 1120) – zugleich östlichster Punkt der Wegeparzelle 1120/2.

Von hier begleitet sie den südöstlich orientierten Böschungsfuß des Deiches etwa 120 m bis zur westlichen Ecke des Flurstückes 1118/3, überquert den Rheindamm auf kürzester Strecke bis zum östlichsten Punkt der Wegeparzelle Flurstück-Nr. 860. Sie folgt deren nordöstlich orientierter Grenze zunächst ca. 740 m nach Nordwesten, dann ca. 55 m nach Nordnordwesten bis zum Auftreffen auf den südlichsten Eckpunkt des Flurstückes 986/3. Hier knickt sie nach Nordosten ab und verläuft auf der nordwestlich orientierten Grenze des Flurstücks-Nr. 987 etwa 670 m nach Nordosten bis zum Auftreffen auf die südliche Grenze des rechtskräftigen Bebauungsplangebietes „G 14“ der Stadt Germersheim (etwa auf Höhe der Parzelle Flurstücks-Nr. 1006). Dieser folgt sie nach Osten bis zur wasserseitigen Begrenzungslinie des Rheinhauptdeiches, folgt dieser Begrenzungslinie nach Norden bis zum Graben Flurstücks-Nr. 2612/3, führt von dort nach Osten entlang der südlichen Grenze dieses Grabens bis zum Leinpfad (dort Flur-Nr. 2608/2) und folgt dessen westlicher Grenze bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3) Das Grundstück 1020 sowie die bestehenden Haus-, Hof-, Wege- und Gartenflächen auf den Grundstücken 1021 und 1020/2 (Bereich „Zur Rheinschnook“) gehören nicht zum Geltungsbereich der Verordnung.

 


§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung ehemaliger Ziegelei-Tongruben und ihrer Umgebung mit einem Mosaik unterschiedlicher Biotoptypen wie offenen Wasserflächen, Flachwasser- und Verlandungsbereichen, Röhrichtzonen, teils auwaldähnlichen Wald- Gebüschgesellschaften, Ruderalfluren und Feuchtwiesen,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes in seiner Funktion als Brut-, Durchzugs- oder Überwinterungsgebiet für teilweise seltene Vogelarten sowie als Lebensstätte teils bestandsbedrohter Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensgemeinschaften,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen und wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen sowie die natürliche chemische Beschaffenheit des Wassers künstlich zu verändern;

 

6.  Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus nicht landschaftsangepasstem Material zu errichten sowie Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

7.  die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd sowie die Jagd auf Wasserwild außerhalb der Monate Oktober und November auszuüben;

 

8.  Stege zu errichten und zu unterhalten sowie zu angeln;

 

9.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

10. eine bestehende Nutzungsart in Ackerland umzuwandeln;

 

11. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

12. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

14. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

15. Biozide anzuwenden;

 

16. mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

17. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

18. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

19. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

20. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

21. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

22. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

23. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

24. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

25. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben sowie das Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;

 

26. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

27. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen;

 

28. Feuer anzuzünden;

 

29. die Wege zu verlassen;

 

30. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

    1. im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 10 sowie der Nrn. 15 und 16, das Grünland betreffend;

 

    2. im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 9, 15 und 16;

 

    3. zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 6 und 7 ausgenommen sind die Erfordernisse aufgrund von § 24 LJG;

 

    4. zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 5, 8, 14 und 25 – das Befahren mit Booten aller Art betreffend;

 

    5. zur Unterhaltung der ausgewiesenen Wege mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 2 – die Oberflächenhärtungen betreffend – und Nr. 15;

 

    6. zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am großen Teich in der Zweiten Gewanne an Wochenenden in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober bis zum Ablauf des bestehenden Pachtvertrages;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

    1. Handlungen oder Maßnahmen

 

       a) zur Unterhaltung vorhandener Entwässerungsgräben;

 

       b) zur Unterhaltung und Erneuerung der bestehenden Stromleitungen der Pfalzwerke AG;

 

       c) im Rahmen des Umbaues und der Folgenutzung der ehemaligen Ziegeleigebäude;

 

       sofern diese vor Beginn mit der Landespflegebehörde einvernehmlich abgestimmt wurden.

 

    2. Handlungen oder Maßnahmen zur Unterhaltung des Rheinhauptdeiches einschließlich der Deichschutzstreifen und zu erforderlichen Deicherhöhungen bzw.  - verstärkungen nach grundsätzlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

    3. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt sowie wer die natürliche chemische Beschaffenheit des Wassers künstlich verändert;

 

6.  § 4 Nr. 6 Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie wer solche aus nicht landschaftsangepasstem Material errichtet sowie wer Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

7.  § 4 Nr. 7 die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd sowie die Jagd auf Wasserwild außerhalb der Monate Oktober und November ausübt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Stege errichtet oder unterhält sowie wer angelt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

10. § 4 Nr. 10 eine bestehende Nutzungsart in Ackerland umwandelt;

 

11. § 4 Nr. 11 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

12. § 4 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

13. § 4 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

14. § 4 Nr. 14 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

15. § 4 Nr. 15 Biozide anwendet;

 

16. § 4 Nr. 16 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

17. § 4 Nr. 17 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

18. § 4 Nr. 18 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

19. § 4 Nr. 19 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

20. § 4 Nr. 20 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

21. § 4 Nr. 21 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

22. § 4 Nr. 22 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

23. § 4 Nr. 23 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

24. § 4 Nr. 24 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

25. § 4 Nr. 25 badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt sowie wer das Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;

 

26. § 4 Nr. 26 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

27. § 4 Nr. 27 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt;

 

28. § 4 Nr. 28 Feuer anzündet;

 

29. § 4 Nr. 29 die Wege verläßt;

 

30. § 4 Nr. 30 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 7. Juni 1991

 

      - 553 - 232 -

        44 - 237 -

 

 

                              Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

                                      Dr. Schädler