334-191
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Germersheim
vom 05. Juni
1996
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz v. 1. Juli 1996 Nr. 22, S.891)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V. mit § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990
(GVBl. S. 308) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Eichtal-Brand".
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet
umfasst mit einer Gesamtgröße von ca. 335 ha Teile der Gemarkung Bellheim,
Verbandsgemeinde Bellheim, der Gemarkung Hördt, Verbandsgemeinde Rülzheim und
der Gemarkung Sondernheim, Stadt Germersheim, Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, im Norden in der Gemarkung Bellheim an der B 9 beginnend, wie
folgt:
Von der Einmündung
des Weges Flurstück 5609/1 nach Südwesten entlang der B 9 der neuen Trasse
der B 9 folgend bis zur K 8, dieser nach Südosten folgend bis zur
Gemarkungsgrenze Hördt, sie begleitet diese in nördlicher Richtung bis zur
Südgrenze des Flurstücks 1876/2 und folgt dann in der Gemarkung Hördt dieser
und den Südwestgrenzen der Flurstücke 1876, 1875/4, 1875/3 und 1875/2 und
weiter der Ostgrenze des Flurstücks 1329 bis zum Weg Flurstück 1334; sie folgt
diesem und seiner geraden Verlängerung nach Osten bis zur Ostseite des Flurstücks
1360 und begleitet dann diese bis zum Weg Flurstück 1372, dann diesen bis zur
Ostseite des Flurstücks 1380, nun dieses bis zur Nutzungsgrenze, die von dieser
zur Ostseite des Flurstücks 1384 verläuft. Sie folgt dieser Nutzungsgrenze und
der Ostseite des letztgenannten Flurstücks bis zur Nutzungsgrenze, die von
dieser genannten Ostseite nach Westen bis zur K 8 verläuft. Sie begleitet
diese Nutzungsgrenze bis zur K 8, folgt dann dieser bis zur Südgrenze des
Flurstücks 1407 und nun dieser und anschließend dem Weg Flurstück 1402 bis zur
Ostgrenze des Flurstücks 1464. Sie folgt nun dieser und den Ostseiten der
Flurstücke 1464 - 1460, 1458, 1457, 1455 bis 1452, 1452/2 bis zur Südseite des
letztgenannten Flurstücks und begleitet dann diese und die Südseite des
Flurstücks 1478 bis zur K 8.
Sie folgt anschließend
der K 8 in südöstlicher Richtung bis zur Südostgrenze des Flurstücks
1498/1 und begleitet diese bis zur Nutzungsgrenze, die von dieser zum
nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 1500 verläuft. Sie folgt dieser und weiter
der Nordostgrenze des letztgenannten Flurstücks bis zum Weg Flurstück 4052 und
weiter diesem bis zur Ostseite des Flurstücks 1804. Sie folgt dieser zum Graben
Flurstück 1802, dann dessen Ostseite bis zum Weg Flurstück 1797, quert diesen
und folgt weiter der Ostseite des Grabens Flurstücks 1799/1 bis zum Graben
Flurstück 4191. Sie folgt dessen südöstlicher Seite bis zum Weg Flurstück 4188
und begleitet diesen bis zum Weg Flurstück 4189 und diesem bis zum Altgraben
Flurstück 4099. Sie folgt dessen Südseite nach Osten bis zur L 552,
verläuft nun entlang dieser nach Norden in die Gemarkung Sondernheim bis zur
Nordgrenze des Flurstücks 1993 und folgt dann dieser bis zur Ostgrenze des
Flurstücks 5601, sie begleitet diese und die Nordgrenze dieses Flurstücks in
die Gemarkung Bellheim bis zur Nutzungsgrenze, die von dieser zur Südgrenze des
Flurstücks 5600 abzweigt. Sie folgt der Nutzungsgrenze und der letztgenannten
Flurstücksgrenze bis zur Westgrenze des Flurstücks 5600, dann dieser bis zum
Weg Flurstück 5609/1, quert anschließend diesen und folgt der Westgrenze des
Flurstücks 5610/1 und seiner geraden Verlängerung zur Nordgrenze des Flurstücks
5610/3, dann dieser bis zur Gemarkungsgrenze, anschließend dieser nach Norden
zum Weg Flurstück 1994/1 und weiter diesem in die Gemarkung Sondernheim bis zur
L 552.
Sie begleitet diese nach
Osten bis zur Ostseite des Flurstücks 343, folgt dieser bis zur Ostseite des
Flurstücks 342, umfährt dieses Flurstück bis zur nordöstlichen Grenze des
Flurstücks 343 und begleitet dann dieses zur Westgrenze des Flurstücks 344 und
anschließend diese und verläuft dann in der Gemarkung Bellheim entlang des
Weges Flurstücks 5671/2 bis zum Weg Flurstück 5609/1 und entlang dieses Weges
zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
Die das Gebiet
umgrenzenden Wege und Straßen gehören nicht zum Geltungsbereich der Verordnung.
§ 3
Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und
Entwicklung standorttypischer, naturnaher Waldbestände mit einer in den Hauptbaumarten
an der potentiell natürlichen Vegetation orientierten Bestockung einschließlich
der Erhaltung von Alterungs- und Zerfallsphasen einzelner Bestandsglieder sowie
von ausgedehnten, extensiv genutzten Grünlandbereichen mit Gebüschen, Hecken,
Einzelbäumen, Seggen- und Röhrichtbeständen und naturnahen Still- und
Fließgewässern
- als Standorte typischer, zum
Teil seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften
und als Lebens-, Teillebens- u. Rückzugsraum wildlebender Tierarten,
- wegen ihrer besonderen
Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus naturgeschichtlichen und wissenschaftlichen
Gründen,
- zur Schaffung naturnaher
Vernetzungs- und Biotopverbundstrukturen zu dem im Osten des Gebietes angrenzenden
Naturschutzgebiet "Hördter Rheinaue".
§ 4
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art
zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- oder Wegebau vorzunehmen;
3. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
4. Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
5. Bodenschätze oder andere
Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt zu verändern;
6. Gewässer zu schaffen, zu
verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den
Grundwasserstand zu verändern oder Sümpfe oder Feuchtgebiete zu entwässern oder
über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen;
7. Einfriedungen aller Art,
auch mit Gehölzen zu errichten, zu erweitern oder instand zuhalten;
8. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz oder die besondere Bedeutung des Gebietes hinweisen, der Markierung von
Wanderwegen oder der Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen oder der
Landesforstgesetz-Durchführungsverordnung entsprechen;
9. Jagdhütten und Jagdkanzeln
(Hochsitze), die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten,
geschlossen sind, mehr als 1,2 m2 Grundfläche besitzen oder die aus
nicht landschaftsangepasstem Material gefertigt sind, zu errichten sowie Wildäcker
neu anzulegen;
10. das Gebiet mit
Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dafür zugelassenen Wege und Flächen zu
befahren oder diese darauf abzustellen;
11. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge aller Art zu betreiben;
12. zu lagern, zu baden, zu
zelten, Campingfahrzeuge aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten oder abseits ausgewiesener Wege zu reiten;
13. das Naturschutzgebiet
außerhalb der Wege zu betreten;
14. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden;
15. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern sowie Fahrzeugwracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
16. Biozide oder mineralische
Düngemittel anzuwenden sowie Klärschlamm oder Wirtschaftsdünger (Jauche,
Stallmist, Gülle) in Zeiten der Wachstumsruhe oder in einem das übliche Maß der
landwirtschaftlichen Düngung übersteigenden Umfange auszubringen;
17. Wiesen oder Weiden
umzubrechen oder deren Nutzung zu ändern;
18. Wald in einer dem
Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern und ohne Zustimmung der
Landespflegebehörde Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren;
19. Baumgruppen, Einzelbäume,
Hecken, Feldgehölze oder Sträucher zu beseitigen oder zu beschädigen;
20. Rohr- und Riedbestände oder
Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
21. wildwachsende Pflanzen aller
Art, einschließlich Pilze, zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen;
22. wildlebenden Tiere
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen
sowie Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder ihren Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören;
23. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gentechnisch manipulierte Organismen
einzubringen;
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für die
ordnungsgemäße
1. forstwirtschaftliche
Bodennutzung, soweit sie in der Niederung, am Hochufer und dessen unmittelbaren
Randbereich sowie in den Bachniederungen und Erosionsrinnen dem Schutzzweck
entspricht und diesen auf der diluvialen Terrasse, soweit wie möglich,
berücksichtigt;
2. landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise auf der
Basis der NNmin-Methode, nicht jedoch die Ausbringung von
Klärschlamm; diese Freistellung gilt auf ehemaligen Grünlandflächen nur, wenn
diese vor 1987 von Dauergrünland in Ackerland umgewandelt worden sind, auf
später umgebrochenen Flächen ist nur Grünlandnutzung zulässig;
3. Ausübung der Jagdrechte im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit Ausnahme von § 4
Nrn. 9 und 23; ferner für die Fischhege gemäß § 4 (1)
Landesfischereigesetz und die Fischereiausübung, soweit diese mit dem Schutzzweck
vereinbar und mit der Landespflege abgestimmt sind;
4. Ausnutzung bestehender
bergbaulicher Berechtigungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas;
5. Unterhaltung, Instandsetzung
und den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorhandener rechtmäßiger Wege und Straßen,
baulicher Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie von Fernmelde- und
Bahnanlagen in Abstimmung mit der Landespflegebehörde; ferner nicht für die
Neuerrichtung von Leitungen, sofern diese einvernehmlich mit der Landespflegebehörde
abgestimmt ist.
6. Unterhaltung der Gewässer nach
einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;
7. Errichtung und Instandhaltung
forstlich notwendiger Kulturzäune sowie herkömmlicher Weidezäune;
8. Errichtung und zum Betrieb
einer Kläranlage nördlich des Spiegelbaches im Bereich zwischen B 9,
Spiegelbach und dem nördlich verlaufenden Wirtschaftsweg.
(2) § 4 ist ferner nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche
Anlagen irgendeiner Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau vornimmt;
3. § 4 Nr. 3
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
4. § 4 Nr. 4
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
5. § 4 Nr. 5
Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert;
6. § 4 Nr. 6 Gewässer
schafft, verändert oder beseitigt, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
Tümpel einschließlich deren Ufer oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den
Grundwasserstand verändert oder Sümpfe oder Feuchtgebiete entwässert oder über
den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt;
7. § 4 Nr. 7 Einfriedungen
irgendeiner Art, auch mit Gehölzen, errichtet, erweitert oder instandhält;
8. § 4 Nr. 8
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit
sie nicht auf den Schutz oder die besondere Bedeutung des Gebietes hinweisen,
der Markierung von Wanderwegen oder der Regelung des öffentlichen Verkehrs
dienen oder der Landesforstgesetz-Durchführungsverordnung entsprechen;
9. § 4 Nr. 9
Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze), die für mehr als zwei Personen
Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m2
Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Material gefertigt
sind, errichtet sowie Wildäcker neu anlegt;
10. § 4 Nr. 10 das Gebiet mit
Kraftfahrzeugen irgendeiner Art außerhalb der dafür zugelassenen Wege und
Flächen befährt oder diese darauf abstellt;
11. § 4 Nr. 11
Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge irgendeiner Art betreibt;
12. § 4 Nr. 12 lagert,
badet, zeltet, Campingfahrzeuge aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder dieses
unterhält oder abseits ausgewiesener Wege reitet;
13. § 4 Nr. 13 das
Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt;
14. § 4 Nr. 14 Hunde
frei laufen lässt oder ausbildet;
15. § 4 Nr. 15 feste oder
flüssige Abfälle ablagert sowie Fahrzeugwracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
16. § 4 Nr. 16 Biozide
oder mineralische Düngemittel anwendet sowie Klärschlamm oder Wirtschaftsdünger
(Jauche, Stallmist, Gülle) in Zeiten der Wachstumsruhe oder in einem das
übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung übersteigenden Umfange ausbringt;
17. § 4 Nr. 17 Wiesen oder
Weiden umbricht oder deren Nutzung ändert;
18. § 4 Nr. 18 Wald in
einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert oder ohne Zustimmung der
Landespflegebehörde Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren;
19. § 4 Nr. 19 Baumgruppen,
Einzelbäume, Hecken, Feldgehölze oder Sträucher beseitigt oder beschädigt;
20. § 4 Nr. 20 Rohr- und
Riedbestände oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
21. § 4 Nr. 21
wildwachsende Pflanzen aller Art, einschließlich Pilze, entfernt, abbrennt oder
sonst beschädigt;
22. § 4 Nr. 22 wildlebenden
Tiere nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt sowie Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder ihren
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
23. § 4 Nr. 23 Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gentechnisch manipulierte
Organismen einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstr., den 05. Juni 1996
- 553 - 232 -
- 44 - 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Werner Fader