334-193
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Germersheim
vom 6.
Januar 1997
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1997, Nr. 5, S. 194)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990
(GVBl. S. 308) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Goldgrund".
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist
ca. 310 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Maximiliansau, Stadt
Wörth am Rhein und der Gemarkungen Hagenbach und Neuburg, Verbandsgemeinde
Hagenbach, Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, im Süden beginnend, wie folgt:
Vom Schnittpunkt der
Gemarkungsgrenze Neuburg mit der rheinseitigen Grenze des Leinpfades Flurstück
Nr. 5246/2 in der Gemarkung Neuburg entlang dieser Grenze rheinaufwärts
bis in Höhe der Einmündung des Weges Flurstück 5227 in den Uferweg; sie führt
von dort im rechten Winkel auf den südlichen Eckpunkt dieses Weges und folgt
der Südseite dieses Weges bis zum Rheindamm. Sie begleitet anschließend dessen
rheinseitige Grenze in allgemein nördlicher Richtung bis zu seinem Auftreffen
auf den Rheinhauptdeich in der Gemarkung Hagenbach; sie folgt von dort der
rheinseitigen Grenze des Rheinhauptdeiches rheinabwärts bis zum nördlichen
Eckpunkt des Flurstücks 3707/1 in der Gemarkung Maximiliansau; sie führt von
dort rechtwinklig auf das Rheinufer (Unterkante Uferböschung) und verläuft
daran entlang - im Bereich der Altrheineinmündungen in dessen gedachter,
gerader Verlängerung - zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
§ 3
Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung
standorttypischer, naturnaher Waldbestände mit einer in den Hauptbaumarten an
der potentiell natürlichen Vegetation orientierten Bestockung einschließlich
der Erhaltung von Alterungs- und Zerfallsphasen einzelner Bestandsglieder sowie
von ausgedehnten, extensiv genutzten Grünlandbereichen mit Gebüschen, Hecken,
Einzelbäumen, Seggen- und Röhrichtbeständen und naturnahen Still- und
Fließgewässern
- als Standorte typischer, zum Teil seltener oder gefährdeter
wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens-,
Teillebens- und Rückzugsraum wildlebender Tiere,
- wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit
sowie aus naturgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen,
- zur Schaffung naturnaher Vernetzungs- und
Biotopverbundstrukturen im Bereich der Pfälzer Rheinaue.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten
oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder
Wegebau vorzunehmen;
3. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze, Angelplätze sowie Bootsanlegestellen
oder Nachenliegeplätze anzulegen oder zu unterhalten;
4. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
5. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt zu verändern;
6. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu
beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich
deren Ufer oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu
verändern oder Sümpfe oder Feuchtgebiete zu entwässern oder über den
Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen;
7. Einfriedungen aller Art, auch mit Gehölzen,
zu errichten, zu erweitern oder instand zu halten;
8. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz
oder die besondere Bedeutung des Gebietes hinweisen, der Markierung von Wegen
oder der Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen;
9. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze), die
für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als
1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepasstem
Material gefertigt sind, zu errichten sowie Futterplätze und Wildäcker neu
anzulegen;
10. das Gebiet mit Kraft- oder Wasserfahrzeugen
aller Art zu befahren, mit diesen anzulegen oder diese abzustellen;
11. Modellschiffe, Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge aller Art zu betreiben;
12. zu lagern, zu baden, zu zelten, Schlittschuh
zu laufen, Campingfahrzeuge aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten oder abseits ausgewiesener Wege zu reiten;
13. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu
betreten;
14. Hunde abseits der Wege laufen lassen;
15. feste oder flüssige Abfälle abzulagern sowie
Fahrzeugwracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
16. Biozide oder mineralische Düngemittel
anzuwenden sowie Klärschlamm oder Wirtschaftsdünger (Jauche, Stallmist, Gülle)
in Zeiten der Wachstumsruhe oder in einem das übliche Maß der landwirtschaftlichen
Düngung übersteigenden Umfange auszubringen;
17. Wiesen oder Weiden umzubrechen oder deren
Nutzung zu ändern;
18. Wald in einer dem Schutzzweck
zuwiderlaufenden Weise zu verändern und ohne Zustimmung der Landespflegebehörde
Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
19. Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken,
Feldgehölze oder Sträucher zu beseitigen oder zu beschädigen;
20. Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs zu
beseitigen oder zu beschädigen;
21. wildwachsende Pflanzen aller Art
(einschließlich Pilze) zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen;
22. wildlebenden Tieren, mit Ausnahme von
Nutrias und Bisamen, nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen sowie Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder ihren Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
23. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile sowie gentechnisch manipulierte Organismen einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind für die ordnungsgemäße
1. am Schutzzweck orientierte
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
2. landwirtschaftliche Bodennutzung im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise auf der Basis der Nmin-Methode,
nicht jedoch das Ausbringen von Klärschlamm; diese Freistellung gilt auf
ehemaligen Grünlandflächen nur, wenn diese vor 1987 von Dauergrünland in
Ackerland umgewandelt worden sind, ansonsten ist nur Grünlandnutzung zulässig;
3. Ausübung des Jagdrechts in dem zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Verordnung praktizierten Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise, am Pforzer Altrhein jedoch nur in dem Abschnitt, der parallel
neben der Panzerstraße liegt, außerhalb der Verlandungszonen; § 4
Nr. 9 bleibt unberührt;
4. Ausnutzung bestehender wasserrechtlicher
Genehmigungen zur Gewinnung von Kiesen und Sanden einschließlich der
genehmigten Anlagen zum Abtransport der gewonnenen Rohstoffe;
5. Unterhaltung, Instandsetzung und den
bestimmungsgemäßen Gebrauch vorhandener rechtmäßiger Straßen und Wege,
baulicher Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie von Fernmeldeanlagen in
Abstimmung mit der Landespflegebehörde; ferner nicht für die Neuverlegung von
Leitungen, sofern diese einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt
ist;
6. Unterhaltung der Gewässer und des
Rheinhauptdeiches einschließlich des Deichschutzstreifens und zur
Grundwasserbeobachtung nach grundsätzlicher Abstimmung mit der
Landespflegebehörde sowie zu Deicherhöhungen bzw. -verstärkungen, die im dafür
erforderlichen Verfahren zugelassen werden;
7. Errichtung, Erweiterung und Instandhaltung
forstlich notwendiger Kulturzäune;
8. Anwendung von Bioziden bei der Anzucht
forstlicher Kulturpflanzen auf den dafür bestimmten Flächen (Pflanzgarten);
9. Ausübung des Fischereirechts in dem zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung praktizierten Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise, am Pforzer Altrhein jedoch nur in dem Abschnitt, der
parallel neben der Panzerstraße liegt, vom nördlichen Ufer aus ohne
Fischbesatz, ferner für die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener und mit der
Forstverwaltung abgestimmter Bootsanlegestellen und Nachenliegeplätze und das Befahren
der Gewässer in dem bisher im Rahmen der Fischereiausübung zugelassenen Umfang,
am Pforzer Altrhein jedoch nur in dem Abschnitt, der parallel neben der
Panzerstraße liegt, vor dem nördlichen Ufer;
10. von der Landespflegebehörde zugelassene
Schnakenbekämpfung und Verlegung einer einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmten Erdgasleitung zum Anschluss des Kraftwerkes
Karlsruhe-Rheinhafen der Badenwerk AG an die TENP.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. die seitens der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und
als Träger der Unterhaltungslast der Bundeswasserstraße Rhein durchzuführenden
Maßnahmen;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die dem Schutz, der
Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen oder zu
rechtlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Untersuchungen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen
irgendeiner Art errichtet oder ändert, auch wenn Sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- oder Wegebau vornimmt;
3. § 4 Nr. 3 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze, Angelplätze sowie Bootsanlegestellen
oder Nachenliegeplätze anlegt oder unterhält;
4. § 4 Nr. 4 Leitungen irgendeiner
Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
5. § 4 Nr. 5 Bodenschätze oder
andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt verändert;
6. § 4 Nr. 6 Gewässer schafft, verändert
oder beseitigt, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich
deren Ufer oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand
verändert oder Sümpfe oder Feuchtgebiete entwässert oder über den
Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt;
7. § 4 Nr. 7 Einfriedungen
irgendeiner Art, auch mit Gehölzen, errichtet, erweitert oder instandhält;
8. § 4 Nr. 8 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den
Schutz oder die besondere Bedeutung des Gebietes hinweisen, der Markierung von
Wegen oder der Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen;
9. § 4 Nr. 9 Jagdhütten und
Jagdkanzeln (Hochsitze), die für mehr als zwei Personen Sitzgelegenheit bieten,
geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht
landschaftsangepassten Material gefertigt sind, errichtet sowie Futterplätze
und Wildäcker neu anlegt;
10. § 4 Nr. 10 das Gebiet mit Kraft-
oder Wasserfahrzeugen irgendeiner Art befährt, mit diesen anlegt oder diese darauf
abstellt;
11. § 4 Nr. 11 Modellschiffe,
Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge irgendeiner Art betreibt;
12. § 4 Nr. 12 lagert, badet, zeltet,
Schlittschuh läuft, Campingfahrzeuge aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder
dieses unterhält oder abseits ausgewiesener Wege reitet;
13. § 4 Nr. 13 das Naturschutzgebiet
außerhalb der Wege betritt;
14. § 4 Nr. 14 Hunde abseits der Wege
laufen lässt;
15. § 4 Nr. 15 feste oder flüssige
Abfälle ablagert sowie Fahrzeugwracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
16. § 4 Nr. 16 Biozide oder
mineralische Düngemittel anwendet sowie Klärschlamm oder Wirtschaftsdünger
(Jauche, Stallmist, Gülle) in Zeiten der Wachstumsruhe oder in einem das
übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung übersteigenden Umfang ausbringt;
17. § 4 Nr. 17 Wiesen oder Weiden
umbricht oder deren Nutzung ändert;
18. § 4 Nr. 18 Wald in einer dem
Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert und ohne Zustimmung der Landespflegebehörde
Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
19. § 4 Nr. 19 Baumgruppen,
Einzelbäume, Hecken, Feldgehölze oder Sträucher beseitigt oder schädigt;
20. § 4 Nr. 20 Rohr- und Riedbestände
oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
21. § 4 Nr. 21 wildwachsende Pflanzen
aller Art (einschließlich Pilze) entfernt, abbrennt oder sonst beschädigt;
22. § 4 Nr. 22 wildlebenden Tieren,
mit Ausnahme von Nutrias und Bisamen, nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt sowie Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder ihren Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
23. § 4 Nr. 23 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gentechnisch manipulierte Organismen
einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 6 Januar 1997
- 553-232- Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
- 44-237- In Vertretung
Dr. Werner Fader