334-193

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Goldgrund“

 

Landkreis Germersheim

vom 6. Januar 1997

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1997, Nr. 5, S. 194)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Goldgrund".

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist ca. 310 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Maximiliansau, Stadt Wörth am Rhein und der Gemarkungen Hagenbach und Neuburg, Verbandsgemeinde Hagenbach, Landkreis Germersheim.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, im Süden beginnend, wie folgt:

 

       Vom Schnittpunkt der Gemarkungsgrenze Neuburg mit der rheinseitigen Grenze des Leinpfades Flurstück Nr. 5246/2 in der Gemarkung Neuburg entlang dieser Grenze rheinaufwärts bis in Höhe der Einmündung des Weges Flurstück 5227 in den Uferweg; sie führt von dort im rechten Winkel auf den südlichen Eckpunkt dieses Weges und folgt der Südseite dieses Weges bis zum Rheindamm. Sie begleitet anschließend dessen rheinseitige Grenze in allgemein nördlicher Richtung bis zu seinem Auftreffen auf den Rheinhauptdeich in der Gemarkung Hagenbach; sie folgt von dort der rheinseitigen Grenze des Rheinhauptdeiches rheinabwärts bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 3707/1 in der Gemarkung Maximiliansau; sie führt von dort rechtwinklig auf das Rheinufer (Unterkante Uferböschung) und verläuft daran entlang - im Bereich der Altrheineinmündungen in dessen gedachter, gerader Verlängerung - zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

§ 3

 

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung standorttypischer, naturnaher Waldbestände mit einer in den Hauptbaumarten an der potentiell natürlichen Vegetation orientierten Bestockung einschließlich der Erhaltung von Alterungs- und Zerfallsphasen einzelner Bestandsglieder sowie von ausgedehnten, extensiv genutzten Grünlandbereichen mit Gebüschen, Hecken, Einzel­bäumen, Seggen- und Röhrichtbeständen und naturnahen Still- und Fließgewässern

 

-      als Standorte typischer, zum Teil seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum wildlebender Tie­re,

 

-      wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus naturgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen,

 

-      zur Schaffung naturnaher Vernetzungs- und Biotopverbundstrukturen im Bereich der Pfälzer Rheinaue.

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.     bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.     Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau vorzunehmen;

 

3.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze, Angelplätze sowie Bootsanlegestellen oder Nachenliegeplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

4.     Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

5.     Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt zu verändern;

 

6.     Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder Sümpfe oder Feuchtgebiete zu entwässern oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen;

 

7.     Einfriedungen aller Art, auch mit Gehölzen, zu errichten, zu erweitern oder instand zu halten;

 

8.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz oder die besondere Bedeutung des Gebietes hinweisen, der Markierung von Wegen oder der Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen;

 

9.     Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze), die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepasstem Material gefertigt sind, zu errichten sowie Futterplätze und Wildäcker neu anzulegen;

 

10.    das Gebiet mit Kraft- oder Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, mit diesen anzulegen oder diese abzustellen;

 

11.    Modellschiffe, Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge aller Art zu betreiben;

 

12.    zu lagern, zu baden, zu zelten, Schlittschuh zu laufen, Campingfahrzeuge aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder abseits ausgewiesener Wege zu reiten;

 

13.    das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten;

 

14.    Hunde abseits der Wege laufen lassen;

 

15.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern sowie Fahrzeugwracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

16.    Biozide oder mineralische Düngemittel anzuwenden sowie Klärschlamm oder Wirtschaftsdünger (Jauche, Stallmist, Gülle) in Zeiten der Wachstumsruhe oder in einem das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung übersteigenden Umfange auszubringen;

 

17.    Wiesen oder Weiden umzubrechen oder deren Nutzung zu ändern;

 

18.    Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern und ohne Zustimmung der Landespflegebehörde Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

19.    Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Feldgehölze oder Sträucher zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

20.    Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

21.    wildwachsende Pflanzen aller Art (einschließlich Pilze) zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen;

 

22.    wildlebenden Tieren, mit Ausnahme von Nutrias und Bisamen, nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder ihren Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

23.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gentechnisch manipulierte Organismen einzubringen.

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für die ordnungsgemäße

 

1.   am Schutzzweck orientierte forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2.   landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise auf der Basis der Nmin-Methode, nicht jedoch das Ausbringen von Klärschlamm; diese Freistellung gilt auf ehemaligen Grünlandflächen nur, wenn diese vor 1987 von Dauergrünland in Ackerland umgewandelt worden sind, ansonsten ist nur Grünlandnutzung zulässig;

 

3.   Ausübung des Jagdrechts in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung praktizierten Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, am Pforzer Altrhein jedoch nur in dem Abschnitt, der parallel neben der Panzerstraße liegt, außerhalb der Verlandungszonen; § 4 Nr. 9 bleibt unberührt;

 

4.   Ausnutzung bestehender wasserrechtlicher Genehmigungen zur Gewinnung von Kiesen und Sanden einschließlich der genehmigten Anlagen zum Abtransport der gewonnenen Rohstoffe;

 

5.   Unterhaltung, Instandsetzung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorhandener rechtmäßiger Straßen und Wege, baulicher Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie von Fernmeldeanlagen in Abstimmung mit der Landespflegebehörde; ferner nicht für die Neuverlegung von Leitungen, sofern diese einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt ist;

 

6.   Unterhaltung der Gewässer und des Rheinhauptdeiches einschließlich des Deichschutzstreifens und zur Grundwasserbeobachtung nach grundsätzlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde sowie zu Deicherhöhungen bzw. -verstärkungen, die im dafür erforderlichen Verfahren zugelassen werden;

 

7.   Errichtung, Erweiterung und Instandhaltung forstlich notwendiger Kulturzäune;

 

8.   Anwendung von Bioziden bei der Anzucht forstlicher Kulturpflanzen auf den dafür bestimmten Flächen (Pflanzgarten);

 

9.   Ausübung des Fischereirechts in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung praktizierten Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, am Pforzer Altrhein jedoch nur in dem Abschnitt, der parallel neben der Panzerstraße liegt, vom nördlichen Ufer aus ohne Fischbesatz, ferner für die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener und mit der Forstverwaltung abgestimmter Bootsanlegestellen und Nachenliegeplätze und das Befahren der Gewässer in dem bisher im Rahmen der Fischereiausübung zugelassenen Umfang, am Pforzer Altrhein jedoch nur in dem Abschnitt, der parallel neben der Panzerstraße liegt, vor dem nördlichen Ufer;

 

10.  von der Landespflegebehörde zugelassene Schnakenbekämpfung und Verlegung einer einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmten Erdgasleitung zum Anschluss des Kraftwerkes Karlsruhe-Rheinhafen der Badenwerk AG an die TENP.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   die seitens der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und als Träger der Unterhaltungslast der Bundeswasserstraße Rhein durchzuführenden Maßnahmen;

 

2.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen oder zu rechtlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Untersuchungen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.     § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen irgendeiner Art errichtet oder ändert, auch wenn Sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.     § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau vornimmt;

 

3.     § 4 Nr. 3 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze, Angelplätze sowie Bootsanlegestellen oder Nachenliegeplätze anlegt oder unterhält;

 

4.     § 4 Nr. 4 Leitungen irgendeiner Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

5.     § 4 Nr. 5 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert;

 

6.     § 4 Nr. 6 Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand verändert oder Sümpfe oder Feuchtgebiete entwässert oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt;

 

7.     § 4 Nr. 7 Einfriedungen irgendeiner Art, auch mit Gehölzen, errichtet, erweitert oder instandhält;

 

8.     § 4 Nr. 8 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz oder die besondere Bedeutung des Gebietes hinweisen, der Markierung von Wegen oder der Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen;

 

9.     § 4 Nr. 9 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze), die für mehr als zwei Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Material gefertigt sind, errichtet sowie Futterplätze und Wildäcker neu anlegt;

 

10.    § 4 Nr. 10 das Gebiet mit Kraft- oder Wasserfahrzeugen irgendeiner Art befährt, mit diesen anlegt oder diese darauf abstellt;

 

11.    § 4 Nr. 11 Modellschiffe, Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge irgendeiner Art betreibt;

 

12.    § 4 Nr. 12 lagert, badet, zeltet, Schlittschuh läuft, Campingfahrzeuge aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder dieses unterhält oder abseits ausgewiesener Wege reitet;

 

13.    § 4 Nr. 13 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt;

 

14.    § 4 Nr. 14 Hunde abseits der Wege laufen lässt;

 

15.    § 4 Nr. 15 feste oder flüssige Abfälle ablagert sowie Fahrzeugwracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

16.    § 4 Nr. 16 Biozide oder mineralische Düngemittel anwendet sowie Klärschlamm oder Wirtschaftsdünger (Jauche, Stallmist, Gülle) in Zeiten der Wachstumsruhe oder in einem das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung übersteigenden Umfang ausbringt;

 

17.    § 4 Nr. 17 Wiesen oder Weiden umbricht oder deren Nutzung ändert;

 

18.    § 4 Nr. 18 Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert und ohne Zustimmung der Landespflegebehörde Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

19.    § 4 Nr. 19 Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Feldgehölze oder Sträucher beseitigt oder schädigt;

 

20.    § 4 Nr. 20 Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

21.    § 4 Nr. 21 wildwachsende Pflanzen aller Art (einschließlich Pilze) entfernt, abbrennt oder sonst beschädigt;

 

22.    § 4 Nr. 22 wildlebenden Tieren, mit Ausnahme von Nutrias und Bisamen, nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt sowie Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder ihren Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

23.    § 4 Nr. 23 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gentechnisch manipulierte Organismen einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 6 Januar 1997

         - 553-232-                                                       Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

         -  44-237-                                                                         In Vertretung                                  

                                                                               Dr. Werner Fader