334-194
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreise
Ludwigshafen und Germersheim
Vom 4. März 1997
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 24. März 1997, Nr. 9, S. 357)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.
Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Schwarzwald".
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist
etwa 340 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Mechtersheim,
verbandsfreie Gemeinde Römerberg, Landkreis Ludwigshafen, und der Gemarkung
Lingenfeld, Verbandsgemeinde Lingenfeld, Landkreis Germersheim.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, an seiner westlichen Spitze beginnend, wie folgt:
Vom westlichen Eckpunkt des
Flurstücks 2990/1 in der Gemarkung Lingenfeld entlang der Grenzen dieses Flurstücks
erst in nördlicher, dann östlicher Richtung bis zum rheinseitigen Dammfuß des
Rheinhauptdeiches. Die Grenze folgt diesem Dammfuß bis er in der Gemarkung Mechtersheim
vom Flurstück 2079/9 in nordöstlicher Richtung abknickt. Sie folgt ab dort der
Grenze dieses Flurstücks bis zum Rheinufer. Sie folgt diesem (Nordwestgrenze
des Flurstücks 2709/2 später 2993/4) rheinaufwärts in die Gemarkung Lingenfeld
bis zur Mündung des Lingenfelder Altrheins. Sie begleitet ab der Mündung die
nordöstliche Uferlinie des Lingenfelder Altrheins bis zum Ausgangspunkt der
Grenzbeschreibung zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
Teilbereiches der Überflutungsaue des Rheines, insbesondere von naturnahen auentypischen
Weichholz- und Hartholzbeständen, von extensiv genutzten Wiesenbereichen, von
Altholz- und Kopfweidenbeständen, von Altrheingewässern und Schluten, von
Kiesseen mit naturnahen Uferzonen, Sand-, Kies- und Schlammflächen, von
Flußröhrichten und Hochstaudenfluren
- als Standort auentypischer,
seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften,
- als Lebens- oder
Teillebensraum auentypischer, seltener oder in ihrem Bestand bedrohter
wildlebender Tierarten, insbesondere als Rast-, Brut- und Überwinterungsgebiet
für Wasservögel,
- als Teil des Biotopsystems
der Überflutungsauen in der nördlichen Oberrheinniederung und hierbei als
Verbindung zwischen dem Lingenfelder Altrhein, dem Philippsburger Altrhein und
dem Berghäuser Altrhein,
- als, zusammen mit den
genannten Altrheinen, national und europäisch bedeutsames Kerngebiet zur
Erhaltung und Entwicklung von Überflutungsauen,
- wegen seiner Seltenheit,
besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art
zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre und fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen
oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der
Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer einschließlich
ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt auf andere Weise zu
verändern;
10. die Fischerei mit Ausnahme
der Berufsfischerei auszuüben;
11. eine bestehende Nutzungsart
in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
12. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
13. Biozide oder Düngemittel
anzuwenden;
14. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
schädigen;
15. wildwachsende Pflanzen aller
Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
16. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
17. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
18. Wildfutterplätze oder
Wildäcker anzulegen;
19. Wasserwild im Bereich der
Kiesseen ab 1. Oktober zu bejagen;
20. eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
21. feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
22. das Gebiet außerhalb der
Wege zu betreten, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
23. zu reiten, zu zelten, zu
lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen;
24. zu lärmen, Modellschiffe,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
25. zu baden, zu schwimmen, zu
tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen
aller Art zu befahren;
26. Volksläufe, Rallyes oder
andere Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße, dem
Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;
2. im Rahmen der ordnungsgemäßen
Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 18 und 19 sowie für die
Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2
Sitzgelegenheiten und die Wildfütterung in Notzeiten gemäß § 24
Landesjagdgesetz;
3. zur Fischhege gemäß § 4 Abs. 1
Landesfischereigesetz im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde sowie
- am Willersinn II - Kiessee für die
Ausübung der Fischerei mit der Handangel, wobei diese in der Zeit vom 01.
Oktober bis 31. März nur bis max. 80 m Abstand vom nordöstlichen Ufer aus
zulässig ist (dieser Abstand ist als gestrichelte Linie in der beigefügten
Karte markiert),
- am Nordostteil des Schäfersees
(Abgrenzung s. Abs. 3) für die Fischerei mit der Handangel vom Kahn aus in der Zeit
von 1. Oktober bis 31. März,
- am Südostteil des Schäfersees
(Abgrenzung s. Abs. 3) für die Fischerei mit der Handangel vom Kahn aus,
wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ein Mindestabstand von
300 m zum Südostufer einzuhalten ist (dieser Abstand ist als gestrichelte
Linie in der beigefügten Karte markiert), und die Fischerei mit der Handangel
vom Nordwestufer aus,
- am Mechtersheimer Altrhein im
Abschnitt von der Rheinmündung bis zum Kiessee "Unterstellkopf" (das
Abschnittsende ist als gestrichelte Linie in der beigefügten Karte markiert)
für die Fischerei mit der Handangel vom Kahn aus im bisherigen Umfang, im
anschließenden Altrheinarm Richtung Schäfersee für die Fischerei mit der
Handangel vom Kahn aus im bisherigen Umfang außerhalb der Zeit vom 15. März bis
15. Juli,
- im Rahmen der Fischereiausübung am Rhein;
4. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Wege
sowie für Befestigungen der Wege nach einvernehmlicher Absprache mit der
Landespflegebehörde;
5. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer
und Gräben in der Zeit vom 15. Oktober bis Ende Februar nach Absprache mit der
Landespflegebehörde;
6. zur Unterhaltung des Rheinhauptdeiches
einschl. des Deichschutzstreifens und zur Grundwasserbeobachtung nach
grundsätzlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde sowie zu Deicherhöhungen
bzw. -verstärkungen, die im dafür erforderlichen Verfahren zugelassen werden;
7. für die ordnungsgemäße Unterhaltung von
Leitungen nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
8. im Rahmen bisher zugelassener
Kiesausbeutevorhaben, im Rahmen der beantragten Kiesausbeute der Firma Kief in
dem von der Kreisverwaltung Ludwigshafen zugelassenen Umfang und im Rahmen
künftiger Kiesausbeutevorhaben im Bereich der, im regionalen Raumordnungsplan
Rheinpfalz in der vom 24.11.1989 genehmigten Fassung ausgewiesenen
Rohstoffvorrangflächen, soweit eine Zulassung erfolgen sollte;
9. zur Nutzung und Unterhaltung der bisher
genehmigten Anlagen des Segelclubs Lingenfeld; ferner zum Segeln auf dem in (3)
beschriebenen Südostteil des Schäfersees außerhalb der Zeit vom 1. Oktober bis
31. März im bisherigen Umfang vorbehaltlich einer entsprechenden Gemeingebrauchseröffnung
durch die Kreisverwaltung Germersheim;
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. die seitens der Behörden der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und
als Träger der Unterhaltungslast der Bundeswasserstraße Rhein durchzuführenden
Maßnahmen;
2. auf das ganzjährige Befahren des Mechtersheimer
Altrheins mit Kleinfahrzeugen von der Rheinmündung bis zum Kiessee am
Unterstellkopf (das Abschnittsende ist als gestrichelte Linie in der
beigefügten Karte markiert) und auf das Befahren des anschließenden
Altrheinarms Richtung Schäfersee außerhalb der Zeit vom 15. März bis 15. Juli
sowie das Anlegen, Festmachen und Umtragen von Kleinfahrzeugen in diesem
Altrhein im bisher genehmigten Umfang; ferner für das Durchqueren des
Schäfersees mit Kleinfahrzeugen zwischen Übersetzstelle Mechtersheimer Altrhein
und Einfahrt in den Lingenfelder Altrhein in der Zeit vom 15.07. bis 01.10.
eines jeden Jahres, soweit eine entsprechende Gemeingebrauchseröffnung durch
die Kreisverwaltung Germersheim erfolgen sollte;
3. die von der Landespflegebehörde zugelassene
Schnakenbekämpfung;
4. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen oder zu rechtlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Untersuchungen.
(3) Nordostteil des Schäfersees meint den
Bereich, der nördlich der gedachten Linie verläuft, die von der Spitze der
Halbinsel am nordwestlichen Ufer zur Stelle der schmalsten Landverbindung
zwischen Schäfersee und Mechtersheimer Altrhein führt. Diese Linie ist in der
Karte, die der Rechtsverordnung beiliegt, gestrichelt dargestellt.
Südostteil des Schäfersees meint entsprechend den
Bereich südlich dieser Linie.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
7. § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
8. § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt
durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer
Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer
Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
benutzt oder den Wasserhaushalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 die Fischerei mit Ausnahme der
Berufsfischerei ausübt;
11. § 4 Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in
eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;
12. § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
13. § 4 Nr. 13 Biozide oder Düngemittel
anwendet;
14. § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art
einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
16. 3 § Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
17. § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
18. § 4 Nr. 18 Wildfutterplätze oder Wildäcker
anlegt;
19. § 4 Nr. 19 im Bereich der Kiesseen
Wasserwild ab 1. Oktober bejagt;
20. § 4 Nr. 20 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
21. § 4 Nr. 21 feste oder flüssige Abfälle oder
sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen
vornimmt;
22. § 4 Nr. 22 das Gebiet außerhalb der Wege
betritt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
23. § 4 Nr. 23 reitet, zeltet, lagert, Feuer
anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt;
24. § 4 Nr. 24 lärmt, Modellschiffe,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
25. § 4 Nr. 25 badet, schwimmt, taucht, surft,
Eissport betreibt sowie wer die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
26. § 4 Nr. 26 Volksläufe, Rallyes oder andere
Veranstaltungen durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 4. März 1997
- 553 - 232 -
- 44 - 237
-
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Werner Fader