334-194

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Schwarzwald"

 

Landkreise Ludwigshafen und Germersheim

Vom 4. März 1997

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 24. März 1997, Nr. 9, S. 357)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Schwarzwald".

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 340 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Mechtersheim, verbandsfreie Gemeinde Römerberg, Landkreis Ludwigshafen, und der Gemarkung Lingenfeld, Verbandsgemeinde Lingenfeld, Landkreis Germersheim.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, an seiner westlichen Spitze beginnend, wie folgt:

 

       Vom westlichen Eckpunkt des Flurstücks 2990/1 in der Gemarkung Lingenfeld entlang der Grenzen dieses Flurstücks erst in nördlicher, dann östlicher Richtung bis zum rheinseitigen Dammfuß des Rheinhauptdeiches. Die Grenze folgt diesem Dammfuß bis er in der Gemarkung Mechtersheim vom Flurstück 2079/9 in nordöstlicher Richtung abknickt. Sie folgt ab dort der Grenze dieses Flurstücks bis zum Rheinufer. Sie folgt diesem (Nordwestgrenze des Flurstücks 2709/2 später 2993/4) rheinaufwärts in die Gemarkung Lingenfeld bis zur Mündung des Lingenfelder Altrheins. Sie begleitet ab der Mündung die nordöstliche Uferlinie des Lingenfelder Altrheins bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines Teilbereiches der Überflutungsaue des Rheines, insbesondere von naturnahen auentypischen Weichholz- und Hartholzbeständen, von extensiv genutzten Wiesenbereichen, von Altholz- und Kopfweidenbeständen, von Altrheingewässern und Schluten, von Kiesseen mit naturnahen Uferzonen, Sand-, Kies- und Schlammflächen, von Flußröhrichten und Hochstaudenfluren

 

-      als Standort auentypischer, seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,

 

-      als Lebens- oder Teillebensraum auentypischer, seltener oder in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten, insbesondere als Rast-, Brut- und Überwinterungsgebiet für Wasservögel,

 

-      als Teil des Biotopsystems der Überflutungsauen in der nördlichen Oberrheinniederung und hierbei als Verbindung zwischen dem Lingenfelder Altrhein, dem Philippsburger Altrhein und dem Berghäuser Altrhein,

 

-      als, zusammen mit den genannten Altrheinen, national und europäisch bedeutsames Kerngebiet zur Erhaltung und Entwicklung von Überflutungsauen,

 

-      wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.     bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.     stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.     Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.     Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.     Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.     Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt auf andere Weise zu verändern;

 

10.    die Fischerei mit Ausnahme der Berufsfischerei auszuüben;

 

11.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

12.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13.    Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

14.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

15.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

17.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

18.    Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

19.    Wasserwild im Bereich der Kiesseen ab 1. Oktober zu bejagen;

 

20.    eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

21.    feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

22.    das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

23.    zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen;

 

24.    zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

25.    zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;

 

26.    Volksläufe, Rallyes oder andere Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.   für die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

2.   im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 18 und 19 sowie für die Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten und die Wildfütterung in Notzeiten gemäß § 24 Landesjagdgesetz;

 

3.   zur Fischhege gemäß § 4 Abs. 1 Landesfischereigesetz im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde sowie

 

-   am Willersinn II - Kiessee für die Ausübung der Fischerei mit der Handangel, wobei diese in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März nur bis max. 80 m Abstand vom nordöstlichen Ufer aus zulässig ist (dieser Abstand ist als gestrichelte Linie in der beigefügten Karte markiert),

 

-   am Nordostteil des Schäfersees (Abgrenzung s. Abs. 3) für die Fischerei mit der Handangel vom Kahn aus in der Zeit von 1. Oktober bis 31. März,

 

-   am Südostteil des Schäfersees (Abgrenzung s. Abs. 3) für die Fischerei mit der Handangel vom Kahn aus, wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ein Mindestabstand von 300 m zum Südostufer einzuhalten ist (dieser Abstand ist als gestrichelte Linie in der beigefügten Karte markiert), und die Fischerei mit der Handangel vom Nordwestufer aus,

 

-   am Mechtersheimer Altrhein im Abschnitt von der Rheinmündung bis zum Kiessee "Unterstellkopf" (das Abschnittsende ist als gestrichelte Linie in der beigefügten Karte markiert) für die Fischerei mit der Handangel vom Kahn aus im bisherigen Umfang, im anschließenden Altrheinarm Richtung Schäfersee für die Fischerei mit der Handangel vom Kahn aus im bisherigen Umfang außerhalb der Zeit vom 15. März bis 15. Juli,

 

-   im Rahmen der Fischereiausübung am Rhein;

 

4.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Wege sowie für Befestigungen der Wege nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

5.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer und Gräben in der Zeit vom 15. Oktober bis Ende Februar nach Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

6.   zur Unterhaltung des Rheinhauptdeiches einschl. des Deichschutzstreifens und zur Grundwasserbeobachtung nach grundsätzlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde sowie zu Deicherhöhungen bzw. -verstärkungen, die im dafür erforderlichen Verfahren zugelassen werden;

 

7.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Leitungen nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

8.   im Rahmen bisher zugelassener Kiesausbeutevorhaben, im Rahmen der beantragten Kiesausbeute der Firma Kief in dem von der Kreisverwaltung Ludwigshafen zugelassenen Umfang und im Rahmen künftiger Kiesausbeutevorhaben im Bereich der, im regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz in der vom 24.11.1989 genehmigten Fassung ausgewiesenen Rohstoffvorrangflächen, soweit eine Zulassung erfolgen sollte;

 

9.   zur Nutzung und Unterhaltung der bisher genehmigten Anlagen des Segelclubs Lingenfeld; ferner zum Segeln auf dem in (3) beschriebenen Südostteil des Schäfersees außerhalb der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März im bisherigen Umfang vorbehaltlich einer entsprechenden Gemeingebrauchseröffnung durch die Kreisverwaltung Germersheim;

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   die seitens der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und als Träger der Unterhaltungslast der Bundeswasserstraße Rhein durchzuführenden Maßnahmen;

 

2.   auf das ganzjährige Befahren des Mechtersheimer Altrheins mit Kleinfahrzeugen von der Rheinmündung bis zum Kiessee am Unterstellkopf (das Abschnittsende ist als gestrichelte Linie in der beigefügten Karte markiert) und auf das Befahren des anschließenden Altrheinarms Richtung Schäfersee außerhalb der Zeit vom 15. März bis 15. Juli sowie das Anlegen, Festmachen und Umtragen von Kleinfahrzeugen in diesem Altrhein im bisher genehmigten Umfang; ferner für das Durchqueren des Schäfersees mit Kleinfahrzeugen zwischen Übersetzstelle Mechtersheimer Altrhein und Einfahrt in den Lingenfelder Altrhein in der Zeit vom 15.07. bis 01.10. eines jeden Jahres, soweit eine entsprechende Gemeingebrauchseröffnung durch die Kreisverwaltung Germersheim erfolgen sollte;

 

3.   die von der Landespflegebehörde zugelassene Schnakenbekämpfung;

 

4.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen oder zu rechtlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Untersuchungen.

 

(3)    Nordostteil des Schäfersees meint den Bereich, der nördlich der gedachten Linie verläuft, die von der Spitze der Halbinsel am nordwestlichen Ufer zur Stelle der schmalsten Landverbindung zwischen Schäfersee und Mechtersheimer Altrhein führt. Diese Linie ist in der Karte, die der Rechtsverordnung beiliegt, gestrichelt dargestellt.

 

Südostteil des Schäfersees meint entsprechend den Bereich südlich dieser Linie.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.     § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.     § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.     § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.     § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.     § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.     § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.     § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.     § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.     § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt oder den Wasserhaushalt auf andere Weise verändert;

 

10.    § 4 Nr. 10 die Fischerei mit Ausnahme der Berufsfischerei ausübt;

 

11.    § 4 Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

12.    § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13.    § 4 Nr. 13 Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

14.    § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

15.    § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

16.    3 § Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

17.    § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

18.    § 4 Nr. 18 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

19.    § 4 Nr. 19 im Bereich der Kiesseen Wasserwild ab 1. Oktober bejagt;

 

20.    § 4 Nr. 20 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

21.    § 4 Nr. 21 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

22.    § 4 Nr. 22 das Gebiet außerhalb der Wege betritt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

23.    § 4 Nr. 23 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt;

 

24.    § 4 Nr. 24 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

25.    § 4 Nr. 25 badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt sowie wer die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art be­fährt;

 

26.    § 4 Nr. 26 Volksläufe, Rallyes oder andere Veranstaltungen durchführt.

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 4. März 1997

       - 553 - 232 -

-  44 - 237 -

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Werner Fader