335-030

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Eulenhald-Ungertal“

 

Landkreis Kaiserslautern

vom 10. September 1981

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 12.10.1981, Nr. 40, S. 859)

 

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Eulenhald-Ungertal“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet, das etwa 20 ha groß ist; liegt im Bereich der Gemarkung Waldleiningen, Verbandsgemeinde Hochspeyer, Landkreis Kaiserslautern.

 

    Das Gebiet umfasst im Staatswalddistrikt IV Schüsseleck die gesamte Waldabteilung 2 Eulenhald und beinhaltet Teile der Grundstücke Flurst.Nrn. 160, 160 ½ und 187.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

 

Vom Schnittpunkt Ungerbach-Abteilungslinie Backöfel/Eulenhald, entlang dieser Abteilungslinie zunächst etwa 350 m in südwestlicher, dann 150 m in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Abteilungslinien Backöfel, Weitkehrbuchen, Spitzhütte und Eulenhald, von da aus der Abteilungslinie Eulenhald/Spitzhütte in südwestlicher Richtung bis zur Abteilungslinie Eulenhald/Wiesenhald, dann dieser Abteilungslinie 300 m in südöstlicher Richtung und anschließend 100 m in östlicher Richtung bis zum Talweg folgend, von dort aus dem Talweg in nordöstlicher Richtung bis zum Ungerhäuschen und anschließend dem Ungerbach in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt (Schnittpunkt Ungerbach-Abteilungslinie Backöfel/Eulenhald) zurückfolgend.

 

(3) Das Gebiet umfasst die Naturwaldzellen „Eulenhald-Nord“ und „Eulenhald-Süd“.

 

(4) Die angrenzenden Wege und Schneisen gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Entwicklung der naturnahen Buchen-Eichenwaldgesellschaft und anderer frischer Laub-Mischwaldgesellschaften als Standorte seltener Pflanzen und der an die Biotope des Gebietes gebundenen Tiergesellschaften sowie die Sicherung der Naturwaldzellen aus wissenschaftlichen Gründen.

 


§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen oder Pfade anzulegen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.  Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

11. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

12. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

13. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

14. zu lärmen, Fluggeräte zu betreiben; Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen durchzuführen;

 

15. Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anzumachen oder zu unterhalten;

 

16. die Wege, Schneisen und Pfade zu verlassen;

 

17. Tiere frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

18. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

19. Wald zu roden oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die Erfordernisse des Schutzzwecks und die Behandlung der Naturwaldzellen abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anzulegen oder zu verändern;

 

20. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

21. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

22. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

23. Biozide anzuwenden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19 und 23;

 

    2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder der Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt oder Pfade anlegt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Markierungen, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

7.  § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

12. § 4 Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

13. § 4 Nr. 13 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

14. § 4 Nr. 14 lärmt, Fluggeräte betreibt; Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen durchführt;

 

15. § 4 Nr. 15 Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anmacht oder unterhält;

 

16. § 4 Nr. 16 die Wege, Schneisen und Pfade verlässt;

 

17. § 4 Nr. 17 Tiere frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

18. § 4 Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

19. § 4 Nr. 19 Wald rodet oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die Erfordernisse des Schutzzweckes und die Behandlung der Naturwaldzellen abgestimmten Forsteinrichtungsplan neu anlegt oder verändert;

 

20. § 4 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

21. § 4 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

22. § 4 Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

23. § 4 Nr. 23 Biozide anwendet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 10. September 1981

        - 553 – 232 –

 

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                                                                     In Vertretung

                                                                                     Dr. Kaja