335-030
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 10. September 1981
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 12.10.1981,
Nr. 40, S. 859)
Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Eulenhald-Ungertal“.
§ 2
(1) Das
Gebiet, das etwa 20 ha groß ist; liegt im Bereich der Gemarkung
Waldleiningen, Verbandsgemeinde Hochspeyer, Landkreis Kaiserslautern.
Das Gebiet
umfasst im Staatswalddistrikt IV Schüsseleck die gesamte
Waldabteilung 2 Eulenhald und beinhaltet Teile der Grundstücke Flurst.Nrn.
160, 160 ½ und 187.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:
Vom Schnittpunkt Ungerbach-Abteilungslinie
Backöfel/Eulenhald, entlang dieser Abteilungslinie zunächst etwa 350 m in südwestlicher,
dann 150 m in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Abteilungslinien
Backöfel, Weitkehrbuchen, Spitzhütte und Eulenhald, von da aus der
Abteilungslinie Eulenhald/Spitzhütte in südwestlicher Richtung bis zur
Abteilungslinie Eulenhald/Wiesenhald, dann dieser Abteilungslinie 300 m in
südöstlicher Richtung und anschließend 100 m in östlicher Richtung bis zum
Talweg folgend, von dort aus dem Talweg in nordöstlicher Richtung bis zum
Ungerhäuschen und anschließend dem Ungerbach in nördlicher Richtung bis zum
Ausgangspunkt (Schnittpunkt Ungerbach-Abteilungslinie Backöfel/Eulenhald)
zurückfolgend.
(3) Das Gebiet
umfasst die Naturwaldzellen „Eulenhald-Nord“ und „Eulenhald-Süd“.
(4) Die
angrenzenden Wege und Schneisen gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Entwicklung der naturnahen
Buchen-Eichenwaldgesellschaft und anderer frischer Laub-Mischwaldgesellschaften
als Standorte seltener Pflanzen und der an die Biotope des Gebietes gebundenen
Tiergesellschaften sowie die Sicherung der Naturwaldzellen aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten,
insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen oder Pfade anzulegen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
11. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
12. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
13. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
14. zu lärmen,
Fluggeräte zu betreiben; Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen
durchzuführen;
15. Feuer
(offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anzumachen oder
zu unterhalten;
16. die Wege,
Schneisen und Pfade zu verlassen;
17. Tiere frei
laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
18. Jagdhütten
und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit
bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus
nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie
Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
19. Wald zu
roden oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die Erfordernisse des
Schutzzwecks und die Behandlung der Naturwaldzellen abgestimmten
Forsteinrichtungsplan neu anzulegen oder zu verändern;
20. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
21. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
22. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
23. Biozide
anzuwenden.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4
Nrn. 19 und 23;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
der Einschränkung des § 4 Nr. 18 (§ 24 des Landesjagdgesetzes
wird hiervon nicht berührt);
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder der
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt oder Pfade anlegt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Markierungen, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4 Nr. 7
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8
Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;
11. § 4 Nr. 11
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
12. § 4 Nr. 12
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
13. § 4 Nr. 13
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
14. § 4 Nr. 14
lärmt, Fluggeräte betreibt; Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen
durchführt;
15. § 4 Nr. 15
Feuer (offenes oder auch in Grill-, Räucher- oder ähnlichen Geräten) anmacht
oder unterhält;
16. § 4 Nr. 16
die Wege, Schneisen und Pfade verlässt;
17. § 4 Nr. 17
Tiere frei laufen lässt, Hunde ausbildet;
18. § 4 Nr. 18
Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen
Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche
besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind)
errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
19. § 4 Nr. 19
Wald rodet oder entgegen dem für das Gebiet erstellten, auf die Erfordernisse
des Schutzzweckes und die Behandlung der Naturwaldzellen abgestimmten
Forsteinrichtungsplan neu anlegt oder verändert;
20. § 4 Nr. 20
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
21. § 4 Nr. 21
wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
22. § 4 Nr. 22
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
23. § 4 Nr. 23
Biozide anwendet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 10. September 1981
- 553
– 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Kaja