335-054
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 4. August 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 03.10.1983,
Nr. 39, S. 824)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Rodenbacher Bruch“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 185 ha groß. Es umfasst Teile der Gemarkungen Weilerbach und
Rodenbach, Verbandsgemeinde Weilerbach, Landkreis Kaiserslautern.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft wie folgt:
Von der Gemarkungsgrenze Weilerbach/Rodenbach südwestlich des Schwimmbades in
der Gemarkung Rodenbach in östlicher Richtung zunächst die K 25 an der
Flurstücksgrenze 347/2619 überquerend, dann der südlichen Grenze des Weges
Flurst.Nr. 2620 und der nördlichen Grenze des Grundstücks
Flurst.Nr. 2619 folgend, entlang der östlichen Grundstücksgrenze
(Flurst.Nr. 2621) in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des
Grundstücks Flurst.Nr. 364, dieser in nordöstlicher Richtung bis zum Weg
Flurst.Nr. 374/1 folgend, entlang der westlichen Weggrenze in südöstlicher
Richtung, dann in allgemein nordöstlicher Richtung entlang den nördlichen
Grenzen der Grundstücke Flurst.Nrn. 371/2 und 364 bis zur südwestlichen
Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 415/4, dieser in südöstlicher Richtung
folgend und den Weg Flurst.Nr. 418/3 überquerend, von dort in
nordöstlicher Richtung entlang der südlichen Weggrenze bis zur nördlichen
Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 450/6, dieser in südöstlicher Richtung
folgend und das Grundstück Flurst.Nr. 482/3 zum Bruchbach
(Flurst.Nr. 481) durchquerend, von dort in nordöstlicher Richtung ca.
145 m entlang der westlichen Bachgrenze, dann den Bruchbach in östlicher
Richtung zum Weg Flurst.Nr. 510/2 überquerend und weiter in östlicher
Richtung den südlichen Grenzen der Wege Flurst.Nrn. 510/2 und 515/8
folgend bis der Weg 515/8 an der NO-Ecke des Grundstücks Flurst.Nr. 517/2
nach Süden abbiegt, von dort in allgemein südwestlicher Richtung entlang der
westlichen Weggrenze bis der Weg ca. 350 m südwestlich des Wasserhauses
nach Norden abknickt, weiter in südwestlicher Richtung den Weg
überquerend und der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 540 zur
Gemarkungsgrenze Rodenbach/Weilerbach folgend.
In der Gemarkung Weilerbach den zur Flurst.Nr. 3438 gehörenden Weg
überquerend und weiter dem Weg in allgemein südlicher und südwestlicher
Richtung zur K 25 folgend, dann in nördlicher Richtung entlang der
Ostseite der K 25 bis zur Gemarkungsgrenze, von dort in südwestlicher
Richtung entlang der Gemarkungsgrenze die K 25 überquerend und den
nördlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.Nrn. 3362 und 3363 bis zur
Südwestecke des Grundstücks Flurst.Nr. 3395 folgend, dann in
nordwestlicher Richtung dem zur angrenzenden Flurst.Nr. gehörenden Weg auf der
Ostseite bis zur südlichen Grenze des Weges Flurst.NR. 3824 folgend,
dieser in allgemein östlicher Richtung entlang bis zur nördlichen Ecke des
Grundstücks Flurst. 3867, dort den Weg verlassend und den westlichen
Grenzen der Grundstücke Flurst.Nrn. 3871, 3870 und 3869 in südöstlicher
Richtung folgend, dann in allgemein östlicher Richtung entlang der südlichen
Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 3869, den Weg Flurst.Nr. 3865
überquerend, der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 3876
folgend, den Weg Flurst.Nr. 3879 überquerend und dessen südlicher Grenze
entlang bis zum Weg Flurst.Nr. 3874, dann dessen südlicher und östlicher
Grenze zur südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 3885 folgend,
dieser in nordöstlicher Richtung entlang, dann der östlichen Grenze des
Grundstücks Flurst.Nr. 3884 in südöstlicher Richtung zur nördlichen Grenze
des Grundstücks Flurst. Nr. 3900 folgend, dieser in nordöstlicher
Richtung entlang, dann der Gemarkungsgrenze Weilerbach/Rodenbach ca. 200 m
in südlicher Richtung zum Ausgangspunkt an der K 25 (Flurst.Grenze
347/2619 Gemarkung Rodenbach) folgend.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung von Wäldern,
Gebüschen, Röhrichten, Großseggensümpfen, Flach- und Zwischenmooren, Grünlandgesellschaften,
Borstgrasgesellschaften, Hochmoorbeständen, Schwimm- und
Tauchpflanzengesellschaften, Silbergras-Gesellschaften und Limnokrenen (Quelltümpel)
als Standort seltener Pflanzenarten, sowie als Lebensraum der an diese Biotope
gebundenen seltenen Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten
oder zu erweitern;
2. nicht
der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder Ausbauten
von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätze durchzuführen;
3. Bodenbestandteile
abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
4. abseits
der Wege zu reiten oder Hunde frei laufen zu lassen, unbefestigte Wege mit
Kraftfahrzeugen zu befahren, Wohnwagen aufzustellen, zu zelten, Feuer anzuzünden
sowie Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben;
5. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu
beschädigen;
6. wildlebenden,
nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen, sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
durch Aufsuchung, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen
zu stören;
7. gebietsfremde
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
verboten:
1. Energieleitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen, sowie bauliche Anlagen
zur Energieversorgung zu errichten;
2. die
Kreisstraße K 25 auszubauen, sofern dies ohne Planfeststellungsverfahren
erfolgt.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen,
die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
einschließlich des Ausbaus und der Unterhaltung der Wirtschaftswege;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise;
4. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und
Setzzeit der Tiere in der Zeit vom 01.03. bis 31.08. eines jeden Jahres;
ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe; sowie für die
Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen;
5. die
Unterhaltung und den Betrieb der Freileitungen;
6. das
nicht gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen und Beeren,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;
2. § 4
Abs. 1 Ziff. 2 nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung
unterliegende
Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen
durchführt;
3. § 4
Abs. 1 Ziff. 3 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt,
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
4. § 4
Abs. 1 Ziff. 4 abseits der Wege reitet oder Hunde frei laufen lässt,
unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen befährt, Wohnwagen aufstellt, zeltet,
Feuer anzündet sowie Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt;
5. § 4
Abs. 1 Ziff. 5 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt,
abbrennt oder sonst wie beschädigt;
6. § 4
Abs. 1 Ziff. 6 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie
fängt, sie verletzt, sie tötet, oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt sowie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen,
Tonaufnahmen oder ähnlichen Handlungen stört;
7. § 4
Abs. 1 Ziff. 7 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt.
(2) Ordnungswidrig
handelt ferner, wer ohne Genehmigung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 2 Ziff. 1 Energieleitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche verlegt sowie bauliche Anlagen zur Energieversorgung errichtet;
2. § 4
Abs. 2 Ziff. 2 die Kreisstraße K 25 ausbaut, sofern dies ohne
Planfeststellungsverfahren erfolgt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
4. August 1983
- 553-232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler