335-054

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Rodenbacher Bruch“

 

Landkreis Kaiserslautern

vom 4. August 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 03.10.1983, Nr. 39, S. 824)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Rodenbacher Bruch“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 185 ha groß. Es umfasst Teile der Gemarkungen Weilerbach und Rodenbach, Verbandsgemeinde Weilerbach, Landkreis Kaiserslautern.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft wie folgt:

Von der Gemarkungsgrenze Weilerbach/Rodenbach südwestlich des Schwimmbades in der Gemarkung Rodenbach in östlicher Richtung zunächst die K 25 an der Flurstücksgrenze 347/2619 überquerend, dann der südlichen Grenze des Weges Flurst.Nr. 2620 und der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 2619 folgend, entlang der östlichen Grundstücksgrenze (Flurst.Nr. 2621) in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 364, dieser in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.Nr. 374/1 folgend, entlang der westlichen Weggrenze in südöstlicher Richtung, dann in allgemein nordöstlicher Richtung entlang den nördlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.Nrn. 371/2 und 364 bis zur südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 415/4, dieser in südöstlicher Richtung folgend und den Weg Flurst.Nr. 418/3 überquerend, von dort in nordöstlicher Richtung entlang der südlichen Weggrenze bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 450/6, dieser in südöstlicher Richtung folgend und das Grundstück Flurst.Nr. 482/3 zum Bruchbach (Flurst.Nr. 481) durchquerend, von dort in nordöstlicher Richtung ca. 145 m entlang der westlichen Bachgrenze, dann den Bruchbach in östlicher Richtung zum Weg Flurst.Nr. 510/2 überquerend und weiter in östlicher Richtung den südlichen Grenzen der Wege Flurst.Nrn. 510/2 und 515/8 folgend bis der Weg 515/8 an der NO-Ecke des Grundstücks Flurst.Nr. 517/2 nach Süden abbiegt, von dort in allgemein südwestlicher Richtung entlang der westlichen Weggrenze bis der Weg ca. 350 m südwestlich des Wasserhauses nach Norden abknickt, weiter in südwestlicher Richtung den Weg
überquerend und der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 540 zur Gemarkungsgrenze Rodenbach/Weilerbach folgend.

In der Gemarkung Weilerbach den zur Flurst.Nr. 3438 gehörenden Weg überquerend und weiter dem Weg in allgemein südlicher und südwestlicher Richtung zur K 25 folgend, dann in nördlicher Richtung entlang der Ostseite der K 25 bis zur Gemarkungsgrenze, von dort in südwestlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze die K 25 überquerend und den nördlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.Nrn. 3362 und 3363 bis zur Südwestecke des Grundstücks Flurst.Nr. 3395 folgend, dann in nordwestlicher Richtung dem zur angrenzenden Flurst.Nr. gehörenden Weg auf der Ostseite bis zur südlichen Grenze des Weges Flurst.NR. 3824 folgend, dieser in allgemein östlicher Richtung entlang bis zur nördlichen Ecke des Grundstücks Flurst. 3867, dort den Weg verlassend und den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.Nrn. 3871, 3870 und 3869 in südöstlicher Richtung folgend, dann in allgemein östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 3869, den Weg Flurst.Nr. 3865 überquerend, der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 3876 folgend, den Weg Flurst.Nr. 3879 überquerend und dessen südlicher Grenze entlang bis zum Weg Flurst.Nr. 3874, dann dessen südlicher und östlicher Grenze zur südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 3885 folgend, dieser in nordöstlicher Richtung entlang, dann der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 3884 in südöstlicher Richtung zur nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 3900 folgend, dieser in nordöstlicher Richtung entlang, dann der Gemarkungsgrenze Weilerbach/Rodenbach ca. 200 m in südlicher Richtung zum Ausgangspunkt an der K 25 (Flurst.Grenze 347/2619 Gemarkung Rodenbach) folgend.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung von Wäldern, Gebüschen, Röhrichten, Großseggensümpfen, Flach- und Zwischenmooren, Grünlandgesellschaften, Borstgrasgesellschaften, Hochmoorbeständen, Schwimm- und Tauchpflanzengesellschaften, Silbergras-Gesellschaften und Limnokrenen (Quelltümpel) als Standort seltener Pflanzenarten, sowie als Lebensraum der an diese Biotope gebundenen seltenen Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1. Bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;

 

    2. nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätze durchzuführen;

 

    3. Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

 

    4. abseits der Wege zu reiten oder Hunde frei laufen zu lassen, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren, Wohnwagen aufzustellen, zu zelten, Feuer anzuzünden sowie Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben;

 

    5. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;

 

    6. wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchung, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

 

    7. gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten:

 

    1. Energieleitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen, sowie bauliche Anlagen zur Energieversorgung zu errichten;

 

    2. die Kreisstraße K 25 auszubauen, sofern dies ohne Planfeststellungsverfahren erfolgt.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für

 

    1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang einschließlich des Ausbaus und der Unterhaltung der Wirtschaftswege;

 

    2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    3. die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

    4. die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere in der Zeit vom 01.03. bis 31.08. eines jeden Jahres; ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe; sowie für die Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen;

 

    5. die Unterhaltung und den Betrieb der Freileitungen;

 

    6. das nicht gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen und Beeren,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

    2. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 nicht der straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegende
Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt;

 

    3. § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

 

    4. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 abseits der Wege reitet oder Hunde frei laufen lässt, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen befährt, Wohnwagen aufstellt, zeltet, Feuer anzündet sowie Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt;

 

    5. § 4 Abs. 1 Ziff. 5 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;

 

    6. § 4 Abs. 1 Ziff. 6 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet, oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnlichen Handlungen stört;

 

    7. § 4 Abs. 1 Ziff. 7 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 


(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer ohne Genehmigung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1. § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Energieleitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt sowie bauliche Anlagen zur Energieversorgung errichtet;

 

    2. § 4 Abs. 2 Ziff. 2 die Kreisstraße K 25 ausbaut, sofern dies ohne Planfeststellungsverfahren erfolgt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 4. August 1983

 

                      - 553-232 -

 

 

 

                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

                                         Dr. Schädler